Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

26. Oktober 2020

Bezahlte Rankingeinträge auf Hotelbuchungsportal ohne entsprechenden Hinweis wettbewerbswidrig

Eine Hand hält ein Smartphone mit einer Hotel-App
Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2020, Az.: 324 O 234/19

Werden Hotels in Ranglisten nach Kriterien wie 'Unsere Top-Tipps' oder 'Sternebewertung und Preis' aufgelistet und ist für den Verbraucher hierbei nicht ersichtlich, wie das jeweilige Ranking zustande kommt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Auch ein Link, der zu den AGB einer anderen Webseite und einem Hinweis darauf führt, dass es sich um eine bezahlte Auflistung handelt, ändert daran nichts. Eine Irreführung und somit ein Verstoß liegen schon dann vor, wenn für den Verbraucher nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass für einen Eintrag in das Ranking bezahlt werden muss.

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23. Oktober 2020

Aceto Balsamico II

Aceto Balsamico
Urteil des BGH vom 28.05.2020, Az.: I ZR 253/19

Der Umstand, dass sich der Schutz einer geschützten geografischen Angabe (hier: "Aceto Balsamico di Modena") nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile (hier: "Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") in einer Produktbezeichnung erstreckt, entbindet nicht von der Prüfung, ob eine angegriffene Produktaufmachung unter Berücksichtigung ihrer weiteren sprachlichen und bildlichen Gestaltungsmerkmale eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 darstellt.

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12. Oktober 2020

Schaumwein aus Italien?

Zwei Korken vor einem Korkenzieher
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.09.2020, Az.: 6 W 95/20

Ein Schaumwein dessen Trauben in Italien geerntet werden und deren erste Verarbeitung zu Wein ebenfalls in Italien erfolgt, darf auch dann mit „Schaumwein aus Italien“ beworben werden, wenn dem Grundwein in einer „zweiten Gärung“ Likör, Zucker und Hefe hinzugefügt werden und dies in Spanien stattfindet. Da die Trauben in Italien geerntet werden und auch dort zu Wein verarbeitet werden, handele es sich nicht um eine irreführende Werbung. Der Ort der zweiten Gärung könne alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden, so das OLG.

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12. Oktober 2020

Domain schufa-anwalt.de verletzt Markenrechte

Eine Suchleiste im Internet
Urteil des LG München I vom 25.06.2020, Az.: 17 HK O 3700/20

Die Nutzung der Domain schufa-anwalt.de, durch einen Anwalt, der sich auf die Löschung negativer SCHUFA-Einträge spezialisiert hat, wurde von dem LG München I für markenrechtswidrig erklärt. Der Domainname greife in den Schutzbereich der seit 1997 angemeldeten Wortmarke „SCHUFA“ ein, da bei angesprochene Verkehrskreise der Eindruck erweckt werden könne, dass zwischen dem Anwalt und der Kreditschutzorganisation eine wirtschaftliche Verbindung bestehen könne. Solche Verwechslungsgefahren sind Markeninhabern grundsätzlich nicht zumutbar, da Dritte unberechtigterweise von einem guten Markenbild profitieren könnten.

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12. Oktober 2020

Keine Verpflichtung für Unternehmer zur Angabe ihrer Telefonnummer

Widerrufsbelehrung
Urteil des EuGH vom 14.05.2020, Az.: C-266/19

Der EuGH hat klargestellt, dass Unternehmer nicht dazu verpflichtet sind, in einer Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge ihre Telefonnummer anzugeben. Unternehmer müssen dem Verbraucher zwar irgendein Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, damit dieser schnell und effizient mit dem Unternehmer in Kontakt treten kann, dies müsse jedoch nicht zwingend die Telefonnummer sein. Eine solche Verpflichtung erscheine insbesondere im wirtschaftlichen Kontext des Betriebs unverhältnismäßig. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Unternehmer seine Telefonnummer so auf seiner Webseite präsentiert, dass der Durchschnittsverbraucher davon ausgehen kann, der Unternehmer würde diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern benutzen.

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18. September 2020

Auch bei Werbung mit Produktabbildung ist Fundstellenangabe notwendig

Goldenes Siegel mit dem Slogan "Testsieger"
Urteil des OLG Köln vom 10.07.2020, Az.: 6 U 284/19

Bewirbt ein Unternehmen ein Produkt mit Angaben über Testurteile, müssen die in die Werbung aufgenommenen Angaben für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein, weshalb erforderlich ist, dass eine Fundstelle angegeben wird. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass es diesbezüglich keinen Unterschied macht, ob das werbende Unternehmen das Testergebnis mit einem gesonderten Zusatz bewirbt oder lediglich mit einer Original-Abbildung des Produkts, auf dem ein Testsiegel zu erkennen ist. Für den Verbraucher, für den die Werbung mit Testsiegeln von erheblicher Bedeutung sei, mache es keinen Unterschied, in welcher Art und Weise er von dem Testurteil erfahre.

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18. September 2020

Bewertung gegen Gewinnspielteilnahme: Wettbewerbswidrig!

Sprechblase mit dem Slogan "Enter to Win!"
Urteil des OLG Frankfurt vom 20.08.2020, Az.: 6 U 270/19

Die Abgabe einer Bewertung als Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Die Verknüpfung mit dem Gewinnspiel, seien die abgegebenen Bewertungen nicht objektiv und es würde zu Unrecht ein Schein der Objektivität erzeugt. Das durch die guten Bewertungen vermittelte positive Bild sei auch geeignet, weitere Verbraucher dazu veranzulassen, sich mit dem Angebot auseinanderzusetzen und beeinflusse mithin eine „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, so das Gericht.

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16. September 2020

Gewährung eines „Sofortbonus“ irreführend bei Nichteinhaltung der Frist

Bonus auf Würfel vor Münzstapeln
Beschluss des OLG Köln vom 05.05.2020, Az.: 6 U 282/19

Wird mit der Gewährung eines "Sofortbonus" geworben, ist dieser innerhalb einer bestimmen Frist zu bezahlen. Zur Begründung führt das OLG Köln an, dass bereits der Name des Bonus auf eine schnelle Auszahlung hinweise. Die Nichteinhaltung der Frist führe deshalb zu einer Täuschung der Verbraucher, die sich gerade aufgrund der zeitlichen Komponente für den Geschäftsabschluss entschieden haben. Darüber hinaus dürfe die Kunden keine Pflicht zur Überwachung der rechtzeitigen Auszahlung treffen.

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16. September 2020

Werbung mit Herstellung in Deutschland nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Made in Germany Slogan mit Deutschlandflagge im Hintergrund
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2020, Az.: 6 W 84/20

Ein Hersteller von Solarmodulen darf für seine Produkte nicht mit der Aussage „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ werben, sofern die überwiegende Produktion der Solarmodule nicht in Deutschland erfolgt. Die Werbeaussage erzeuge bei Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Durchschnittsverbraucher erwarte zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Allerdings rühren die Qualität und die charakteristischen Eigenschaften von industriell gefertigten Erzeugnissen ganz überwiegend von der Güte und Art der Verarbeitung her. Deshalb sei der Ort der Herstellung im Ausland maßgeblich, auch wenn der Ort der konzeptionellen Planung in Deutschland liege.

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