Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

03. November 2021 Top-Urteil

Kein Anspruch auf Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des BMI

Kommunikation, Vektor
Pressemitteilung zum Urteil des BVerwG vom 28.10.2021, Az.: 10 C 3.20

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Sprungrevision entschieden, dass das Bundesinnenministerium dem Betreiber der Internetseite FragDenStaat keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten gewähren muss. Nach Ansicht des BVerwG setzen amtliche Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz voraus, dass ihre Aufzeichnung auch amtlichen Zwecken dient. Die streitgegenständlichen Nachrichten seien nach Ansicht des Gerichts nicht inhaltlich ausreichend relevant.

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03. November 2021

Landkreis Osnabrück: Werbung für LUCA-App nur unter Berücksichtigung anderer Mitbewerber

Corona-Virus auf Smartphone
Pressemitteilung des VG Osnabrück zum Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 1 B 24/21

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Landkreis Osnabrück auf seiner Webseite nicht allein für die LUCA-App werben darf. Es ist zwingend erforderlich, dass neutral über digitale Alternativen informiert wird. Amtliche Informationen der Öffentlichkeit können insbesondere dann einen Grundrechtseingriff darstellen, wenn durch die Werbung gezielt eine Schlechterstellung der Markt- und Wettbewerbssituation betroffener Unternehmen erfolgt.

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27. Oktober 2021

Mieter vs. Vermieter: Datenauskunftsanspruch

Häuser und Bücher
Teilurteil des AG Wiesbaden vom 26.04.2021, Az.: 93 C 2338/20

Das AG Wiesbaden hat klargestellt, dass eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters, ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 der Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Vorliegend hatte ein Vermieter sowohl den Namen, als auch die Telefonnummer des Mieters in sein Mobiltelefon abgespeichert und mehrere Mietverträge abgeheftet. Dem Mieter steht in diesem Fall grundsätzlich ein Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter zu.

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27. Oktober 2021

Bei der Lieferung und Montage von Kurventreppenlifts besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht

Widerruf
Pressemitteilung des BGH Nr. 191/2021 zum Urteil vom 20.10.2021, Az.: I ZR 96/20

Ein Vertreiber von Kurventreppenliften gewährte seinen Kunden kein Widerrufsrecht, außer für ein bestimmtes Modell, da diese individuell an die Gegebenheiten angepasst werden müssten und daher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Der BGH stellte jedoch fest, dass es sich im Fall der Kurventreppenlifte um einen Werkvertrag handelt. Bei den Kurventreppenliften spielt für den Besteller der Einbau im Vergleich zur Lieferung und Herstellung der einzelnen Teile eine übergeordnete Rolle, weshalb es sich hier um einen Werkvertrag handelt. Diese fallen in der Regel nicht unter „Verträge zur Lieferung von Waren“. Im Streitfall besteht also ein gesetzliches Widerrufsrecht.

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26. Oktober 2021

Verstoß gegen Unterlassungsgebot auch wenn Auslassungszeichen zur Verfremdung des Wortes genutzt werden

Instagram App Zeichen auf Screen
Beschluss des OLG Franfurt am Main vom 23.09.2021, Az.: 6 W 76/21

Einer Influencerin wurde es gerichtlich untersagt einen Highlight-Ordner ihres Instagramm-Accounts, in dem eine Zusammenstellung von Aussagen über eine Firma und deren Produkte zu finden sind, mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen. Daraufhin benannte sie den Highlight-Ordner in „Mehr B******t“ um. Dies ist laut Gericht ein kerngleicher Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, das der Influencerin zuvor bereits auferlegt wurde. Der angesprochene Verkehrskreis kann trotz der Verfremdung erkennen, was die Überschrift bedeuten soll.

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26. Oktober 2021

Werbung für Unterspritzungen mit Hyaluronsäure ist wettbewerbswidrig

Einer Frau wird zur kosmetischen Behandlung etwas in die Lippe gespritzt
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.08.2021, Az.: 3-06 O 16/21

Eine Gruppe von Behandlungszentren für ästhetische Medizin warb mit Vorher-Nachher-Bildern für einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff, bei welchem Hyaluronsäure unter die Haut gespritzt wird. Diese Werbung ist wettbewerbswidrig, denn sie stellt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG dar. Ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG liegt auch dann vor, wenn die Formveränderung nicht durch einen instrumentellen Eingriff, sondern durch eine Unterspritzung der Haut vorgenommen werde, da hierdurch gerade keine kosmetische Behandlung an der Hautoberfläche stattfindet.

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20. Oktober 2021

Cartoon auf Internetseite einer Schule kann Wiederholungsgefahr für andere Schulen begründen

Schüler bei Gruppenarbeit
Urteil des BGH vom 22.09.2021, Az.: I ZR 83/20

a) Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.

b) Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.

c) Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.

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20. Oktober 2021

Internetvermittler müssen eingeschränkte Marktauswahl offenlegen

Preisvergleich auf einer Computertastatur
Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.09.2021, Az.: 6 U 82/20

Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen dürfen nicht weiter Vergleiche anbieten, ohne ausdrücklich auf ihre eingeschränkte Marktauswahl hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn sich Versicherungen öffentlich oder gegenüber den Vergleichsanbietern ablehnend geäußert hatten. Eine Angabe der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherer in einem per Hyperlink aufrufbarem Pop-Up-Fenster bspw. genügt nicht der erforderlichen Textform. Das Gericht begründet dies anhand der Auslegung von § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG, unter dessen Anwendungsbereich auch Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler fallen.

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19. Oktober 2021

Kein Schmerzensgeld für Beschimpfung als „Corona-Leugner“

Das Wort Datenschutz wird fett in einem Text dargestellt
Urteil des LG Köln vom 03.08.2021, Az.: 5 O 84/21

Ein Spielhallenbetreiber klagte gegen die Stadt Bergisch Gladbach auf Schmerzensgeld wegen Verstoßes gegen die DSGVO. Der Kläger ging zuvor gegen eine Allgemeinverfügung, die die coronabedingte Schließung seiner Spielhalle betraf, vor. Die gerichtliche Entscheidung in dieser Sache wurde dann ohne jegliche Anonymisierung unter anderem von der Stadt weitergeleitet. Dies soll laut Kläger dazu geführt haben, dass er als „Corona-Leugner“ beschimpft wurde. Das Gericht entschied, dass eine nicht anonymisierte Weiterleitung zwar eine Datenschutzverletzung darstelle, der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht darlegen konnte, dass ihm gerade dadurch ein Schaden entstanden ist.

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15. Oktober 2021

Unerwünschte Werbemails führen zu Schmerzensgeld

Ein Mail-Symbol mit der roten Aufschrift Werbung vor einem weißen Hintergrund
Endurteil des AG Pfaffenhofen vom 09.09.2021, Az.: 2 C 133/21

Das AG Pfaffenhofen verurteilt zu Schmerzensgeld in Höhe von 300€ wegen der Verletzung von Datenschutzvorschriften. Der Beklagte verschickte eine Werbe-E-Mail für FFP Masken an die anwaltlich genutzte E-Mail Adresse des Klägers ohne vorherige Einwilligung. Darüber hinaus gab er zu spät Auskunft über die Herkunft der genutzten Quelle. Die Höhe des Schmerzensgeldes errechnet sich aufgrund der Häufigkeit und der Auswirkungen der Verstöße und dem Hintergrund einer effektiven Abschreckung.

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