Urteile aus der Kategorie „Designrecht“

04. Januar 2012

„Mart Stam“-Designstuhl

Urteil des OLG Frankfurt vom 01.11.2011, Az.: 11 U 57/10

Ein Stuhl ist eine freie Bearbeitung des „Mart Stam“-Designstuhls, wenn die Linienführung jedenfalls im oberen Bereich des Sitzmöbels nicht den geometrischen Abmessungen eines Würfels entspricht und der Gesamteindruck des Stuhlmodels nicht durch eine einheitliche Linienführung eines einzügig verlaufenden, geschlossenen Rohrstrangs gekennzeichnet ist.
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20. November 2015 Top-Urteil

Pippi Langstrumpf-Kostüm stellt keine rechtswidrige Nachahmung dar

Kleines Mädchen im Pippi-Langstrumpf-Kostüm
Pressemitteilung Nr. 145/2015 zum Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14

Der Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Romanfigur Pippi Langstrumpf stehen keine Ansprüche gegen den Vertrieb eines der Figur ähnelnden Karnevalskostüms zu. Die grobe Orientierung an rein äußerlichen Merkmalen wie einer roten Perücke mit abstehenden Zöpfen, sowie einem T-Shirt und Strümpfen mit einem rotem und einem grünem Ringelmuster, genügt nicht den Erfordernissen einer rechtswidrigen Nachahmung. Ein Schutz über die wettbewerbsrechtliche Generalklausel gemäß § 3 I UWG scheidet mangels zu schließender Schutzlücke ebenfalls aus.

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05. März 2012

Kein europaweites Verkaufsverbot für „Flecki“

Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 01.03.2012, Az.: 14c O 302/11 Der von der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG vertriebene Schoko-Vanille-Pudding „Flecki“ verstößt weder gegen ein von Dr. Oetker eingetragenes Designrecht noch liegt in seiner Vertreibung ein Wettbewerbsverstoß. Zum einen wird das Dr. Oetker-Produkt „Paula“ durch das Aldi-Produkt nicht nachgeahmt. Zum anderen liegt im Vertreib von  „Flecki“ keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung vor. Außerdem unterscheiden sich „Flecki“ und „Paula“ erheblich in der Maserung der Puddingmassen sowie in der Aufmachung und Verpackung voneinander.
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20. Februar 2018

LIDL-Werbung mit Olympischen Ringen aus Grillpatties zulässig

Olympiaringe mit Weltkarte
Pressemitteilung des OLG Stuttgart zum Urteil vom 08.02.2018, Az.: 2 U 109/17

Eine Werbung für Grillprodukte, die die Supermarktkette LIDL kurz vor der Eröffnung der Olympischen Spiele 2016 verbreitet hatte, verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Die betroffene Prospekt- und Internetwerbung zeigte eine Abbildung von „Grillpatties“ für insgesamt fünf Hamburger, die in der Form der Olympischen Ringe auf einem Holzkohlegrill angeordnet waren. Der Deutsche Olympische Sportbund sah in dieser Darstellung einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG und klagte auf Unterlassung. Da in der Werbung jedoch nicht das olympische Emblem selbst verwendet wurde, sondern lediglich ein Emblem, das auf die Anordnung der Olympischen Ringe anspiele, habe keine unlautere Wertschätzung der Olympischen Spiele stattgefunden, womit die beanstandete Werbung zulässig war.

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04. September 2013

Rufausnutzung einer Damentasche

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.06.2013, Az.: 6 U 27/13 Genießt ein Produkt einen sehr hohen Grad an wettbewerblicher Eigenart, eröffnet sich ein besonders weiter Schutzbereich. Maßgeblich für die Ausnutzung von markenrechtlich geschützten Produkten ist hierbei nicht zwingend eine identische Nachahmung des Originals. Es genügt vielmehr die Annäherung an eine fremde Leistung und die vom Original übertragende Vorstellung an Güte oder Qualität.
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26. Februar 2014

Zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters und dessen ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.06.2013, Az.: 6 U 108/12

Bei der Ermittlung des geschmacksmusterrechtlichen Schutzumfangs eines Erzeugnisses ist auf den Offenbarungsgehalt der Abbildung aus der Perspektive eines informierten Benutzers abzustellen. Weist das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart auf und kommt ihm damit ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zu, erstreckt sich dieser zusätzliche Schutz nur auf Erzeugnisse, welche Merkmale aufweisen, die für eine wettbewerbliche Eigenart von Bedeutung sind.

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24. Juli 2018 Top-Urteil

Christian Louboutin: Zum markenrechtlichen Schutz roter Schuhsohlen

Pumps mit roter Schuhsohle
Urteil des EuGH vom 12.06.2018, Az.: C-163/16

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht.

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25. November 2015 Top-Urteil

Apple-Patent für nichtig erklärt

Unlock Symbol vor grauem Hintergrund
Urteil des BGH vom 25.08.2015, Az.: X ZR 110/13

a) Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 26. Februar 2015 X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 Bildstrom).

b) Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.

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08. April 2013

Apple-Patent für nichtig erklärt

Pressemitteilung des BPatG vom 05.04.2013, Az.: 2 Ni 59/11 EP, 2 Ni 64/11 EP Der sogenannten „Wischbewegung“ zur Entsperrung von technischen Geräten bei Apple („Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“), wurde in einem Verfahren vor dem Bundespatentgericht der Patentschutz versagt. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Apple-Patent um eine nicht-technische Erfindung, sondern lediglich um eine nützliche, grafische Maßnahme der Bedienung für den Benutzer handle und eine Patentierbarkeit somit nicht gegeben sei.
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26. Juni 2017

Zum wettbewerblichen Leistungsschutz für patentgeschützte Erzeugnisse

Ortsschild mit der Aufschrift Original und Plagiat in blau
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 197/15

a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne).

b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.

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