Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

03. August 2016

Topografische Landkarten sind als Datenbank urheberrechtlich geschützt

grüne Landkarte des Bundesland Bayern
Urteil des BGH vom 10.03.2016, Az.: I ZR 138/13

Geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (im Anschluss an EuGH, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).

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03. August 2016

10.000 EUR Streitwert bei urheberrechtswidrigem Verkauf von Bootleg-Album angemessen

Fan filmt mit Handy auf einem Konzert
Beschluss des OLG Hamburg vom 30.10.2014, Az.: 5 W 118/13

Ein Streitwert von 10.000 Euro bei urheberrechtswidrigem Angebot einer sogenannten Bootleg-DVD, also eines nicht offiziell veröffentlichten bzw. von den Inhabern der Leistungsschutzrechte nicht autorisierten DVD-Bildtonträgers (hier: insgesamt 14 urheberrechtlich geschützte Titel einer Musikgruppe), über eine Internethandelsplattform ist nicht zu hoch bemessen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer von der fehlenden Lizenz nichts wusste, also gutgläubig handelte, da durch den Vertrieb illegal aufgenommener Tonträger die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich beeinträchtigt werden.

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03. August 2016

Zur Gerätevergütungspflicht von urheberrechtlich geschützten Werken

silbernes Paragrafenzeichen welches auf mehreren einzlenen Geldscheinen liegt
Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 151/13

a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.

b) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

c) Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz versehen sind.

d) Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.

e) Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.

f) Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.

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03. August 2016

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel in ausschließlich an medizinische Fachkreise gerichteter Werbung

Holzlöffel mit Nahrungsergänzungsmittel-Kapseln
Urteil des EuGH vom 14.07.2016, Az.: C-19/15

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.

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03. August 2016

Kein Wettbewerbsverstoß durch fehlende Preisangabe im Möbelkonfigurator

Notebook mit geöffnetem Browserfenster, in dem ein Sofa zu sehen ist, Möbelshopping
Urteil des OLG München vom 17.12.2015, Az.: 6 U 1711/15

Erhält ein Kunde im Rahmen eines Möbelkonfigurators im Internet erst nach Zusammenstellung seines Wunschmöbels und erst auf Anfrage ein Preisangebot, liegt kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, da in der Bereitstellung des Konfigurators noch kein „Angebot“ i.S.d. Preisangabenverordnung bzw. i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG liegt.

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03. August 2016

Titel „…-Psychologe (FH)“ darf nur nach abgeschlossenem Studium geführt werden

Psychologe, Therapeut spricht mit Frau auf Couch und macht Notizen
PM zum Urteil des OLG Schleswig vom 21.07.2016, Az.: 6 U 16/15

Wirbt ein Anbieter von Lehrgängen mit der Ausstellung eines „Hochschul-Zertifikats“ mit den Titeln „Betriebspsychologe (FH)“, „Organisationspsychologe (FH)“, „Kommunikationspsychologe (FH)“ im Anschluss an einen berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang, so ist die Werbung dann irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Lehrgang nicht ausdrücklich auf einem universitären Psychologiestudium aufbaut. Denn der Titel „…-Psychologe (FH)“ darf nur nach einem absolvierten Studium geführt werden, ansonsten würden die angesprochenen Verbraucher getäuscht. Daran ändert auch der Zusatz „(FH)“ nichts.

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03. August 2016

Für Traubenzucker darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden

Zucker und verschiedene Süßigkeiten, Sugar
Urteil des EuG vom 16.03.2016, Az.: T-100/15

Die Nichtzulassung gesundheitsbezogener Angaben für Traubenzucker, wie etwa „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“, verstößt nicht gegen Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1924/2006. Die Angaben rufen den Verbraucher zum Verzehr von Zucker auf, was allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen widerspricht. Damit wird der Verbraucher verwirrt und in die Irre geführt. Die Nichtzulassung ist ferner verhältnismäßig, die Ergänzung der Angaben um Erklärungen oder Warnungen würde die Irreführung des Verbrauchers zusätzlich unterstützen.

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01. August 2016

Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

Online-Shopping im Summer Sale mit einer silbernen Platinum-Kreditkarte.
Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Az.: C-191/15

1. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art. 1 Abs. 3 beider Verordnungen das auf eine Unterlassungsklage im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes Mitgliedstaats unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem Mitgliedstaat befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

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01. August 2016

Auch Filesharing von Kinderhörbüchern kann zu hohem Schadensersatz führen

Hörbücher gestapelt mit Kopfhörer
Urteil des LG Köln vom 06.08.2015, Az.: 14 S 2/15

Aufgrund von illegaler Verbreitung eines Kinder-Hörbuches über eine Online-Tauschbörse, kann ein Schadensersatzanspruch von 450 Euro auch dann angemessen sein, wenn der Täter (hier: ein 60 Jähriger) an der maßgeblichen Datei selbst kein Interesse hat und der Upload des Hörbuches zur Nachtzeit vorgenommen wurde. Maßgeblich für die Höhe des Schadensersatzes ist dabei nicht die Anzahl der Downloads, sondern die Möglichkeit, dass durch den Upload das Werk in tausenden Fällen von Dritten genutzt werden kann.

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01. August 2016

„Spaßbieter“-Klausel in eBay-Angebot ist unzulässig

Weißes Einkaufswagen-Symbol auf grüner Taste einer Computertastatur.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 12.05.2016, Az.: 22 U 205/14

Die Klausel „Spaßbieter zahlen 20% des Kaufpreises“ ist mehrdeutig und verstößt damit gegen die Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB. Die Klausel stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe dar. Auf der einen Seite könnte als "Spaßbieter" (nur) ein Bieter gemeint sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will. Auf der anderen Seite könnten als „Spaßbieter“ alle Personen gemeint sein, die sich, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keinen - ausreichenden - rechtlichen Grund für einen Rücktritt bzw. für die Verweigerung der Abnahme haben. Dabei ist aus dem Wortlaut der Klausel auch nicht eindeutig zu entnehmen, unter welchen Umständen als begründet anzusehen sind.

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