Urteile aus der Kategorie „IT-Recht“

10. Juli 2025 Kommentar

UDRP-Verfahren: Meinungsfreiheit als berechtigtes Interesse?

Domain mit den Buchstaben "www". Domainrecht
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 19.05.2025, Verfahren Nr. D2025-1279

Vor der WIPO erstritt das deutsche Baustoffunternehmen „Heidelberg Materials AG“ als Beschwerdeführerin die zu diesem Zeitpunkt vom Verfahrensgegner ebenfalls deutschsprachig genutzte Domain „heidelbergmaterials.com“ im Rahmen eines UDRP-Verfahrens. Dabei ist insbesondere relevant, dass die die „Heidelberg Materials AG“ bereits Inhaberin gleichlautender Domains mit den Endungen „.de“ und „.org“ war. Außerdem beantragte sie bereits vor der Domainregistrierung „HEIDELBERG MATERIALS“ als Wort-/Bildmarke vor dem DPMA. Der Verfahrensgegner nutzte die umstrittene Domain zu Spendenaufrufen und zur Äußerung von Kritik, wobei er auch explizit gegen die Beschwerdeführerin Kritik ausübte.

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24. März 2025

Zugang einer E-Mail bei automatisierter Rückmeldung

Beschluss des AG Hanau vom 03.03.2025, Az.: 32 C 226/24

Eine Benachrichtigung in Form einer automatisierten Rückantwort an den Absender einer E-Mail, dass die gesendete E-Mail an eine nicht mehr benutzte Adresse gesendet wurde und keine Weiterleitung stattfindet, lässt den Zugang der Absender-Mail nicht entfallen. Der Empfänger müsse sich den Zugang deshalb zurechnen lassen, weil er durch die automatisierte Rückantwort die nicht benutzte E-Mail-Adresse so bereit hält, dass E-Mails auf dieser eingehen und somit zugehen können, was im Ergebnis einer Lesebestätigung gleichkommt, hielt das AG Hanau in seinem Beschluss fest.

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11. Februar 2025 Top-Urteil

Wie müssen Geschäftsmails verschlüsselt werden?

Würfel mit Paragraphenzeichen und DSGVO Gesetzesbezeichnung auf Tastatur
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 18.12.2024 (Az.: 12 U 9/64)

Zur Frage, wie E-Mail-Verkehr zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden geschützt werden müsse, urteilte das OLG Schleswig-Holstein. In dessen Fall ging es um einen Bauunternehmer und dessen Kundin. Der Unternehmer versendete eine Mail mit einer darin enthaltenen Rechnung für seine Leistung an seine Kundin. Die Mail wurde von Internet-Verbrechern abgefangen. Diese Veränderten die angegebene Rechnungssumme und Kontoverbindung. Die abgeänderte Mail wurde an die Kundin geschickt und diese zahlte an das angegebene Konto.

Das OLG Schleswig-Holstein urteilte nun, dass es nicht ausreiche, Mails, welche nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten darstellen, nur per sog. Transportverschlüsselung gesichert werden dürfen. Grund dafür ist, dass diese Verschlüsselung keinen "geeigneten" Schutz im Sinne der DSGVO darstellt, da eine Verfälschung ein finanzielles Risiko für Kunden darstellt.

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17. Januar 2025 Kommentar

Kein Werktitelschutz für James Bond Charakter „Miss Moneypenny“

Symbol mit Domainendung .de
Urteil des OLG Hamburg vom 24.10.2024, Az.: 5 U 83/23

Das OLG Hamburg hatte in zweiter Instanz über den marken- und wettbewerbsrechtlichen Schutz des fiktiven James Bond Charakters „Moneypenny“ bzw. „Miss Moneypenny“ zu entscheiden. Ausgangspunkt war eine Klage des Rechteinhabers der James Bond Reihe. Danach sollen sowohl die eingetragene Marke „MONEYPENNY“ als auch mehrere gleichnamige Domains (z.B. „my-moneypenny.de“ und „my-moneypenny.com“) des Beklagten gegen den Werktitelschutz aus §§ 15 Abs. 2, Abs. 3, 5 Abs. 3 MarkenG verstoßen. Zudem ergebe sich ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG.

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13. Januar 2025

EU-Kommission muss wegen Datenschutzverstoß Schadensersatz zahlen

Schadensersatz-Stempel auf Zettel über Geldscheinen.
Urteil des EuG vom 08.01.2024, Az.: T-354/22

Da die EU-Kommission auf der, mittlerweile nicht mehr erreichbaren, Webseite Zukunft Europas die Option „Mit Facebook anmelden“ anbot und dabei Nutzerdaten in die USA übermittelt wurden, muss sie nun 400 Euro Schadensersatz an einen Deutschen zahlen. Das Gericht der Europäischen Union bejahte den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der Betroffene könne sich nicht sicher sein, wie seine personenbezogenen Daten, vor allem seine IP-Adresse, verarbeitet werden. Den übrigen Klageanträgen wurde nicht stattgegeben.

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12. Dezember 2024

Kein Anspruch auf Löschung eines Negativeintrags trotz geringer Summe

DSGVO und Paragraphen zeichen auf Würfeln liegen auf Tastatur
Urteil des OLG München vom 19.11.2024, Az.: 27 U 2473/24 e

Ein Anspruch auf Löschung eines Negativeintrags aus Art. 17 I d), a), oder c) DSGVO besteht jedenfalls dann nicht, wenn dieser darauf gestützt wird, dass die von einer Auskunftei zum Zwecke einer Bonitätsbewertung verarbeiteten und gespeicherten Datensätze über das Zahlungsverhalten einer Person nicht erforderlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich konkret um verzögerte Zahlungen eines Betrages in einer Größenordnung von 300 - 400 € handelt. Insbesondere ist die Speicherung erforderlich, da die Auskunftei ansonsten ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden über die relevante Person mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann. Die Verarbeitung der Datensätze zu diesem Zwecke seien auch erforderlich und rechtmäßig iSd. (Art. 6 I Uabs. 1 lit. f) DSGVO), so das OLG München in seinem Hinweisbeschluss.

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06. Dezember 2024

Keine Löschung eines Schufa-Eintrages und Scorewertberichtigung

roter Stempelabdruck mit Aufschrift "SCHUFA!"
Urteil des LG Wiesbaden vom 19.09.2024, Az.: 3 O 156/24

Bei Zahlungsstörungen, welche bei einer Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland vermerkt worden sind, besteht auch dann kein Anspruch auf Löschung der (Schufa-) Eintragungen, wenn die Verbindlichkeiten mit überobligatorisch hohen Rückzahlungsbeträgen getilgt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn geltend gemacht wird, dass es sich bei den Eintragungen um „unrichtige Forderungen“ oder „nicht offene Forderungen“ handelt. Grund hierfür ist u.a., dass diese Begriffe zu ungenau sind, so das LG Wiesbaden in seinem Urteil.

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05. Dezember 2024 Kommentar Top-Urteil

Die Grenze des UDRP-Verfahrens zeigt sich bei einer Entscheidung um die Domain „teslaunch.net“

Domain Kürzel auf Tastatur
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 19.11.2024, Claim Number: FA2410002120768

Der Automobilhersteller Tesla sah seine Rechte als Inhaber der Marke „TESLA“ sowie der Domain „tesla.com“ durch die Domain „teslaunch.net“ verletzt. Laut dem Beschwerdeführer nutze die Gegenpartei die Domain für eine Webseite, die Waren von Tesla für Dritte zum Kauf anbietet. Daraus ergebe sich kein berechtigte Interesse an der strittigen Domain. Insbesondere seien die Voraussetzungen der sog. Oki Data Verteidigung nicht erfüllt. Der „Oki Data Test“ ist ein Prüfvorgang im Rahmen eines UDRP-Verfahrens, mit welchem eine berechtigte Nutzung der Domain durch den Verfahrensgegners begründet werden kann. Dabei steht als Voraussetzung im Vordergrund, dass die Beziehung zwischen dem Inhaber der Webseite einerseits und dem Inhaber der Marke andererseits eindeutig hervorgehen muss.

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27. November 2024

Kein europaweites Verbot trotz Verstoß

DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten
Beschluss des OLG Hamburg vom 04.11.24, Az.: 7 W 119/24

Wenn ein auf einer deutschen Norm beruhendes Verbot besteht, kann sich dieses nicht auf andere Länder der EU erstrecken. So kann nicht von der Hostproviderin der Plattform "X" verlangt werden, die Verbreitung oder Veröffentlichung des Namens vom Inhaber eines Profils oder Verfasser eines Posts außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Grund hierfür ist u.a., dass zwar iRd DSGVO ein Verbot existiert, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet, dieser europaweite Verbotsanspruch aber unmittelbar aus der DSGVO folgt und aus der Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet wird. Zumeist geht es in Fällen der Namensverbreitung aber um resultierende Ansprüche aus deutschen (nicht harmonisierten) Normen (§ 823 I BGB iVm. APR bzw. § 823 II BGB iVm. der EMRK).

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20. August 2024 Kommentar

UDRP-Verfahren: Streit um die Domain „abnormal.ai“

AdobeStock_340370534; WWW.-Schriftzug vor blauen Hintergrund.
Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 07.08.2024

Die Markeninhaberin der Marke "ABNORMAL" scheiterte im Verfahren gegen den Domaininhaber der Domain "abnormal.ai". Als Beschwerdegrund sah die Markeninhaberin unter anderem die namentliche Verwechslungsgefahr. Diese sahen die Entscheidungsträger als nicht gegeben an, unter anderem aus dem sonderbaren Grund, dass die Endung "ai" (Kürzel für Artificial Intelligence) bereits auf ein gänzlich anderes Sachgebiet hindeuten würde.

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