Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

20. November 2020 Top-Urteil

240 Abmahnungen im Jahr sind Indiz für Rechtsmissbrauch

Geöffneter Brief enthält eine Abmahnung
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 25.09.2020, Az.: 6 U 57/20

Um von einem Rechtsmissbrauch bei einer Vielzahl von Abmahnungen auszugehen bedarf es zwar immer einer Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls, jedoch könne eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb eines gewissen Zeitraums den Missbrauch indizieren. Im konkreten Fall wurden 243 Abmahnungen innerhalb eines Jahres ausgesprochen. Aufgrund der hohen Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen, der Tatsache, dass die gerügten Verstöße die Abmahnende nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzte und weil die gerügten Verstöße größtenteils Formalverstöße darstellten, handele es sich um einen Rechtsmissbrauch, so das OLG Frankfurt.

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11. November 2020

Irreführendes Desinfektionsmittel: 99,99 % nicht nachweisbar

Desinfektionsmittel Spray
Urteil des LG München I vom 07.09.2020 (Az.: 4 HK O 9484/20)

Die Aussage, ein Desinfektionsmittel würde 99,99 % aller Bakterien und Viren aus der Raumluft beseitigen können, wurde vom LG München I für irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG erklärt. Der mit dieser Aussage werbende Hersteller konnte nach dem substantiierten Angriff dieser Aussage durch einen Konkurrenten keine, die Richtigkeit seiner Behauptung stützenden, Umstände hervorbringen. Die Konkurrenz hatte sich in ihrem Antrag darauf gestützt, dass die Aussage nicht zu belegen sei, da es kürzlich erstmalig überhaupt gelungen sei, die Viruslast in der Luft darzustellen.

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10. November 2020

Keine Irreführung: Kostenlose Verlängerung der Fitnessstudio-Nutzung wegen Covid-19

AdobeStock_368383781; Sorry, we are closed Schild vor verschwommenem Fitnessstudio.
Urteil des LG Würzburg vom 23.10.2020 (Az.: 1 HK O 1250/20)

Der Facebook-Post eines Würzburger Fitnessstudios, in dem zu Beginn der Covid-19-Pandemie mitgeteilt wurde, dass Mitgliederbeiträge weiter eingezogen würden, jedoch für Monate gutgeschrieben würden, in denen eine Nutzung des Studios wieder möglich ist, stellt nach Ansicht des LG Würzburg keine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG dar. Die Aussage der Studio-Betreiber sei in Anbetracht der bis dato ungeklärten Rechtslage weder unwahr, noch würde gegenüber den Mitgliedern der Eindruck vermittelt, der Vertrag würde einseitig angepasst werden. Die Mitteilung sei nach Meinung des Gerichts vielmehr als ein mitgliederfreundliches Angebot der Betreiber anzusehen.

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26. Oktober 2020

Bezahlte Rankingeinträge auf Hotelbuchungsportal ohne entsprechenden Hinweis wettbewerbswidrig

Eine Hand hält ein Smartphone mit einer Hotel-App
Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2020, Az.: 324 O 234/19

Werden Hotels in Ranglisten nach Kriterien wie 'Unsere Top-Tipps' oder 'Sternebewertung und Preis' aufgelistet und ist für den Verbraucher hierbei nicht ersichtlich, wie das jeweilige Ranking zustande kommt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Auch ein Link, der zu den AGB einer anderen Webseite und einem Hinweis darauf führt, dass es sich um eine bezahlte Auflistung handelt, ändert daran nichts. Eine Irreführung und somit ein Verstoß liegen schon dann vor, wenn für den Verbraucher nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass für einen Eintrag in das Ranking bezahlt werden muss.

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23. Oktober 2020

Aceto Balsamico II

Aceto Balsamico
Urteil des BGH vom 28.05.2020, Az.: I ZR 253/19

Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: "Aceto Balsamico di Modena") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: "Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 darstellt.

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12. Oktober 2020

Schaumwein aus Italien?

Zwei Korken vor einem Korkenzieher
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.09.2020, Az.: 6 W 95/20

Ein Schaumwein dessen Trauben in Italien geerntet werden und deren erste Verarbeitung zu Wein ebenfalls in Italien erfolgt, darf auch dann mit „Schaumwein aus Italien“ beworben werden, wenn dem Grundwein in einer „zweiten Gärung“ Likör, Zucker und Hefe hinzugefügt werden und dies in Spanien stattfindet. Da die Trauben in Italien geerntet werden und auch dort zu Wein verarbeitet werden, handele es sich nicht um eine irreführende Werbung. Der Ort der zweiten Gärung könne alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden, so das OLG.

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12. Oktober 2020

Domain schufa-anwalt.de verletzt Markenrechte

Eine Suchleiste im Internet
Urteil des LG München I vom 25.06.2020, Az.: 17 HK O 3700/20

Die Nutzung der Domain schufa-anwalt.de, durch einen Anwalt, der sich auf die Löschung negativer SCHUFA-Einträge spezialisiert hat, wurde von dem LG München I für markenrechtswidrig erklärt. Der Domainname greife in den Schutzbereich der seit 1997 angemeldeten Wortmarke „SCHUFA“ ein, da bei angesprochene Verkehrskreise der Eindruck erweckt werden könne, dass zwischen dem Anwalt und der Kreditschutzorganisation eine wirtschaftliche Verbindung bestehen könne. Solche Verwechslungsgefahren sind Markeninhabern grundsätzlich nicht zumutbar, da Dritte unberechtigterweise von einem guten Markenbild profitieren könnten.

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12. Oktober 2020

Keine Verpflichtung für Unternehmer zur Angabe ihrer Telefonnummer

Widerrufsbelehrung
Urteil des EuGH vom 14.05.2020, Az.: C-266/19

Der EuGH hat klargestellt, dass Unternehmer nicht dazu verpflichtet sind, in einer Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge ihre Telefonnummer anzugeben. Unternehmer müssen dem Verbraucher zwar irgendein Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, damit dieser schnell und effizient mit dem Unternehmer in Kontakt treten kann, dies müsse jedoch nicht zwingend die Telefonnummer sein. Eine solche Verpflichtung erscheine insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs unverhältnismäßig. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Unternehmer seine Telefonnummer so auf seiner Webseite präsentiert, dass der Durchschnittsverbraucher davon ausgehen kann, der Unternehmer würde diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern benutzen.

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18. September 2020

Auch bei Werbung mit Produktabbildung ist Fundstellenangabe notwendig

Goldenes Siegel mit dem Slogan "Testsieger"
Urteil des OLG Köln vom 10.07.2020, Az.: 6 U 284/19

Bewirbt ein Unternehmen ein Produkt mit Angaben über Testurteile, müssen die in die Werbung aufgenommenen Angaben für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein, weshalb erforderlich ist, dass eine Fundstelle angegeben wird. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass es diesbezüglich keinen Unterschied macht, ob das werbende Unternehmen das Testergebnis mit einem gesonderten Zusatz bewirbt oder lediglich mit einer Original-Abbildung des Produkts, auf dem ein Testsiegel zu erkennen ist. Für den Verbraucher, für den die Werbung mit Testsiegeln von erheblicher Bedeutung sei, mache es keinen Unterschied, in welcher Art und Weise er von dem Testurteil erfahre.

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