Keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Beschränkung der Unterlassungserklärung auf einzelne E-Mail-Adressen
Eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung darf nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden, da dies die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

