Kein Anspruch auf Löschung eines Negativeintrags trotz geringer Summe
Ein Anspruch auf Löschung eines Negativeintrags aus Art. 17 I d), a), oder c) DSGVO besteht jedenfalls dann nicht, wenn dieser darauf gestützt wird, dass die von einer Auskunftei zum Zwecke einer Bonitätsbewertung verarbeiteten und gespeicherten Datensätze über das Zahlungsverhalten einer Person nicht erforderlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn es sich konkret um verzögerte Zahlungen eines Betrages in einer Größenordnung von 300 - 400 € handelt. Insbesondere ist die Speicherung erforderlich, da die Auskunftei ansonsten ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden über die relevante Person mangels vollständiger Datengrundlage sonst nicht erfüllen kann. Die Verarbeitung der Datensätze zu diesem Zwecke seien auch erforderlich und rechtmäßig iSd. (Art. 6 I Uabs. 1 lit. f) DSGVO), so das OLG München in seinem Hinweisbeschluss.
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