Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Kinder III: Verkehrsdurchsetzung eines Wort-/Bildzeichens
a) Ein in der Art einer Dach- oder Zweitmarke verwandtes Zeichen kann auch als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in der Verwendung mit anderen Marken eine gewisse Selbständigkeit aufweisen und die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG erfüllen. b) Für die Verkehrsdurchsetzung eines graphisch und farblich gestalteten Wort-/Bildzeichens nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann ein gegenüber dem reinen Wortzeichen geringerer Durchsetzungsgrund ausreichen.
Gedichttitelliste III: Die Schutzrechte einer Datenbank
Die Herstellerin einer Datenbank für Gedichte genießt für diese ein Schutzrecht. Die besondere verkörperte Leistung liegt in der vorgenommenen Auswahl aus einem deutlich größeren Gesamtbestand und deren systematischen Anordnung und Aufarbeitung. Eine Übernahme von zahlreichen Elementen aus der geschützten Datenbank stellt eine Entnahme sowie Vervielfältigung dar. Der Nutzung eines wesentlichen Teils des Datenbestandes steht nicht entgegen, dass die zugehörigen Texte einer eigenen Datenbank entnommen wurden.
Widerrufsbelehrung im Internetauftritt nicht formwahrend
Wird in den AGB mitgeteilt, die Widerrufsfrist beginnt "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", so wahrt die erfolgte Belehrung im Internetauftritt als solche nicht die Textform und löst keinen Beginn der Widerrufsfrist aus. Die Belehrung muss in Textform spätestens mit Erhalt der Ware zugehen. Dabei liegt zwischen zwei Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn sie versuchen, gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen; der Handel mit Zubehör für Spielkonsolen auf derselben Plattform ist ausreichend.
Private Glücksspielanbieter können gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen
Die Klage eines niederländischen Glücksspielanbieters auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn sich dieser während eigener Geschäftstätigkeit nicht an diese Vorschriften hält. Gegen wettbewerbswidrige Verstöße vorzugehen kann vom Markt ausgeschlossenen Privaten nicht versagt werden, da die zusätzlich zur Marktteilnahme genommene Möglichkeit, Geschäftspraktiken staatlich ausgewählter Anbieter einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, verhältnismäßig nicht vereinbar ist.
Umfassende Vergleichsprüfung bei Markenanmeldung
Das deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen. Dabei sind die Gründe für eine unterschiedliche Beurteilung mitzuteilen und ggfs. für rechtswidrig gehaltene Voreintragungen als solche zu benennen. Zu beachten ist, dass Voreintragungen dennoch keine Bindungswirkung für die mit ihr verglichene Anmeldung entfalten können.
BILD gegen taz: Zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche
Pressemitteilung Nr. 201/2009 des BGH zum Urteil vom 01.10.2009, Az.: I ZR 134/09
Humorvolle und ironische Vergleiche in einem Werbespot sind innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Wenn der Werbende den Mitbewerber weder herabsetzt noch der Lächerlichkeit preisgibt und es sich bei der Darstellung somit lediglich um eine humorvolle Überspitzung handelt, handelt der Werbende nicht wettbewerbswidrig.Grundsatzurteil: Der selbstständige Freiberufler als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
Pressemitteilung des BGH Nr. 200/09 zum Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09
In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, inwiefern sich natürliche Personen, die sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sind, im Rahmen freiberuflicher Tätigkeiten auf Verbraucherschutzrechte berufen können. Die Verbrauchereigenschaft und die daraus resultierenden Rechte bei einem Rechtsgeschäft dürfen nur verneint werden, wenn in der Handlung objektiv und ausschließlich ein Handeln in Ausübung der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei zu erkennen ist.Werbeemails ohne Einwilligung sind unzumutbare Belästigung
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.07.2009, Az.: 161 C 6412/09
Ein Unternehmen, das Werbeemails an die E-Mail-Adresse einer Arztpraxis versendet ohne die Einverständniserklärung des Empfängers einzuholen greift in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Versand solcher Werbemails stellt für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung gefordert werden kann. Die Belästigung ist darauf zurückzuführen, dass der Empfänger zeitlichen Aufwand und Mühe in die Aussortierung der unerwünschten E-Mails investieren muss.Mescher weis: Die Vollstreckungsabwehrklage zur Abwendung des rechtskräftigen Unterlassungstitels
Urteil des BGH vom 02.07.2009, Az.: I ZR 146/07
Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist.
