Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

27. Dezember 2017

BGH ruft EuGH an: Braucht es für Cookies künftig eine ausdrückliche Einwilligung?

Illustration eines Laptops, auf dem Cookie-Einwilligung abgefragt wird
Beschluss des BGH vom 05.10.2017, Az.: I ZR 7/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABI. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABI. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABI. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) sowie des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABI. Nr. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss?

b) Macht es bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG einen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt?

c) Liegt unter den in Vorlagefrage 1 a) genannten Umständen eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 vor?

2. Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzunehmenden klaren und umfassenden Information dem Nutzer zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten?

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22. Dezember 2017

EuGH: Weiterverbreitung von Fernsehsendung über Cloud ist unzulässig

Hand hält Fernbedienung vor Fernseher
Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 29.11.2017, Az.: C-265/16

Ein englisches Unternehmen darf keine Fernsehsendungen mehr aufzeichnen und über eine Cloud seinen Kunden zur Verfügung stellen. Da diese Übertragungsweise schon ganz andere technische Voraussetzungen hat als die eigentliche Ausstrahlung des Senders, ist sie letztlich eine „... von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe...“, welche eine Erlaubnis des Urheberrechteinhabers erfordert. Sie fällt auch gerade nicht mehr unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien, welche grundsätzlich zustimmungsfrei sind.

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20. Dezember 2017

Sicherung der Drittauskunft und dessen Rechtswegzulässigkeit

blaue Netzwerkkabel in Switch
Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 58/16

a) Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

b) Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen.

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20. Dezember 2017

Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs vor dem Bundespatentgericht

grün markierter Schriftzug „Patentgericht“
Beschluss des BGH vom 06.07.2017, Az.: I ZB 59/16

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Bundespatentgericht eine Schriftsatzfrist gewähren oder die mündliche Verhandlung auch ohne Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, wenn eine Partei zu einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts nicht abschließend Stellung nehmen kann.

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19. Dezember 2017 Kommentar

„softwarebilliger.de“ verletzt Domain und Marke „notebooksbilliger.de“ nicht

Hand hält einen blauen Baustein mit der Aufschrift "Logo" und fügt es zu anderen Bausteinen hinzu, um eine Webseite zu gestalten
Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.10.2017, Az.: 6 U 154/16

Das OLG Frankfurt a. M. hatte im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage zu entscheiden, ob die Domain „softwarebilliger.de“ die Wort-/Bildmarke „notebooksbilliger.de“ verletzt bzw. ob in der Zusammensetzung der Domain in Verbindung mit der Gestaltung der Webseite eine Verletzung der Domain bzw. der Gestaltung der Webseite von „notebooksbilliger.de“ zu sehen ist.

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15. Dezember 2017

Markenmäßige Nutzung einer Domain mit beschreibendem Anklang

Gebäude in Mexiko mit fotografierenden Touristen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.09.2017, Az.: 6 U 250/16

Die Domain „monumente-reisen.de“ eines Reiseunternehmens ist trotz ihres beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung. Die Nutzung dieser Domainadresse verletzt die – ebenfalls für Reisedienstleistungen – eingetragene Wort- und Bildmarke der Klägerin „Monumente Reisen“. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den normalen Durchschnittverbraucher abzustellen. Aus dessen Sicht sei der Terminus „Monumente Reisen“ gerade kein nur beschreibender Verweis auf die Angebote des Reiseunternehmens, nämlich Fahrten zu Baudenkmälern, sondern ein Zeichen mit gewisser Entfremdung. Überdies ergibt sich eine Verwechlsungsgefahr aufgrund der im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreisen bestehenden Bekanntheit der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift mit dem Titel „Monumente“.

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15. Dezember 2017

Meinungsäußerung vs. Rufschädigung

Chafing dishes auf einem Buffet
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.08.2017, Az.: 16 U 255/16

Ein Facebook-Post, der einen Boykottaufruf dahingehend enthält, einen bestimmten Caterer zu meiden, stellt grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar. Es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit, wenn die Schutzinteressen des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegen. Äußerungen wie „das Essen habe nicht geschmeckt“ oder die Gesamtleistung sei eine „Vollkatastrophe“ gewesen, sind - gerade wenn der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen unstrittig ist - von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher zulässig, da die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten wird.

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15. Dezember 2017

Facebook-Kommentare können den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen

Icon einer Sprechblase
Beschluss des OLG Hamm vom 07.09.2017, Az.: 4 RVs 13/17

Angeklagt war ein Berufssoldat, der unter seinem Facebook-Profil Kommentare postete, in welchen er Flüchtlinge als „Gesochse“, „Affen“, „Ungeziefer“ und „kriminelles Pack“ bezeichnete. Hierdurch wurde der Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht, urteilten das Amtsgericht und Landgericht Detmold. Die Revision wurde nun als unbegründet verworfen. Während die Vorinstanzen noch festhielten, dass der Angeklagte durch die Posts seine Missachtung öffentlich kundgegeben hat, stellte das OLG Hamm fest, dass eine öffentliche Äußerung für die Verwirklichung des Tatbestands nicht unbedingt notwendig sei. Insoweit genüge eine Tathandlung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Da sich die getätigten Aussagen auch auf die hier bereits lebenden Flüchtlinge bezieht, sei dies der Fall.

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11. Dezember 2017

Nespresso-Kaffeekapsel: Markenschutz aufgehoben

Nespresso-Kaffeekapseln mit Kaffeebohnen
Pressemitteilung des BPatG vom 08.12.2017, Az.: 25 W (pat) 112/14

Die Aluminium-Kaffeekapsel von Nespresso, welche bislang ausschließlich von Nespresso selbst verwendet werden durfte, verliert ihren Markenschutz. Zukünftig dürfen auch andere Hersteller Aluminium-Kapseln für ihren Kaffee verwenden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die wesentlichen Merkmale der Nespresso-Kaffeekapsel (vorteilhafte Verwendung in einer Kapselmkaffeemaschine) allesamt lediglich eine rein technische Funktion erfüllen. Die als dreidimensionale Marke eingetragenen Kapseln verlieren daher in den wichtigsten Warenkategorien ihren markenrechtlichen Schutz.

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11. Dezember 2017 Top-Urteil

Selektiver Vertrieb und Internethandel

Kosmetikprodukte
Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az.: C-230/16

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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