EuGH-Generalanwalt hält deutsches Leistungsschutzrecht der Presseverleger für nicht anwendbar
Das Landgericht Berlin hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2017 (Az.: 16 O 546/15) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Fragen betreffen die Anwendbarkeit der seit August 2013 in Deutschland geltenden Bestimmungen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht der Presseverleger. Konkret geht es darum, ob das Gericht die §§ 87f bis 87h UrhG bei der Urteilsfindung in einem Verfahren der VG Media gegen Google LLC berücksichtigen darf oder nicht. Nach Einschätzung des EuGH-Generalanwalts Hogan hätten die fraglichen Normen vor ihrer Aufnahme in das deutsche Urheberrecht ein spezielles Notifizierungsverfahren vor der Europäischen Kommission durchlaufen müssen und sind deshalb nicht anwendbar.