Urteile aus der Kategorie „IT-Recht“

04. Juli 2024

Bestellmaske muss alle Kosten aufzeigen

Es wird ein Ausschnitt einer schwarzen Tastatur gezeigt. Die rechte [Shift]-Taste ist durch eine rote Taste ersetzt, die den Schriftzug "bestellen" zeigt.
Urteil des BGH vom 04.06.2024, Az.: X ZR 81/23

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Onlinekäufen oder -buchungen beim Abschluss des Bestellvorgangs durch Anklicken des Buttons ersichtlich sein muss, welche Verträge damit abgeschlossen werden und welche Kosten diese möglicherweise verursachen. Geschieht dies nicht, liegt ein unwirksamer Vertrag nach § 312j Abs. 3, 4 BGB vor, woraus sich ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB ergibt. Dieser kann jedoch nicht mit dem Wertersatz aus § 818 Abs. 2 BGB aufgerechnet werden, da dies dem Schutzzweck von § 312j Abs. 4 BGB (Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen) entgegenstehen würde. Die Klägerin bekommt somit die abgezogene Prime-Mitgliedschaft zurückerstattet.

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06. Mai 2024

EuGH erweitert die Möglichkeiten der Vorratsdatenspeicherung

Urteil des EuGH vom 30.04.2024, Az.: C-470/21

In einem Urteil betreffend die Vorlagefragen des französischen Staatsrats (Conseil d’État) nach der Vereinbarkeit der nationalen Regelungen zur Vorratsspeicherung mit dem Unionsrecht hat sich der Europäische Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung entfernt. Bisher wurde durch den Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung unzulässig sei. Zunächst wurde in dem neuen Urteil und der dazugehörigen Pressemitteilung klargestellt, dass es sich bei der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangsläufig um einen schweren Grundrechtseingriff handeln würde. Damit stellt dieses Urteil einen klaren Kontrast zur Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre dar, wonach eben jene Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten klar abgelehnt wurde. Außerdem konkretisiert das Gericht in diesem Plenumsurteil die Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung: Diese sei zulässig, wenn mit der nationalen Regelung eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten gewährleistet werden kann. Dabei geht es vor allem um einen Ausschluss der Möglichkeit, dass durch die Daten Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Personen gezogen werden können. Konkret wurde darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht einer Regelung nicht entgegensteht, durch welche es den nationalen Behörden erlaubt ist, mit Hilfe der Zuordnung der Identitätsdaten zu einer IP-Adresse eine Identifikation von Personen vorzunehmen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Zuletzt wird auch darauf hingewiesen, dass bei einer Einstufung des dadurch erfolgenden Grundrechtseingriffs als schwerwiegend eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle erfolgen muss.

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18. April 2024

Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe bei Privatkopien der Nutzer zahlen

Laptop mit Wolke
Urteil des OLG München vom 02.02.2024, Az.: 38 Sch 69/22 WG e

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass es sich bei Cloud-Diensten nicht um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. Ausschlaggebend sei dafür, dass für ein Gerät oder ein Speichermedium gem. §§ 54 ff. UrhG ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) benötigt würde, was der auf Servern zugewiesene Speicherplatz nicht erfülle. Somit ergebe sich weder aus deutschem noch aus Unionsrecht eine Vergütungspflicht. Die Klägerin vertritt seit längerer Zeit den Standpunkt, dass durch Clouds eine Vergütungslücke für die Urheber geschaffen worden sei und wird wohl von der Politik eine Regelung einfordern.

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22. Dezember 2023

Auch YouTuber genießen Pressefreiheit

Beschluss des VG Minden vom 16.08.2023, Az.: 1 L 729/23

Einem YouTuber wurde bei einer Gerichtsverhandlung die Mitnahme von Aufnahmegeräten verboten. Dagegen stellte er einen Antrag beim VG Minden. Hierbei beruft er sich auf die Pressefreiheit. Zunächst klärte das VG, dass auch Blogger und Betreiber von YouTube-Kanälen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fallen und demnach Pressevertreter sein können. Laut VG lässt sich aus dem Wortlaut der Norm nicht erschließen, dass neue Medien nicht durch die Pressefreiheit geschützt werden, sondern dass die Aufzählung lediglich historisch bedingt ist. Weiter klärt das Gericht, dass alle Personen von der Pressefreiheit erfasst werden, welche Informationen beschaffen und diese einem unbestimmten Personenkreis unter Nutzung von medialen Verbreitungswegen zugänglich machen. Hierbei ist die potenzielle Reichweite ausschlaggebend. Weder ein journalistisches Mindestniveau noch ein Presseausweis sind notwendig. Lediglich eine Strukturierung der Informationen ist erforderlich. Weiter führt das VG aus, dass Pressevertretern die Mitnahme von erforderlichen Geräten gestattet werden muss, um die Anfertigung von Fotos und Filmaufnahmen zu ermöglichen, da dies eine pressespezifische Methode zur Beschaffung von Informationen ist. Auch sei es laut VG unerheblich, dass das Gerichtsverfahren den Antragssteller persönlich betrifft, denn die Presse hat sowohl inhaltliche und formelle Freiheit über die Auswahl von Beiträgen. In den "Bestimmungen" des Pressekodex sieht das VG kein Verbot von Berichtserstattungen in eigener Sache. Zudem würden einzelne Verletzungen nicht zum Entzug der Pressefreiheit führen. Das Argument des Antragsgegners, dass nur geringes öffentliches Interesse besteht, sieht das VG unter der Freiheit über Auswahl an Inhalten und Gestaltung für unzureichend. Auch dass der Antragssteller innerhalb des Gebäudes filmen und das Verfahren schriftlich begleiten dürfe, steht dieser Freiheit entgegen. Demnach ordnete das VG an, dass dem Antragssteller die Mitnahme seiner Geräte gestattet werden muss. Maßnahmen der Sitzungspolizei und des Präsidenten des Gerichts zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung innerhalb des Gebäudes sind hiervon allerdings nicht betroffen.

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07. Juli 2023

Auskunftsrecht über Bestandsdaten bei Google Maps

Person sitzt am Laptop
Beschluss des OLG Nürnberg vom 17.07.2019, Az.: 3 W 1470/19

Ein Auskunftsanspruch nach § 14 III TMG gegenüber einem Diensteanbieter wie Google besteht bei Erforderlichkeit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte. Eine Ein-Stern-Bewertung ohne wirkliche Erläuterung reicht dafür nicht aus. Sie ist als Meinungsäußerung mangels Schmähcharakter oder Erfüllung eines Straftatbestandes grundsätzlich zulässig. Denn zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, eine Meinung ohne nähere Erklärung aussprechen zu dürfen.

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20. Juni 2023

Auslistungsbegehren gegen Online-Suchmaschine Google – ohne weiteres durchsetzbar?

Laptop mit Google Suche
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 23.05.2023, Az.: VI ZR 476/18

Dem Begehren einer Person, Inhalte über sich auf der Online-Suchmaschine "Google" löschen zu lassen, muss der Betreiber der Plattform nur nachkommen, wenn der Begehrende relevante und hinreichende Nachweise vorlegen kann, die beweisen, dass zumindest ein nicht unbedeutender Teil der veröffentlichten Informationen unrichtig ist. Insofern stimmt der Bundesgerichtshof den Vorinstanzen zu. Sofern Fotos der betroffenen Personen als Vorschaubilder für die entsprechenden Artikel angezeigt werden, besteht laut BGH ein Recht auf deren Auslistung, sofern diese ohne jeglichen Kontext veröffentlicht wurden. Diesbezüglich widersprach der Bundesgerichtshof dem Landgericht.

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31. Januar 2023 Top-Urteil

Sole owner of copyrights Hinweis begründet keine Vorsorgepflicht

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2023, Az.: 5 U 22/19

Ein Hinweis gegenüber dem Betreiber einer Internet-Videoplattform darauf, dass man "the sole owner of copyrights" von Musikaufnahmen ist, stellt laut dem OLG Hamburg keine klare und zweifelsfreie Rechtsrühmung dar. Somit werden beim Betreiber der Internet-Video Plattform keine Vorsorgepflichten ausgelöst, unverzüglich etwaige erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den betroffenen rechtswidrig veröffentlichten geschützten Inhalten zu verhindern.

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26. September 2022

Die Einbindung von Google-Fonts ohne Einwilligung verstößt gegen die DSGVO

mehrere IP-Adressen auf einem weißen Blatt
Urteil des LG München I vom 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20

Mit sog. „Google Webfonts“ kann der Seitenbetreiber bestimmte Schriftarten für den Besucher seiner Website anzeigen lassen. Hierfür baut der Browser des Besuchers automatisch eine Verbindung mit dem Google-Netzwerk auf, welches anschließend die Fonts lädt. In diesem Prozess wird die IP-Adresse des Besuchers an Google übertragen. Dies ist aber nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig, weil die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstelle. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, steht dem Nutzer ein Unterlassungsanspruch gegen den Seitenbetreiber zu. Daneben hat der Nutzer auch einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO. Das Gericht hat zugunsten des Nutzers insoweit einen Betrag in Höhe von EUR 100 ausgeurteilt.

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13. Januar 2021

Webseiten: Setzen von Cookies ohne aktive Einwilligung der Nutzer

Blaue Cookie-Taste auf Laptoptastatur.
Beschluss des LG Köln vom 29.10.2020, Az.: 31 O 194/20

Im Rahmen eines Antrags auf eine einstweilige Verfügung pflichtete das LG Köln dem Antragssteller bei, der unter Bezugnahme auf einen Screenshot der Internetseite des Antraggegners, darlegte, dass dieser ohne die aktive Einwilligung der Nutzer der Seite Cookies setzte. Diese Praktik stelle einen Verstoß gegen §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG dar.

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