Nach Fall Edathy: Neuregelung des § 201 a StGB bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen tritt in Kraft
Um die europäischen Vorgaben zum Sexualstrafrecht umzusetzen, wurden zum 21.01.2015 durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches einige Paragrafen des Strafgesetzbuchs überarbeitet. Neugefasst wurde unter anderem der § 201 a StGB als Reaktion auf den Fall Edathy: so stellt der Paragraf, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt, nun vor allem auch die Herstellung, das Angebot und das Verschaffen von Bildaufnahmen von nackten Minderjährigen sowie die Zugänglichmachung von bloßstellenden Fotos unter Strafe.