Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

30. Januar 2003

200 Abmahnungen wegen PC-Lüfter der Marke „Typhoon“

Etwa 200 Händler erhielten in den letzten Tagen eine Abmahnung der deutschen Firma Anubis. Anubis verkauft unter der auf das Unternehmen eingetragenen Marke Typhoon elektronische Artikel verschiedenster Art. Unglücklicherweise vertreibt der taiwanische Konkurrent Thermaltake ebenfalls unter der Bezeichnung Typhoon eigene PC-Lüfter. Anubis hat seine Marke seit 1996 europaweit eintragen lassen. Auf die markenrechtliche Verletzung durch die taiwanische Firma ist die Firma erst vor kurzem gestossen und hat zur Durchsetzung ihrer Markenrechte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Abmahnung von ca. 200 Groß- und Kleinsthändler (darunter auch einige Ebay-Verkäufer) beauftragt. Abgemahnt wurde mit einem Gegenstandswert von 150.000 €. Daraus ergibt sich ein Zahlbetrag für die Abgemahnten von je 2.413,38 €. Da zudem ein Patentanwalt hinzugezogen wurde, verdoppelt sich die Zahllast für die angeschriebenen Händler. Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung in dieser Sache erhalten haben, empfehlen wir, dass Sie sich spezialisierten rechtlichen Beistand holen. Es sind hier einige Punkte als sehr fraglich anzusehen und wir können dank unserer Erfahrung versuchen, die Zahlsumme zu reduzieren oder ganz zu verhindern. Es kommt hier jedoch auf den Einzelfall an. Wir weisen darauf hin, dass für die Beauftragung eines Anwalts in einem solchen Fall, dieselben Gebühren wie für die Gegenseite anfallen. Fragt man sich, warum man dann überhaupt einen Anwalt beauftragen soll, so ist die Antwort ganz klar: Es ist eine Investition in Ihre Zukunft. Wenn Sie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgeben, so wird von dem abmahnenden Unternehmen stets überwacht, ob Sie sich daran halten. Passiert Ihnen auch nur eine kleine Unachtsamkeit, dann müssen Sie die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen. Dies kann im Laufe der Zeit sehr teuer werden. Entscheidend ist daher der Inhalt der von Ihnen abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Unsere Arbeit besteht unter anderem darin, einen Konsenz zu finden, mit dem Sie die Geschäfte weiterhin sinnvoll abwickeln können sowie rechtlich das beste aus Ihrer Lage zu machen. Nicht jede Abmahnung ist zudem berechtigt. Wir prüfen, ob dies überhaupt der Fall ist und zeigen Ihnen auch hier Lösungsmöglichkeiten, wie Sie sich verhalten können. Eventuell ergibt sich die Situation, dass Sie vom Abgemahnten plötzlich zum Abmahnenden werden. Dies haben wir bereits öfter erlebt. Da wir auf beiden Seiten gleichermaßen tätig sind, finden Sie in uns einen objektiven Partner, der Ihnen ohne eigene Involvierung Ihre Möglichkeiten aufzeigt. Kontaktieren Sie uns, wir sind gerne für Sie da.
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27. Januar 2003

Nutzer hat Schadensersatzanspruch gegen Netzbetreiber

Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003, Az.: 26 U 205/01 Ein Netzbetreiber wird im Verhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter wie ein Verhandlungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB behandelt. Daher muss sich der Netzbetreiber insoweit das Verschulden des Mehrwertdiensteanbieters wie das eines Gehilfen zurechnen lassen. Wählt sich ein Dialer ohne Kenntnis des Nutzers ein, so entsteht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch gegen den Netzbetreiber. Dieser kann gegen die Gebührenforderung des Netzbetreibers aufgerechnet werden. Insbesondere können diese Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen, wenn ein Mehrwertdiensteanbieter damit wirbt, dass eine herunterzuladende Software einen Highspeed-Zugang zum Internet ermöglicht, während in Wirklichkeit eine Dialer-Software auf dem Computer des Nutzers installiert wird.
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15. Januar 2003

Leiharbeiter zählen nicht mit

Leiharbeitnehmer werden generell weder bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder noch bei der Ermittlung der mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigt (LAG Hamm 13 TaBV 90/02).
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15. Januar 2003

hockeystore.de – Bezeichnung rein beschreibend

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 15.01.2003, Az.: 2/6 O 374/02 Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
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15. Januar 2003

hockeystore.de – Bezeichnung rein beschreibend

Urteil des LG Frankfurt vom 15.01.2003, Az.: 2/6 O 374/02 Die Bezeichnung "hockey store" ist - als für jedermann erkennbare Bedeutung des einglischsprachigen Begriffs - für ein Hockeygeschäft rein beschreibend. Begriffen, die glatt waren- oder tätigkeitsbeschreibend sind oder sich aus mehreren solchen Begriffen zusammensetzen, fehlt jegliche Unterscheidungskraft und somit jegliche Kennzeichnungskraft.
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10. Januar 2003

Leere Geschäftsräume bei der Tele Hansa GmbH

Im Klageverfahren gegen die Tele Hansa GmbH erhielten wir folgende Auskunft des Amtsgerichts Augsburg: "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hild, es wird Ihnen mitgeteilt, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte. Die Postsendung kam zurück mit folgendem Postvermerk: Büroräume stehen leer. " Wir hatten uns zuvor direkt bei einem Mitarbeiter der Firma erkundigt, wie die genaue Anschrift lautet. Auch beim Gewerberegister der Stadt Hamburg ist die Tele Hansa GmbH nicht gemeldet. Über die Polizei in Hamburg ist es uns gelungen, die neue Anschrift der Tele Hansa GmbH zu ermitteln und wir hoffen, dass die Klage nun zugestellt werden kann.
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10. Januar 2003

AG Elmshorn – Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl?

Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde. 
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10. Januar 2003

Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl?

Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02 Es kommt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber zustande, wenn sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer einwählt. Die Telefongebühren können nicht verlangt werden. Zur Beweislast wird keine Aussage vom Gericht getroffen, da das Vorbringen des Geschädigten vom Netzbetreiber nicht bestritten wurde.
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09. Januar 2003

Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss den Netzbetreiber.
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09. Januar 2003

LG Kiel – Kein Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl

Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003, Az.: 11 O 433/02 Wenn ein vom Nutzer unbemerkter Verbindungsaufbau ins Internet durch einen Dialer zustande kommt, liegt kein Vertrag zwischen Nutzer und Telefonnetzbetreiber vor. Es fehlt insoweit bereits an der Willenserklärung des Kunden. Der Nutzer hat keine Verpflichtung, Schutzprogramme gegen Dialer zu installieren. Ist die Standardeinwahl offensichtlich über einen Dialer zustande gekommen, trifft die Beweislast für den Vertragsschluss dn Netzbetreiber. 
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