Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

12. September 2002

drogerie.de – OLG Frankfurt hebt Urteil auf

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 12.09.2002, Az.: 6 U 128 /01 Mit Urteil vom 12.09.2002 hat das OLG Frankfurt das Urteil des LG Frankfurt im Fall www.drogerie.de aufgehoben. Damit bleibt die rechtliche Situation bei beschreibenden Domains weiter undurchsichtig.
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06. September 2002

Beweisfragen bei Vertragsschluss in der Internet-Auktion

Urteil des OLG Köln vom 06.09.2002, Az.: 19 U 16/02 1. Das bloße Unterhalten einer E-Mail-Adresse führt ebenso wenig zur Tragung der Missbrauchsgefahr wie der bloße Besitz einer Kreditkarte. 2. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gebot bei der Internet-Auktion tatsächlich vom Inhaber der E-Mail Adresse abgegeben worden ist, besteht nicht, da der Sicherheitsstandard im Internet nicht ausreichend ist, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. 3. Der Anbieter bei einer Internetauktion ist nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch ist.
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04. September 2002

Dreiecksgeschäft beinhaltet Aufhebungsvertrag

Urteil des ArbG Berlin vom 04.09.2002, Az.: 30 Ca 8920/02 Verabreden ein Arbeitnehmer, sein bisheriger Arbeitgeber sowie ein potentieller neuer Arbeitgeber im Zuge eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, dass der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Tag nur noch mit dem neuen Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehen und ausschließlich für diesen tätig werden solle, so beinhaltet dieses Dreiecksgeschäft im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und seinem bisherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf.
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14. August 2002

AG Starnberg – Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telefonrechnung

Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt. 
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14. August 2002

Kein Anscheinsbeweis für Richtigkeit der Telefonrechnung

Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01 Wegen der offenbar neuen oder neu bekannten Betrugsmöglichkeit, darf der Beweis ersten Anscheins nicht mehr angewandt werden. Wenn Verbindungen softwaremäßig simuliert werden können, spricht der Anscheinsbeweis nicht mehr für die Richtigkeit einer plötzlich gegenüber früheren Rechnungen weit überholten Telefonrechnung. Die insoweit ergangene Rechtssprechung ist deshalb überholt.
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10. August 2002

AG Wiesbaden – Internetnutzer ist verpflichtet, sich gegen Dialer zu schützen

Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 - Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet. 
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10. August 2002

Internetnutzer ist verpflichtet, sich gegen Dialer zu schützen

Urteil des AG Wiesbaden vom 10.08.2002, Az.: 92 C 1328/00 - 31 - Der Nutzer muss dafür Sorge tragen, dass sich kein Dialer auf seinem Computer installiert oder zumindest den Computer so konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl des Computers ins Netz nicht möglich ist. Gegenüber der Telekom ist der Inhaber des Telefonanschlusses zur Zahlung verpflichtet.
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17. Juli 2002

Richtigkeit des Beweis des ersten Anscheins der Telefonrechnung

Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102 Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe. Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
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17. Juli 2002

AG Schwarzenbek – Richtigkeit des Beweis des ersten Anscheins der Telefonrechnung

Urteil des AG Schwarzenbek vom 17.07.2002, Az.: 2 C 176102 Mit Urteil vom 17.07.2002 stellte das AG Schwarzenbek zuungunsten von durch 0190-Verbindungen Geschädigten fest, dass für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Rechnung der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt, soweit kein Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers bestehe. Auch stehe dem Geschädigten kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Tatsache, dass mögliche unseriöse Anbieter von 0190-Nummern vom Netzbetreiber geduldet werden. Vielmehr muss sich der Netzbetreiber grundsätzlich nicht darum kümmern, wer zu welchem Zweck und aus welchen Motiven seine Leistungen in Anspruch nimmt.
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