Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

25. Januar 2010

LIFE und LIFE BLOG sind sich zu ähnlich

Urteil des EuGH vom 20.01.2010, Az.: T-460/07

Die Wortzeichen LIFE und LIFE BLOG sind aufgrund einer umfassenden Beurteilung als ähnlich zu bewerten. Den bestehenden Unterschieden tritt entgegen, dass das Element LIFE beiden Zeichen gemein ist, zudem die ältere Marke exakt wiedergibt. Auch der Grad der Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist hinreichend hoch, da die angemeldeten Klassen der neueren Marke nahezu vollständig in den der älteren aufgehen. Daher besteht bei den betroffenen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr.
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25. Januar 2010

Internet für den Betriebsrat im Betrieb

Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2008, Az.: 17 TaBV 607/08

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat im Bereich der Kommunikationsmittel einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Das Internet ist eine allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle, die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit für eine aktuelle und entwicklungsorientierte Arbeit erforderlich ist. Im vorliegenden Fall entstehen dem Arbeitgeber auch keine weiteren Kosten, da der Personalcomputer des Betriebsrats für das Internet, das bereits die Geschäftsführung nutzt, nur freigeschaltet werden müsste.
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25. Januar 2010

Werbung ohne Hinweispflicht auf Ausschluss der „Preselection“-Option

Beschluss des BGH vom 22.10.2009, Az.: I ZR 124/08

In der Werbung für eine Telefon-Flatrate, bei welcher die Nutzung von Preselection-Angeboten nicht möglich ist und auch auf diese Einschränkung nicht hingewiesen wird, ist nicht zwangsläufig ein irreführender Wettbewerbsverstoß zu sehen. Da der Kunde mit der beworbenen Flatrate Festnetzgespräche auch in Netze von Drittanbietern "umsonst" führen kann, ist die Möglichkeit der Nutzung von kostenpflichtigen Preselection Telefongesprächen für einen durchschnittlich interessierten Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll.
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25. Januar 2010

Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Rückabwicklung

Urteil des AG Köln vom 05.11.2009, Az.: 137 C 304/09

Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein im Internet erworbenes Auto verlangt der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises und macht seinen Anspruch per Klage geltend. Bei gegenseitig verpflichtenden Verträgen sowie deren Rückabwicklung ist kein einheitlicher Erfüllungsort zu bejahen. Der Ort, an dem Erfüllung, also die Rückzahlung, zu verlangen ist, ist nach § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des verklagten Verkäufers. Daraus folgt auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
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25. Januar 2010

Streitwertbemessung bei Unterlassungsansprüchen in Wettbewerbssachen

Beschluss des OLG Celle vom 04.12.2009, Az.: 13 W 95/09

Der Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist in der Regel niedriger anzusetzen als der Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Das einstweilige Verfügungsverfahren dient dazu, bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren, einen Streitfall vorläufig zu regeln. Daher soll, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, der Streitwert des Verfügungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahrens um ein Drittel reduziert werden.
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25. Januar 2010

Doch nicht zu jung für eine längere Kündigungsfrist!

Urteil des EuGH vom 19.01.2010, Az.: C-555/07

Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einer Regelung entgegensteht, nach der vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden sollen. Es sei Aufgabe der nationalen Gerichte, die Beachtung des Verbots auch zwischen Privaten sicherzustellen. Dazu kann es innerstaatliches Recht unangewendet lassen, unabhängig davon, ob es den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung bezüglich des Verbots anruft.
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22. Januar 2010

„g-stor“ kein „g-star“

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: T-309/08

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken müssen zwar alle Aspekte beachtet werden, jedoch beeinflusst die Art der Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit die Gewichtung dieser Aspekte.
Die Streitmarken bestechen durch ein stark unterschiedliches visuelles Design, und werden von ihrem jeweiligen Kundenkreis eher über dieses wahrgenommen. Die Gewichtung der klanglichen Ähnlichkeit wird dadurch ausreichend reduziert; eine Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben.
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22. Januar 2010

„Vorsprung durch Technik“ jetzt auch auf Schuhen

Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Az.: C-398/08 P Die Eignung des Zeichens „Vorsprung durch Technik“ als Marke wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es als Werbeslogan verwendet wird oder eine Sachaussage beinhaltet.
Unabhängig davon steigern weiterhin besondere Merkmale wie Originalität oder Prägnanz der Aussage die Markeneignung.
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22. Januar 2010

„SMILLY“ oder „SMILEY“ – Wo ist da der Unterschied?

Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 28 W (pat) 71/09 Die Wortmarke "SMILLY" unterscheidet sich von der prioritätsälteren Marke "SMILEY" nicht ausreichend. Sowohl schriftbildlich als auch klanglich konnte das Bundespatentgericht keine Unterscheidungskraft feststellen. Insbesondere die für den Verbraucher entscheidende Reihenfolge der Anfangsbuchstaben "SMI" sind visuell sogar identisch. Das Markenwort sei deshalb kaum als betriebskennzeichnender Hinweis geeignet und besitze gerade für Produkte des täglichen Bedarfs wie Milchprodukte und Fruchtsäfte nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft, welche jedoch markenrechtlich unabdingbar ist.
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22. Januar 2010

Keine Verwechslungsgefahr bei „Fourty6“ und „46“

Beschluss des BPatG vom 08.10.2009, Az.: 25 W (pat) 36/08 Zwischen der Wortmarke "Fourty6" und der Gemeinschaftsmarke "46" besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Die Eintragung der Wortmarke "Fourty6" ist neben "46" möglich. "46" ist für die Bereiche "Datenverarbeitungsgeräte, Computerhardware und -software" und für die Dienstleistungen "Werbung, Versicherungswesen und Erziehung" eingetragen. "Fourty6" ist hingegen, mangels Verwechslungsgefahr, vor allem für die Bereiche "Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte" geschützt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen so unterschiedlich sind, dass mit einer Verwechslungsgefahr nicht zu rechnen ist. Zudem unterscheiden sich beide Marken in klanglicher Hinsicht deutlich, da "46" nicht zwingend englisch ausgesprochen wird.
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