Urteile aus der Kategorie „eBay-Recht“
Wiederholungsgefahr entfällt nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Rechnung mit Umsatzsteuer keine Selbstverständlichkeit
Beim Warenverkauf auf der Internetplattform eBay darf in der Artikelbeschreibung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer beworben werden. Dies stellt keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Zum einen ist wie vorliegend bei Kleinbeträgen unter 150,- EUR der separate Ausweis der MwSt. entbehrlich. Weiterhin könnte es sich beim Verkäufer um einen Kleinunternehmer handeln, der von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Somit wird gerade keine Selbstverständlichkeit angepriesen.
Verbot des Warenvertriebs für Händler über Auktionsplattform zulässig
Verbietet ein Unternehmen mit einem Marktanteil unter 30 % seinen Händlern den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen, ist dies kartellrechtlich zulässig. Vorliegend sollte nicht grundsätzlich ein Internetvertrieb ausgeschlossen werden, sondern lediglich der Verkauf über Auktionsplattformen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Beschränkung des gesamten Kundenkreises der Interneteinkäufer
Unsachliche Negativbewertung bei eBay löst Löschungsbewilligungsanspruch aus
Das wahrheitsgemäße Bewerten bei eBay gehört zu den Nebenpflichten jedes eBay-Mitgliedes. Gibt ein Mitglied eine negative Bewertung ohne nachvollziehbare sachliche Begründung ab und ist die Negativbewertung nicht durch das dem Geschäft zugrunde liegende Verhalten des Bewerteten gerechtfertigt, steht diesem ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung des Eintrages zu. Ferner ist auch ein gegebenenfalls entstandener Schaden zu ersetzen.
Einmal Gewerbe, immer Gewerbe
Werbung mit Garantieversprechen Dritter zulässig
Eine Werbeanzeige mit dem Slogan „Neuware, Originalverpackt vom Händler mit 2 Jahren Garantie!“ verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Verkäufer ist nicht verpflichtet, schon vor Vertragsschluss über Details der Garantiebestimmungen zu informieren. Auch wird durch den Verweis auf die Garantie beim Käufer nicht der Eindruck erweckt, dass er seine Gewährleistungsrechte gegen den Händler verliert. Sowohl das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als auch das OLG Hamm haben dagegen bei Werbung mit einer Garantie einen Wettbewerbsverstoß gesehen.
„Lieferzeit ca. 1 Woche nach Zahlungseingang“ zulässig
„Nie, nie, nie wieder!…“ als Bewertungskommentar zulässig
Ein eBay-Bewertungskommentar "nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten - frech und dreist!!!" besteht sowohl aus Meinungsäußerungselementen als auch aus Tatsachenbehauptungen. Sind die Tatsachen im Zeitpunkt der Abgabe des Kommentars wahr und knüpfen die Meinungsäußerungen hieran mit Sachbezug an, so stellt dies keine unzulässige Schmähkritik dar. Angesichts der wirtschaftlichen Belange der eBay-Nutzer und der Funktion der Bewertung dürfen auch solch einprägsame Formulierungen verwendet werden. Ein Anspruch auf Löschung der Bewertung besteht damit nicht.
Veranlassen von Bewertungslöschung genügt
Übernimmt ein Käufer die Pflicht, zukünftig entsprechende Bewertungen auf einer Internethandelsplattform zu unterlassen und die Löschung der streitigen Bewertung zu veranlassen, so ist dies keine Löschungsgarantie. Bemühungen, die Löschung beim Portalbetreiber zu erreichen, sind insoweit ausreichend, wenn der Käufer nicht die technische Befugnisse hat, dies selbst zu tun. Das mehrmalige Nachsuchen zur Löschung der Bewertung erfüllt die eingegangene Beseitigungsverpflichtung.

