Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

28. September 2018

Anforderungen an Facebook zur Löschung von geposteten Beiträgen

Schwarzer Social Media Post
Beschluss des OLG München vom 17.07.2018, Az.: 18 W 858/18

Allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Social-Media-Plattform, die den Zweck verfolgen, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ zum Austausch von Informationen und Meinungen zu verschaffen, müssen die Rechte und Interessen, sowie die Meinungsfreiheit des Nutzers achten. Demnach ist eine Klausel, welche die Löschung des geposteten Beitrags wegen des Verstoßes gegen „Community-Standards“ in das Ermessen des Betreibers stellt, unwirksam. Sofern der Beitrag die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschreitet, ist eine Löschung durch den Plattformbetreiber rechtswidrig. Wendet sich ein Nutzer gegen eine zukünftige Löschung, muss er darlegen, dass der streitgegenständlichen Beitrag rechtswidriger Weise gelöscht wurde. Im Hinblick auf die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht sodann eine tatsächliche Vermutung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.

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18. September 2018 Kommentar

Markenrechtsverletzung durch Domainregistrierung begründet nicht zwangsläufig einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Registrierung

Schriftzug Domainregistrierung auf einer Tageszeitung
Kommentar zum Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.05.2018, Az.: 2-03 O 175/18

Durch die Registrierung einer Domain können in der Regel keine Ansprüche wegen Markenverletzung geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Löschung einer Domain kann nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden.

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18. September 2018

Aufklärungspflicht des Telekommunikationsanbieters bei vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten auf SIM-Karte

Sim Karte gehalten in Hand
Urteil des EuGH vom 13.09.2018, Az.: C‑54/17, C‑55/17

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“,Teilnehmer‑Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und ‑aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und ‑aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

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18. September 2018

Kundenzufriedenheitsbefragung via E-Mail bei Übermittlung der Rechnung kann unzulässige Werbung sein

Zwei Smileys mit zwei Kästchen zum ankreuzen
BGH Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs.3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

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12. September 2018

Bewerbung eines Glühweins als „Original Ettaler Kloster Glühwein“ unzulässig, wenn Kloster nicht Hersteller und Ettal nicht Herstellungsort ist

Glühwein mit den Gewürzen die zur Herstellung benötigt werden
Urteil des LG München I vom 24.04.2018, Az.: 33 O 4186/17

Werden Glückweine als „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein/Glühwein“ beworben, so wird bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um solche des Ettaler Klosters handelt. Diese Fehlvorstellung wird verstärkt, wenn die vermeintliche Herkunftsbezeichnung im Rahmen der Etikettierung vier Mal erfolgt, der Zusatz „Original“ angeführt wird und Abbildungen eine klösterliche Verbindung suggerieren ohne dass ein aufklärender Hinweis erfolgt. Kann dem Etikett lediglich in deutlich kleinerer Schrift entnommen werden, dass die Getränke von einer ganz anderen Weinkellerei hergestellt und abgefüllt werden, so genügt das nicht für eine Klarstellung. Ebenso wenig kann damit der vorgetäuschte Herstellungsort entkräftet werden.

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12. September 2018

Das Angebot einer DVD ist eine verletzende Verbreitungshandlung

Kasetten, DVDs und CDs auf einem Tisch verteilt
Urteil des LG Bielefeld vom 03.07.2018, Az.: 20 S 62/17

Das Anbieten einer DVD auf einer Internetplattform stellt bereits eine eigenständige Verbreitungshandlung dar, die das ausschließliche Verbreitungsrecht des Künstlers verletzt. Es kommt für das Verbreiten in Form des Anbietens nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt. Zudem ist es unerheblich, ob der Anbietende das Werk in Besitz hat oder lediglich den Anschein erweckt, eine nicht lizensierte DVD anzubieten. Bei der Wertfestsetzung wird jedoch Art und Umfang der Verletzung sowie das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers bewertet.

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12. September 2018

Der Begriff „Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe“ umfasst u.a. auch das Abfüllen der Medikamente

Medikamente in einer Apotheke
Beschluss des OVG Lüneburg, Az.: 13 LA 245/17

Von § 3 Abs. 5a Nr. 5 ApBetrO ist nicht nur die zeitlich letzte Tätigkeit unmittelbar vor der eigentlichen Abgabe umfasst. Vielmehr geht es hierbei um alle Tätigkeiten, die vor der Abgabe eines Arzneimittels in Apothekenbetriebsräumen vorgenommen werden und die auf die Abgabe gerichtet sind. Darunter fällt also beispielsweise auch das Heraussuchen der Medikamente aus dem Lagerbestand sowie das Einlegen in den Versandkarton. Diese Tätigkeiten dürfen nach § 3 Abs. 5 ApBetrO aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht von anderen Personen als von pharmazeutischem Personal durchgeführt werden. Zwar enthält § 3 Abs. 5a ApBetrO eine Ausnahme. Bei dem hierin beschriebenen Personenkreis handelt es sich aber ebenfalls um einen fachlich Qualifizierten. So dürfen für diese Tätigkeiten keine Kommissionierer, Lageristen, Studenten oder Mitarbeiter ohne entsprechende Berufsausbildung eingesetzt werden.

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11. September 2018

Verwertung von Aufnahmen einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung

Kamera vor blauem Hintergrund mit dem Schriftzug Videoüberwachung untertitelt
PM Nr. 40/18 des BAG zum Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18

Hat ein Arbeitgeber eine Videoüberwachung rechtmäßig offen und erkennbar angebracht, so greift die Verarbeitung und Nutzung nach § 32 Abs. 1 BDSG (alte Fassung) nicht in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten ein. Der Arbeitgeber muss das Bildmaterial auch nicht unverzüglich auswerten. Es genügt vielmehr, dass die Auswertung erst bei berechtigtem Anlass erfolgt. Sofern die Überwachung rechtmäßig war, steht einer gerichtlichen Verwertung auch nicht die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegen.

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11. September 2018

E-Mail, die Gutschein beinhaltet, ist Werbung und kann als solche unzulässig sein

Gutscheinkarte in pink, auf der Geschenk-Symbole und „5 €" in weiß aufgedruckt sind
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 22.03.2018, Az.: 2-03 O 372/17

Der Versand einer E-Mail, die einen Gutschein zur Einlösung beinhaltet, stellt eine Werbung gem. § 7 UWG dar. Erfolgt der Versand ohne Einwilligung des Empfängers, so ist er als unzulässig einzustufen. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn zwar eine Kundenbeziehung aufgrund einer vorherigen Bestellung besteht, sich der angebotene Gutschein und damit die Werbung jedoch auf das gesamte angebotene Sortiment und nicht auf eigene ähnliche Waren im Hinblick auf die frühere Bestellung bezieht.

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11. September 2018

Keine unlautere Nachahmung eines Produkts mangels Herkunftstäuschung

Zwei Paar Flip Flops, eines in rot, das andere in grün-gelb, am Strand
Urteil des OLG München vom 12.07.2018, Az.: 29 U 1311/18

Eine sog. nachschaffende Nachahmung, die das Produkt eines Dritten lediglich als Vorbild benutzt, dabei jedoch unter Einsatz der eigenen Leistung ein neues Produkt schafft, ist nicht unlauter, wenn sie den Verbraucher nicht über die Herkunft der Ware täuscht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die sich ähnelnde, jedoch weiterhin voneinander unterscheidbare Ware immer noch deutlich abweichende Gestaltungsmerkmale aufweist. Diese Merkmale können dabei in der Art der Verpackung, der deutlich sichtbaren Anbringung von Markenlogos, der Verwendung unterschiedlicher Materialarten oder auch anderer Muster gesehen werden. Insbesondere ist bei der Gesamtbetrachtung auch zu beachten, in welchem Preissegment und an welchen Kundenkreis sich die Nachahmung richtet. Denn dass ein Luxusartikelhersteller (hier: Dolce & Gabbana) den guten Ruf eines Produkts eines Unternehmens aus dem Sport- und Lifestyle-Bereich (hier: Puma) beeinträchtigt, dürfte unter den vorbenannten Punkten nicht naheliegen.

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