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Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
16. April 2009 Urteil des LG Hamburg vom 07.11.2008, Az.: 308 O 101/08
Die Abrufbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Fotos unter einer URL oder über eine Suchmachine auch ohne Verlinkung von der Hauptseite eines Internetauftritts stellt ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Der Unterlassungsschuldner muss sich persönlich davon überzeugen, dass die abgemahnten Inhalte vollständig aus dem Internet verschwunden sind.
Weiterlesen 16. April 2009 Urteil des LG Hamburg vom 14.11.2008, Az.: 308 O 114/08
Eine freie Benutzung einer Fotografie setzt eine Eigenart des neuen Werkes mit eigenpersönlichen Zügen voraus. Die prägende Kraft eines Lichtbildes entsteht aus einer Kombination von Zeitpunkt, Blickwinkel und Belichtung der Aufnahme. Motive, die lediglich auf fotografischem Glück beruhen, auf die der Fotograf keinen Einfluss nehemen kann, unterfallen nicht dem urheberrechtlichen Schutz.
Weiterlesen 16. April 2009 Beschluss des LG Mannheim vom 05.11.2008, Az.: 2 S 3/08
Für Streitigkeiten im Urheberrecht als Teil des Zivilrechts sind grundsätzlich die örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichte anzurufen. Ist nach den Vorschriften des jeweiligen Landesrechts in Urheberrechtsstreitsachen die Zuständigkeit des Berufungsgerichts abweichend davon bei nur einem Landgericht konzentriert, so kann die Berufung nur bei diesem Gericht fristwahrend eingelegt werden.
Weiterlesen 16. April 2009 Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 08.04.2009, Az.: 6 U 209/07
Wer eine "relative Person der Zeitgeschichte" ist, bestimmt sich vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her und erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung. Sofern es auf die abgebildete Person nicht ankommt, die Identifikation dieser also keine die Öffentlichkeit berührende Frage betrifft, muss die Abbildung unkenntlich gemacht werden. Andernfalls ist der Herausgeber des Bildes zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verpflichtet.
Weiterlesen 16. April 2009 Beschluss des BPatG vom 10.03.2009, Az.: 27 W (pat) 133/08
Die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke ist eine Rechtsfrage, gerade keine Ermessensfrage. Daher führt eine Voreintragung ähnlicher Marken, auch mit Blick auf den Gleichheitssatz, nicht zu einer Selbstbindung der eintragenden Stellen.
Weiterlesen 16. April 2009 Urteil des BGH vom 09.10.2008, Az.: I ZR 100/04 Jede Werbung für Arzneimittel unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens. Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben (§ 4 HWG).
Weiterlesen 16. April 2009 Urteil des BGH vom 26.02.2009, Az.: I ZR 106/06 Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag herausgegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben.
Weiterlesen 16. April 2009 Urteil des BGH vom 12.03.2009, Az.: Xa ZR 86/06 Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung auch dann in Betracht kommen, wenn die Anmeldung teilbar ist. Eine Mitberechtigung kann nur an einer Patentanmeldung als Ganzer, nicht an Teilen der Anmeldung wie einzelnen Patentansprüchen eingeräumt werden.
Weiterlesen 16. April 2009 Beschluss des BGH vom 12.03.2009, Az.: V ZB 71/08 Da bei einer fernmündlichen Übermittlung eine weitaus größere Gefahr besteht, dass es zu Missverständnissen über die Person des Anrufers und den Inhalt seiner Erklärung kommt, kann ein Rechtsmittel nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Weiterlesen 16. April 2009 Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 01.04.2009, Az.: 23 U 121/06 Ein Werbeprospekt für einen Anlagefond muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren. Hierbei soll durch eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden. Der Anleger hat hiernach trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblichen Umstände zu treffen.
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