Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

14. Oktober 2016

Wettbewerbswidrigkeit eines Angebots von Produktschlüsseln bei mangelnder Aufklärung über fehlendes Nutzungsrecht

Filesharing Download
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 20.04.2016, Az.: 2-06 O 275/15

Das Vertreiben oder bloße Anbieten von Produktschlüsseln für Computerprogramme stellt eine Täuschung über ein wesentliches Merkmal der Ware dar, wenn der Verbraucher tatsächlich kein Recht zur Nutzung und zum Download erhält und dieser das Angebot anders verstehen durfte.

Wird der Verbraucher weder im Angebot selbst noch mit dem Erwerb über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung aufgeklärt, so wird ihm eine wesentliche Information vorenthalten, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Damit sind Angebot und Vertrieb in diesem Fall wettbewerbswidrig.

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13. Oktober 2016

Werbung mit Testurteilen erfordert eindeutige und leicht lesbare Fundstellenangabe

Schriftzug "Sehr gut" in roter Schrift und rot umrahmt mit roten Sternchen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.01.2016, Az.: I-20 U 13/15

Wirbt ein Unternehmen mit Testurteilen, so hat es deren Fundstellen leicht lesbar und eindeutig anzugeben. Die entsprechenden Fundstellen stellen eine wesentliche Information dar, deren Verschweigen dazu geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Eine Angabe in einer Werbeanzeige genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn die Lesbarkeit durch eine vergleichsweise kleine Schrift (1,2 bzw. 1 Millimeter) sowie mangels fehlenden farblichen Kontrasts (blaue Schrift auf grauem Grund bzw. weiße Schrift auf rotem Grund – insbesondere im Vergleich zu schwarzer Schrift auf weißem Grund) deutlich erschwert wird.

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13. Oktober 2016

Unzulässige gesundheitsbezogene Nährstoffangaben in Werbeaussagen

Tabletten auf Löffel
Urteil des BGH vom 07.04.2016, Az.: I ZR 81/15

a) Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwendet.

b) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

c) Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

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13. Oktober 2016

Werbungen mit wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Wirkungen eines Medizinprodukts sind irreführend

Neues Medizinprodukt
Urteil des LG Dortmund vom 17.05.2016, Az.: 25 O 154/16

Werden Medizinprodukte mit wissenschaftlich nicht hinreichend belegten Wirkungen beworben, so stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Wie dieser wissenschaftliche Nachweis ausgestaltet sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Studien sind nur dann ausreichend, wenn ihnen eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer statistischen Auswertung zugrunde liegt und sie veröffentlicht wurden.

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13. Oktober 2016

Detektiveinsatz bei Verdacht von Wettbewerbsverstößen stellt unzulässige Datenerhebung dar

Detektivausrüstung zur Beweisermittlung
Urteil des LArbG Baden-Württemberg vom 20.07.2016, Az.: 4 Sa 61/15

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung wie die Entfaltung von Konkurrenztätigkeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stellt einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vonseitens des Arbeitgebers zu kündigen. Eine konkrete und zielgerichtete Datenerhebung durch einen Detektiv ist jedoch nur bei Vorliegen des Verdachts einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat datenschutzrechtlich zulässig. Andernfalls unterliegen die rechtswidrig gewonnen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot.

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13. Oktober 2016

Eine notarielle Unterlassungserklärung alleine beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

Unterlassungserklärung
Urteil des BGH vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15

a) Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.

b) Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

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10. Oktober 2016

Maggi darf Tütensuppen nicht mit „mild gesalzen“ bewerben

Nudelsuppe in einem Suppenteller
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az.: 4 U 218/15

Bei der Bewerbung einer Tütensuppe mit „mild gesalzen“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe, die dann den Anforderungen des Unterfalls - „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ - des Art. 9 der Health Claims Verordnung entspricht, wenn der Vergleich zwischen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie erfolgt, wobei der Unterschied in der Menge eines Nährstoffes und/oder in Brennwert anzugeben ist. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „mild gesalzen“ auf der Vorderseite eines Produkts, bei dem die entsprechende Auflösung auf der Rückseite erfolgt, ohne dass darauf ein Hinweis erfolgt.

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30. September 2016 Top-Urteil

BGH entgegen dem BPatG: Sparkassen-Rot muss nicht gelöscht werden

rotes Schild mit der Aufschrift "BANK" in weißen Buchstaben
Beschluss des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15

a) Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Dabei darf die Eingangsfrage den herkunftshinweisenden Charakter des Zeichens nicht bereits suggerieren.

b) Steht fest, dass mehrere Dienstleistungen unterschiedlicher Art typischerweise von einem einzigen Unternehmen erbracht werden (hier: Bankdienstleistungen für Privatkunden) und der angesprochene Verkehr erwartet, wenn er die wichtigste dieser Dienstleistungen in Anspruch nimmt (hier: Führung eines Girokontos), dass das Unternehmen auf Anfrage weitere Dienstleistungen (hier: Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Kredite, Geldanlagen usw.) anbietet, kann dieses Dienstleistungsbündel Gegenstand einer einzigen Befragung zur Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens sein, das hierfür Geltung beansprucht.

c) Ein demoskopisches Gutachten kann den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erbringen, wenn es keine grundlegenden methodischen Mängel aufweist und nach Abschlägen einen Kennzeichnungsgrad von über 50% ergibt.

d) Ein demoskopisches Gutachten ist nicht geeignet, die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens zu widerlegen, wenn auf sein Ergebnis wegen methodischer Mängel Aufschläge gemacht werden müssen, die dazu führen, dass für das in Frage stehende Zeichen ein Kennzeichnungsgrad von über 50% erreicht wird.

e) Ebenso wie größere Zeiträume zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens regelmäßig die Annahme ausschließen, das Gutachtenergebnis könne auf den Anmeldetag zurückbezogen werden, stehen größere Zeiträume zwischen der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens und der Entscheidung über den Löschungsantrag im Regelfall dessen Verwertung im Rahmen der Prüfung einer Verkehrs-durchsetzung im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

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30. September 2016

Samsung muss über Datenübermittlung bei Smart-TV Geräten aufklären

Fernseher mit Fernbedienung SmartTV
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.06.2016, Az.: 2-03 O 364/15

Der Hersteller Samsung muss Käufer von Smart-TV Fernsehern auf die Gefahr hinweisen, dass bei Anschluss des Geräts an das Internet personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden können. Eine solche Information ist erforderlich, da es für den Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass auch ohne Nutzung der Internetfunktion bereits allein durch den Anschluss an das Internet oder durch die Nutzung der HbbTV-Funktion eine Datenerhebung in Form von IP-Adressen möglich ist. Eine Darstellung von AGB und Datenschutzerklärungen, die jeweils mehr als 50 Bildschirmseiten umfassen und nicht hinreichend lesefreundlich gestaltet sind, ist unzumutbar.

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