BGH zur Abtretung von DSGVO-Auskunftsansprüchen
Der BGH hat entschieden, dass die Klägerin Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO aus den geschlossenen Abtretungsverträgen nicht herleiten kann. Die Verträge erfassten nach ihrem Wortlaut nur Erstattungs- und Schadensersatzansprüche, nicht aber datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche. Auch eine hilfsweise Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft scheiterte, weil es an einer hinreichenden Ermächtigung fehlte.

