Urteil des LG München vom 14.11.2023, Az.: 33 O 15759/22
Vegane Alternativen finden sich bereits für so gut wie jedes tierische Original auf dem Markt. Markenrechtlich gibt es dabei eine Menge Reibungspotential, nicht zuletzt wegen der Verpackung des jeweiligen Produkts. Auch Meggle ging nun erfolgreich gegen einen Anbieter veganer Kräuterbutter vor, denn Kräuterbutter in Rollenform - das kennt man nur von Meggle! Oder?
Urteil des LG Köln vom 01.07.2009, Az.: 28 O 42/09:
Einen Fussball in den Fuß eines Weizenglases zu integrieren ist nicht schutzfähig, § 96 UrhG. Die Klage des freischaffenden Künstlers gegen eine Bierbrauerei scheiterte an dem Erfordernis des deutlichen Überragens der Durchschnittsgestaltung. Das Gericht analysierte dabei insbesondere den Füllbereich, die Materialauswahl, den Schliff des Glases und natürlich auch den Fussball selbst. Eigentor! Prost!
Urteil des BGH vom 17.07.2008, Az.: I ZR 168/05 Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben. ...
Urteil des OLG Hamm vom 29.09.2009, Az.: 4 U 102/09 Für die Mitgestaltung nach § 7 GeschmG ist von Seiten des potentiellen Mitentwerfers ein gestalterischer Beitrag zu leisten, der sich konkret auf das Design ausgewirkt hat. Eine Mitarbeit auf rein technischer Ebene, die im üblichen Bereich der Mitwirkungen eines Händlers liegt, reicht dafür nicht aus. Einzelne, in Auftrag gegebene, gestalterische Zusatzarbeiten, die Teil des Musters geworden sind begründen allein keine Mitgestaltung.
Pressemitteilung Nr. 44/09 des AG München zum Urteil vom 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09
Grundsätzlich schützt das Recht am eigenen Bild jeden Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung des eigenen Bildnisses, dazu zählen auch Luftaufnahmen des eigenen Grundstücks. Ist die Aufnahme jedoch nicht einer bestimmten Adresse zuzuordnen und zudem der Einzelne als Person nicht zu identifizieren, wird das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht verletzt.
Urteil des LG Hamburg vom 02.01.2009, Az.: 308 O 255/07
Die streitgegenständlichen Designklassiker aus der Bauhauszeit sind als Möbel Werke der angewandten Kunst und damit urheberrechtsfähig. Erforderlich ist jedoch ein besonderer künstlerischer Wert, der hier vorliegt. In den Printmedien wurde für den Erwerb der Nachbildungen im Ausland geworben. Dadurch wurde den Kunden im Inland die Ware angeboten, § 17 I UrhG.
ACTA verunsichert und polarisiert. Es wird befürchtet, dass ACTA zu einer Internetzensur, Netzsperren, einem Three-Strike-Modell und zu einer lückenlosen Kontrolle des Internets durch Staat und Private führen wird.
Urteil des BGH vom 17.11.2005, Az.: I ZB 9/04 Bei der Prüfung, ob eine vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marke auf einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag wegen Schutzunfähigkeit zu löschen ist, ist davon auszugehen, dass der Abbildung einer Ware oder von Teilen einer Ware, die sich auf die Wiedergabe von technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen beschränkt, die das Wesen der Ware ausmachen, nach dem Warenzeichengesetz der Schutz als Warenzeichen grundsätzlich zu versagen war, weil sie zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller ungeeignet ist und derartige Merkmale im Allgemeininteresse freizuhalten sind. Dieses Schutzhindernis konnte daher auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden.
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
Das Verbreitungsrecht an den Möbeln von Le Corbusier wird nicht verletzt, wenn Nachbildungen zwar aufgestellt und zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden bzw. der Besitz an den Stücken übertragen wird, aber die Möbel weder verkauft noch das Eigentum an ihnen übertragen wird. Das Verwertungsverbot wird ebenfalls nicht verletzt, weil eine dazu notwendige Verbreitung wie dargestellt ausscheidet.
Urteil des LG Kiel vom 23.07.2009, Az.: 4 O 145/08
Im Urheberrecht ist zwischen der Übertragung von Rechten (§ 34 UrhG) und der weiteren Einräumung von Rechten (§ 35 UrhG) zu unterscheiden. Werden die Rechte übertragen, so scheiden sie aus dem Vermögen des Inhabers aus und gehen in das Vermögen des Erwerbenden über. Bei der Einräumung weiterer Nutzungsrechte bleibt das Nutzungsrecht des Inhabers dagegen bestehen, so dass sich der Bestand der Nutzungsrechte und die Zahl der Lizenznehmer mehren.
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