Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

23. September 2024

Wann stellt eine vertragliche Abmachung eine AGB dar?

3 Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf einem beschriebenen Papier mit einem Stift
Urteil des BGH vom 06.03.2024 (Az. VIII ZR 79/22)

Der BGH urteilte über einen Streit zwischen Mieter und Vermieterin über die anteilige Kostentragung von nicht fälligen Schönheitsreparaturen. Die beiden Vertragsparteien schlossen einen Mietvertrag und hielten darin die Verpflichtung dazu fest, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauert oder die letzte Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurückliegt. Des Weiteren hielten sie fest, dass der Mieter anteilig an den Kosten von nicht fälligen Schönheitsreparaturen sein soll. Nachdem das Mietverhältnis endete, hatte die Vermieterin bei Auszahlung der Kaution anteilig ihre Kosten für die anstehenden Schönheitsreparaturen aufgerechnet und von der Kaution abgezogen. Auf das Urteil des AG Berlin-Mitte, welches der Vermieterin Recht gab, legte der Kläger Berufung ein. Das Berufungsgericht LG Berlin erkannte das Recht des Mieters an und argumentierte damit, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien eine Individualvereinbarung gem. § 556 IV Alt. 1 BGB darstelle, welche unwirksam sei, da sie zum Nachteil des Mieters vom § 556 I BGB abweicht. Weiterhin führte das LG aus, dass die Vereinbarung, wenn sie eine AGB darstellt, nach § 307 I 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Auf das Urteil des LG Berlin legte die Vermieterin Revision zum BGH ein. Der BGH führte aus, dass die Begründung des LG nicht ausreiche, den Anspruch der Vermieterin zu verneinen. Er erkennt zwar an, dass es richtig sei, die Klausel als unwirksam zu erklären, wenn sie eine AGB im Sinne des § 305 I 1 BGB darstellt. Allerdings soll es fehlerhaft sein, die Klausel auch dann als unwirksam zu erklären, wenn sie eine Quotenabgaberegelung darstellt, da sich ein Verbot derer nicht aus § 556 IV BGB ableiten lässt. Demnach lies der BGH die Revision zu. Die Entscheidung ist nicht reif zur Endentscheidung, da das Berufungsgericht noch die Möglichkeit habe, auszuführen, ob es sich bei der Klausel um eine Individualabrede nach § 305 I 3 BGB oder um eine dann ungültige AGB nach § 305 I 1 BGB handelt. Voraussetzung für die Annahme einer Individualabrede wäre, dass die Vermieterin die Verwendung der Klausel tatsächlich zur Disposition stellte.

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20. September 2024 Kommentar

Der Zusatz „.de“ macht eine Unternehmensbezeichnung nicht individuell

Bunte Würfel mit Domain Endungen
Kommentar zum Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.05.2024, Az.: 22 W 16/24

Das Kammergericht Berlin hatte über die von einer Gesellschaft begehrte Firmierung zu entscheiden (Az.: 22 W 16/24). Konkret ergab sich aus der neuen Satzung einer in Charlottenburg im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft der Wunsch, künftig mit einer Unternehmensbezeichnung aufzutreten, die aus einem Gattungsbegriff und der Ergänzung „.de“ sowie „AG“ besteht (Muster: xxxxxxx.de AG). Festzuhalten ist dabei, dass die Firma eine Domain beinhaltet. Darauf reagierte das Registergericht allerdings zu Ungunsten der AG, indem es die Firma der Gesellschaft wegen §§ 18, 30 HGB beanstandete. Nach den handelsrechtlichen Normen bedarf es einer ausreichenden Individualisierung; die Bezeichnung muss also eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Daran mangele es bei einer Gattungsbezeichnung. Die hinzugefügte Domain „.de“ ändere daran indes auch nichts.

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10. September 2024

Medienbruch: Verweis auf AGB im Internet in Werbebrief unzulässig

3 Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf einem beschriebenen Papier mit einem Stift
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.04.2024, Az.: 20 UKl 1/24

Nachdem ein Telekommunikationsunternehmen Werbebriefe an Verbraucher schickte, um sie von einem Wechsel zu ihren Verträgen zu überzeugen, sah ein Verbraucherschutzverband darin einen unzulässigen Medienbruch und bekam vor dem OLG Düsseldorf recht. Der Medienbruch kommt dadurch zustande, dass der Hinweis, die AGB seien im Internet aufrufbar, nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bezüglich einer zumutbaren Kenntnisnahme entspricht. Sowohl die Annahme, jeder Verbraucher würde über einen hinreichenden Internetanschluss sowie ein fähiges Endgerät verfügen als auch die fehlende Notwendigkeit – die AGB hätten ebenfalls mit dem Brief versandt werden können – rechtfertigt diesen Medienbruch laut dem Gericht nicht.

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10. September 2024

Wettbewerbswidrigkeit von ungekennzeichneten Affiliate-Links

Urteil des LG München I vom 09.07.2024, Az.: 1 HK O 12576/23

Das LG München I hat in seinem Urteil festgestellt, dass es sich bei Online-Teasern, die Affiliate-Links enthalten, um Werbung handelt, die entsprechend gekennzeichnet werden muss. Bei einer fehlenden Kennzeichnung wie im vorliegenden Fall verstößt der Webseitenbetreiber gegen § 5a Abs. 4 UWG, dessen Ziel das Ausdehnen des medienrechtlichen Verbots der Schleichwerbung auf alle Formen der Werbung ist. Bei Affiliate-Links handelt es sich um Hyperlinks auf andere Webseiten, wobei der Verwender am Partnerprogramm dieser Seiten teilnimmt und bei einem Kauf oder Abonnementabschluss über diesen Link daran (mit)verdient.

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30. August 2024

Leerverkäufe auf Ticket-Zweitmarkt sind rechtswidrig

Zwei schwarz-goldene Tickets
Urteil des LG München I vom 26.07.2024, Az.: 37 O 2100/22

Der Unterlassungsklage des FC Bayern München gegen die Plattform Viagogo wurde durch das LG München I teilweise stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts sind sog. Leerverkäufe als rechtswidrig einzustufen, da es eine Irreführung darstelle, weil der Verkauf nur auf Spekulation über das Ticketkontingent beruht. Bei den Leerverkäufen geht es um das Verkaufen von Tickets bevor der Verein diese zur Verfügung gestellt hat. Auch wurde eine Klausel in den AGB des Vereins bestätigt, nach der Inhaber eines auf dem Zweitmarkt erworbenen Tickets abgewiesen werden können, da ein legitimes Interesse an sozialem Preisgefüge besteht.

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27. August 2024 Top-Urteil

Leonardo da Vincis „Vitruvianische Mensch“ darf außerhalb Italiens weiterhin als Bild für Puzzles verwendet werden

Urteil des LG Stuttgart vom 14.03.2024, Az.: 17 O 247/22

Das italienische Kulturministerium und die Kunstakademie für Malerei und Skulptur in Italien wollten den Vertrieb von Puzzles mit Leonardo da Vincis Bild "Vitruvianischer Mensch" verbieten. Die beklagten Vertreiber der Puzzles klagten dagegen, da sie einen solchen Unterlassungsanspruch außerhalb Italiens als unzulässig ansahen. Zu Recht, wie das LG Stuttgart nun entschied, denn der Unterlassungsanspruch leite sich aus italienischen Rechtstexten ab, die außerhalb Italiens keine Anwendung fänden.

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13. August 2024

Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Internet-Radiorecordern

Urteil des BGH vom 27.06.2024, Az.: I ZR 14/21

Eine Tonträgerherstellerin, die die ausschließlichen Rechte an den gegenständlichen Musiktiteln gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG innehat, hat gegenüber dem Betreiber eines Internet-Radiorecorderdienstes keinen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Da sich die Nutzer des Dienstes auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen können, solange die Vervielfältigungen nur zum privaten Gebrauch und nicht zu Erwerbszwecken dienen, liegt keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vor. Das voll automatisierte Verfahren stellt für jeden Kunden des Dienstes eine Vervielfältigung her, indem es, nachdem der Titel auf die Wunschliste gesetzt wurde, einen Mitschnitt bei der nächsten Sendung von einem angeschlossenen Internetradio erstellt und diesen in der Cloud des Nutzers ablegt. Somit wird nicht die gleiche Vervielfältigung für eine unbestimmte Nutzerzahl zur Verfügung gestellt und die beklagte Betreiberin des Dienstes ist nicht die Herstellerin der Vervielfältigungen.

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13. August 2024

„HAPPY BÄRSDAY“ und „HAPPY 100th BEARSDAY“ als Slogans für das Jubiläum der „Goldbären“ – keine markenmäßige Nutzung

mehrere verschiedenfarbige Gummibärchen liegen auf einer Spiegelfläche
Urteil des OLG Nürnberg vom 19.06.2024, Az.: 3 U 2541/23

Trotz der geschützten Wortmarke "HAPPY BEARS DAY" eines Fruchtgummiherstellers darf die Beklagte, marktführende Konkurrenz anlässlich des 100-jährigen Jubiläums der "Goldbären"- Gummibärchen die Slogans "HAPPY BÄRSDAY" und "HAPPY 100th BEARSDAY" verwenden. Dies entschied das OLG Nürnberg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung zurück. Mangels Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke liegt keine Markenrechtsverletzung wegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Vielmehr verstehe der Durchschnittsverbraucher diesen Spruch als beschreibenden, auf einen aktuellen Anlass hinweisenden, Werbeslogan. Unterstützt werde dieser Gedanke damit, dass der umstrittene Slogan lediglich auf der Rückseite der Verpackung verortet wurde und die Verpackung ihren üblichen, bekannten Charakter beibehalten hat.

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13. August 2024 Top-Urteil

Werbung mit durchschnittlicher Sternebewertung ist nicht unlauter

Eine Hand über der fünf gezeichnete Bewertungs-Sterne schweben
Urteil des BGH vom 25.07.2024, Az.: I ZR 143/23

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte gegen eine Betreiberin einer Internetseite, auf der Immobilienverkäufer an Immobilienmakler vermittelt werden. Dabei wirbt die Betreiberin mit einer durchschnittlichen Bewertung von 4,3 von 5 Sternen, ohne dabei einen Zeitraum oder eine Aufschlüsselung der Bewertung anzugeben. Aus der Sicht des BGH ist das Nicht-Aufschlüsseln in unterschiedliche Sterneklassen nicht unlauter. Die Beklagte muss allerdings die Anzahl der Bewertungen und den Zeitraum, in dem diese zustande kamen, angeben.

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19. Juli 2024 Top-Urteil

Die Verantwortlichkeit von Google für Suchergebnisse

DSGVO Symbol EU
Urteil des OLG Köln vom 04.07.2024, Az.: 15 U 60/23

Das OLG Köln stellte in seinem Urteil fest, dass die Google Ireland Limited, die in Deutschland die Betreiberin der Google-Suchmaschine ist, für die angezeigten Ergebnisse verantwortlich i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah das Gericht in der Anzeige personenbezogener Daten bereits eine Verarbeitung dieser Daten, woraus sich die Verantwortlichkeit nach dem Art. 4 Nr. 7 DSGVO ergibt. Auch ist ein Verweis der Verantwortlichkeit auf die amerikanische Muttergesellschaft Google LLC in der Datenschutzerklärung nicht möglich, da die Verantwortlichkeit aus den tatsächlichen Umständen folgt. Daraus ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen die Google Ireland Limited über die Anzeige unwahrer personenbezogener Daten aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

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