Löschung unzulässiger Google-Bewertungen ist erlaubnispflichtig
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Angebot, gegen Google-Bewertungen vorzugehen und diese zu melden oder zu beanstanden, dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen kann. Eine solche Tätigkeit setze eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus, weil sowohl über das Ob als auch über die Art der Schritte gegen die Bewertung zu entscheiden sei. Da die Klägerin keine Erlaubnis nach dem RDG dargelegt habe, sei die beanstandete Aussage der beklagten Kanzlei, es würden teilweise nicht ausführbare Leistungen angeboten, nicht unwahr.

