Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

08. Januar 2010

„Best Buy“ ist nur ein Slogan

Urteil des EuG vom 15.12.2009, Az.: T-476/08

Der angemeldeten Gemeinschaftsmarke "Best Buy" fehlt es an Unterscheidungskraft, daher kann sie nicht ins Markenregister eingetragen werden. Die Beurteilung der angemeldeten komplexen Marke richtet sich nach der Gesamtwahrnehmung des Zeichens. Der durchschnittliche Verbraucher schließt bei dem englischen Wortzeichen auf ein offensichtlich günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der Ware und ihrem Verkehrswert. Zudem sehen maßgebende Verkehrskreise darin bloß eine Werbeformel oder einen Slogan.
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08. Januar 2010

Von wegen im Namen der Allgemeinheit!

Urteil des LG Hamburg vom 22.10.2009, Az.: 327 O 144/09

Verfolgt ein Verein Wettbewerbsverstöße im Bereich des Glücksspielrechts, so ist dies nach den hier vorliegenden Gesamtumständen rechtsmissbräuchlich, wenn die Verstöße der eigenen Mitglieder planmäßig geduldet werden. Auffällig ist die hohe Anzahl der Verfahren in kurzer Zeit und die fast ausschließliche Vorgehensweise gegen staatliche Anbieter. Das Interesse der Allgemeinheit, nicht dauerhaft rechtsmissbräuchlich im Namen des Gemeinschutzes vorzugehen, überwiegt gegenüber dem Ziel, Glücksspielsucht zu verhindern und zu bekämpfen sowie den Jugendschutz zu gewährleisten. Es fehlt daher an der Prozessführungsbefugnis und die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
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07. Januar 2010

KiNDER, KINDER!

Urteil des EuG vom 14.10.2009, Az.: T-140/08 Die Wortmarken "TiMi KiNDERJOGHURT" und "KINDER" sind sich nicht ähnlich. Obwohl in beiden Zeichen das Element "kinder" vorkommt, schließt sich eine Ähnlichkeit aufgrund verschiedener visueller und klanglicher Merkmale aus. Das fragliche Element prägt zudem unterscheidlich stark den Gesamteindruck, im Zeichen TiMi KiNDERJOGHURT ist es sogar von fast vernachlässigender Bedeutung.
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07. Januar 2010

Späte Einsicht kostet

Beschluss des LG Münster vom 02.06.2009, Az.: 25 O 126/08 Ändert der Beklagte seine Werbeaussagen bezüglich seines Laserlifts und unterwirft sich dem Kläger, nachdem dieser den Vorschuss für ein Gutachten über die Wirkungsweise des Laserlifts eingezahlt hat, stellt dies klar, dass ein solches Vorgehen ausschließlich der Vermeidung der Beweisaufnhame zur Feststellung der Wirkungsweise des Laserlifts dient. Daher wird durch die beiderseitige Erledigungserklärung zwar keine notwendige Beweisaufnahme mehr durchgeführt, dennoch werden aus genanntem Grund die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben.
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07. Januar 2010

Wortmarke „my choice“ teilweise unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 14.10.2009, Az.: 29 W (pat) 35/07

Die Wortfolge "my choice" ist lediglich für die Dienstleistungsbereiche "Werbung, Durchführung und Produktion von Hörfunk- und Fernsehwerbung sowie Print- und Internetwerbung (...)" hinreichend unterscheidungskräftig und somit als Wortmarke eintragbar. Aufgrund der deutschen Bedeutung "Meine (Aus-)Wahl, Auslese" fasst der angesprochene Verkehrskreis die Wortfolge als Sachhinweis auf ein umfassendes, den individuellen Interessen gerecht werdendes Angebot von Waren und Dienstleistungen, und damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsgruppe auf. Insofern kommt "my choice" im Verkehr nicht die Bedeutung einer thematischen Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.
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07. Januar 2010

Abmahnungen wider wirtschaftliche Vernunft

Beschluss des LG Hamburg vom 19.01.2009, Az.: 327 O 13/09 Es ist rechtsmissbräuchlich, Abmahnungen mit dem vorwiegendem Ziel, einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen, auszusprechen. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine derartige Verselbständigung stattgefunden hat, dass die Rechtsverfolgung zur ausgeübten gewerblichen Tätigkeit im krassen Missverhältnis steht. Gerade durch Verstöße mit geringer Intensität wird keine messbare Umsatzbeeinträchtigung verursacht. Der Abmahner trägt aber zugleich bei der Vielzahl der angestrengten Verfahren ein hohes Kostenrisiko, dessen wirtschaftlicher Nutzen doch eher gering ist und jeder wirtschaftlicher Vernunft widerspricht.
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07. Januar 2010

Urheberrechtliche Vergütungspflicht bei „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“

Urteil des BGH vom 29.10.2009, Az.: I ZR 168/06

a) Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte.
b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Ver-gütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54d Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 2001 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten ist.
c) Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat.
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07. Januar 2010

„Crem“ und „Creme21“ nicht verwechslungsfähig

Beschluss des BPatG vom 31.03.2009, Az.: 27 W (pat) 58/08

Eine Verwechslungsgefahr besteht laut BPatG für die Wortmarken "Crem" und "Creme21" im Bereich der Datenverarbeitung nicht. Eine begriffliche Markenähnlichkeit wird mangels Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verneint. Zudem grenzt sich die Wortmarke "Creme21" durch den Bestandteil "21" dergestalt ab, dass sowohl eine schrifbildliche als auch klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
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07. Januar 2010

Auflagenstärkste Fachzeitschrift nicht automatisch marktbeherrschend

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.10.2009, Az.: VI-W (Kart) 3/09

Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen ist verboten. Allerdings lässt sich allein aus der Tatsache, dass eine Fachzeitschrift die stärkste Auflage aufweist, nicht auf eine marktbeherrschende Stellung schließen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller marktrelevanten Faktoren und Umstände erforderlich. Mangels Darlegung weiterer relevanter Kriterien, wie etwa Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, wurde die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
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07. Januar 2010

Anzahl der Seitenaufrufe zur Bezifferung des Schadens notwendig

Urteil des OLG Hamm vom 10.11.2009, Az.: 4 U 124/09 Die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann dann verlangt werden, wenn es nicht möglich ist, den Schadensersatz zu beziffern. Die Integration von Warnhinweisen auf der Internetseite, um Kunden vor zweifelhaften Lieferanten zu bewahren, ist als unzulässige Wettbewerbshandlung anzusehen. Dadurch besteht eine gewisse Möglichkeit, dass ein Schaden eintritt. Stornierungen und Umsatzeinbußen sind daher zumindest teilweise auf die Verletzungshandlung zurückzuführen. Um Umfang und Ausmaß und dadurch den Schaden genau bestimmen zu können, ist der Verletzte auf die Anzahl der Aufrufe der Seite sowie des verlinkten Schreibens angewiesen.
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