Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“
Verfall von Prepaid Karten bei Handys unzulässig
Das Singleleben ist für Männer (zu Recht) teurer als für Frauen!
Einseitige Preisänderungsklauseln unzulässig
Pressemitteilung Nr. 220/2009 des BGH vom 28.10.2009, Az.: VIII ZR 320/07
Einseitige Preisänderungsklauseln in Formularverträgen halten einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht stand, wenn diese nur das Recht auf Preiserhöhungen enthalten, aber nicht auch zur Preissenkung verpflichten. Der Bundesgerichtshof hat einer Klage von Kunden eines Gasversorgers stattgegeben, da die Preisanpassungsklauseln die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.Gleichzeitige Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht unlauter
Aktuelle Entwicklungen des Internetstrafrechts 1/2011 – Teil 2/3
Zur Rechtswidrigkeit von AGB’s und Ticketaufdrucken, die eine Weiterveräußerung von nichtpersonalisierten Eintrittskarten untersagen
Ein Aufdruck auf nichtpersonalisierten Eintrittskarten sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche den Verkauf der Karten über Internet-Auktionshäuser oder Internet-Ticketbörsen untersagt, und dem Inhaber der Karte in einem Veräußerungsfalle den Zutritt zur jeweiligen Veranstaltung versagt, ist rechtswidrig. Allgemeine Geschäftsbedingungen mit entsprechendem Inhalt stellen eine unangemessene Benachteiligung für den Erwerber der Karte dar. Ein derartiger Kartenaufdruck greift zu tief in die Nutzungsrechte des Erwerbers ein. Die Betreiberin eines Internetportals zum Kauf und Verkauf von Eintrittskarten ist vorliegend wegen Wettbewerbsverstößen erfolgreich gegen den Anbieter der Eintrittskarten vorgegangen.
ca.- Liefertermine erlaubt
Zirka-Fristen und voraussichtliche Fristen sind im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB wirksam. Im Falle einer ehemaligen Unterlassungserklärung führt dies daher nicht zu einem strafbewehrten Verstoß. Den Umtausch als Kulanzleistung in den AGBs auszuschließen ist erlaubt. Die Rückgabe wird davon nicht betroffen.
Einfügen einer Marke in die Artikelbeschreibung bei Amazon
Die Internethandelsplattform Amazon funktioniert wie ein Warenkatalog, d.h. es gibt zu jedem Artikel nur eine Artikelbeschreibung und andere Verkäufer können sich bestehenden Angeboten anschließen. Allerdings kann jeder Anbieter des Artikels auch die Artikelbeschreibung ändern. Das LG Frankfurt entschied nun, dass in dem nachträglichen Einfügen einer Marke in ein Angebot, dem sich auch andere Verkäufer angeschlossen haben, eine Behinderung der Mitbewerber liegt, da diese so Unterlassungsansprüchen ausgesetzt werden.
Wo kommt die Werbung her?
Urteil des OLG Köln vom 29.04.2009, Az.: 6 U 218/08
Eine generelle Einverständniserklärung zum Erhalt von Werbung jeglicher Art, um an Internetgewinnspielen teilnehmen zu können, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und hält einer Inhaltskontrolle nicht Stand. Eine solche Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen steht weder die Einseitigkeit noch die Ausgestaltung als "Opt-in"-Erklärung, zu der es keine gleichwertigen Alternativen gibt, entgegen.