Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

05. Januar 2010

„Motor ist unser Antrieb“ – nur ein Werbeslogan?

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 123/09 Die Markenstelle legte beim BPatG gegen die eingetragene Marke "Motor ist unser Antrieb" Beschwerde ein. Sie war der Ansicht, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und vielmehr nur eine werbesloganartige Aussage mit "werbeüblicher motivationsbetonenden Bezeichnung", keinesfalls aber eine Marke. Dies bestätigt das BPatG: Zwar sind Slogan grundsätzlich eintragungsfähig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortmarken in Form von Slogans nicht notwendig in gleicher Weise wahrnimmt wie andere Arten von Marken. So auch in diesem Fall: In "Motor ist unser Antrieb" sieht das BPatG lediglich eine anpreisende Werbeaussage und  keine betriebliche Herkunftsfunktion.
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05. Januar 2010

Belieferungsstopp als Sanktion für ebay-Verkäufe

Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009, Az.: 6 U 47/08 Kart.

Qualitativ-selektive Vertriebssysteme, bei welchen der Markenhersteller in diskriminierungsfreier Art und Weise an den Wiederverkäufer die Anforderung stellt, seine Waren nicht über ebay zum Verkauf anzubieten, sind mit Art. 81 I EGV vereinbar. Dabei ist diese Möglichkeit nicht auf Luxusprodukte beschränkt, es genügt bereits, dass der Hersteller die Anforderungen an objektive Produkteigenschaften knüpft. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, kann der Hersteller auch die Belieferung eines Wiederverkäufers daran knüpfen, wenn ihm die von diesem gewählte Vertreibsform -hier der Verkauf über ebay- nicht zumutbar ist.
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05. Januar 2010

Kein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Bundesrepublik

Beschluss des BPatG vom 01.12.2009, Az.: 33 W (pat) 75/07 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, hatte beim BPatG Beschwerde gegen die Marke "KONTIV" eingelegt, welche für die Klassen Marketing, Werbung und Forschung eingetragen ist. Das Ministerium für Verkehr führe regelmäßig Studien zum Verkehrsverhalten durch, welche es mit der Abkürzung "KONTIV" (kontinuierliche Erhebung zum Verkehrsverhalten) betitelt. Aufgrunddessen war es der Ansicht, ihm stünde an dieser Marke ein Freihaltungsbedürfnis zu, da "KONTIV" im allgemeinen Sprachgebrauch stets mit den Verkehrsgepflogenheit gebraucht würde. Das BPatG wies das jedoch zurück: Verkehrsstudien werden nicht üblicher Weise als "KONTIV" bezeichnet, so dass die Bundesrepublik keinen Anspruch auf Löschung dieser Marke zu ihren Gunsten hat. "KONTIV" verbleibt bei der ursprünglichen Markeninhaberin.

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05. Januar 2010

Verstoß gegen Unterlassungstitel kostet Anbieter 200.000,00 €

Beschluss des LG Köln vom 08.10.2009, Az.: 31 O 605/04 SH II

Ein Anbieter von Sportwetten und Glücksspiel bot weiterhin seine Dienste im Internet an und verstieß damit gegen einen gegen ihn bestehenden Unterlassungstitel. Zwar hatte der Anbieter noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft; der gegen ihn erwirkte Titel war aber vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar und grundsätzlich ist laut Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren von der Rechtmäßigkeit des Titels auszugehen. Rechtsmissbräuchlichkeit hinsichtlich der Vollstreckung war nicht ersichtlich, so dass wegen der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das im Titel benannte Unterlassungebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 € gegen den Anbieter verhängt wurde.

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05. Januar 2010

Werbung für Arzneimittel: „keine Generika“

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 02.07.2009, Az.: 3 U 221/08

Die Werbung mit der Aussage, dass ein bestimmtes Marken- Arzneimittel kein Generikum sei, ist dann irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn es aus klinisch-praktischer Perspektive betrachtet tatsächlich ein nach Wirkstoff, Darreichungsform und Bioverfügbarkeit gleiches, jedoch preiswerteres Präparat gibt. Es besteht insofern ein Unterlassunsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 HWG.
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05. Januar 2010

„MALTESERS“ vs. „Maltinos“

Beschluss des BPatG vom 03.12.2009, Az.: 25 W (pat) 98/09 Die Inhaber der Marke "MALTESERS", die für die Waren Konfekt, Knabbererzeugnisse und Schokoladewaren eingetragen ist, legten vor dem BPatG gegen die für Schokolade- und Zuckerwaren eingetragene Marke "Maltinos" Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, "Maltinos" sei mit "MALTESERS" leicht zu verwechseln und würde sich daher nicht ausreichend von der bereits 1982 eingetragenen Marke "MALTESERS" unterscheiden. Dies unterstützt das BPatG jedoch nicht: Beide Begriffe beginnen zwar mit "Mal", jedoch unterscheidet sich das Gesamtklangbild beider Marken, so dass eine Verwechslung nicht zu befürchten sei. Folglich wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
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05. Januar 2010

Berichterstattung der BILD über jugendliche Promis oder: Informationsinteresse vs. Anonymitätsschutz

Urteil des LG Hamburg vom 02.10.2009, Az.: 324 O 174/09

Die BILD hat Berichterstattungen über Taten prominenter Jugendlicher zu unterlassen, wenn das Anonymitäts- das Informationsinteresse überwiegt. Insbesondere ist dies bei Jugendlichen aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Fall. Die Pressefreiheit wird hier durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht begrenzt. Besonders Kinder Prominenter sind der Einschätzung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt. Dabei muss der Jugendliche auch dann keine Berichterstattung über sein alltägliches Leben und die damit einhergehenden Verfehlungen hinnehmen, wenn er seinerseits bereits in Filmen mitgewirkt habt und eine eigene Karriere in der Öffentlichkeit verfolgt.
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05. Januar 2010

„BACKHOME“

Beschluss des BPatG vom 04.12.2009, Az.: 30 W (pat) 50/09 Im Beschluss vom 04. Dezember 2009 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Beschwerde gegen die internationale Marke "BACKHOME" nicht begründet ist. Gerügt wurde die angeblich fehlende Unterscheidungskraft der Marke sowie dass "BACKHOME" kein beschreibender Begriffinhalt entnommen werden könne. Das sah das BPatG jedoch anders: Die deutsche Übersetzung "zurück zu Hause" sei für ein System zur Ortung und Rückführung von Lebewesen durch eintragungs- und schutzfähig.
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04. Januar 2010

BPatG: „COOL CASSIS“ zu sachbezogen

Beschluss des BPatG vom 29.10.2009, Az.: 25 W (pat) 39/09

Die Eintragung der Bezeichnung "COOL CASSIS" für Kaugummis und ähnliches wurde nun auch vom Markenbeschwerdesenat abgelehnt. Die Bezeichnung sei nicht ausreichend unterscheidungskräftig sondern werde aufgrund des rein anpreisenden, sachbezogenen Aussagegehalts ohne Herkunftshinweis von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als beschreibender, zusammengesetzter Begriff aufgefasst.
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04. Januar 2010

Gegen Bildersuche kein einstweiliges Verfahren

Beschluss des LG Hamburg vom 16.10.2009, Az.: 308 O 557/09 Grundsätzlich muss es der Urheber von Motiven nicht hinnehmen, dass seine Abbildungen widerrechtlich über eine Bildersuchmaschine genutzt werden. Jedoch muss er sein Begehren auf Unterlassung des Suchmaschinenbetreibers im gewöhnlichen Erkenntnisverfahren durchsetzen und kann sich nicht des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes bedienen. Denn das Eilverfahren gegen einen Suchmaschinenbetreiber setzt für diesen eine unverhältnismäßige Belastung dar. Im Erkenntnisverfahren hingegen kann das rechtliche Problem ebenso geklärt werden, ohne dass für einen der Beteiligten eine unverhältnismäßige Belastung entstünde.
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