Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

27. Oktober 2015

Die Wiedereinsetzung eines Patents hat keinen rückwirkenden Einfluss auf unwahre Werbeangaben

roter Stempelabdruck "patentiert", Patent
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.03.2013, Az.: I-2 U 92/11

Wird ein Produkt (hier: ein Schneeschieber) mit der Angabe "patentiert" oder "geschützt" beworben und ist der Patentschutz in dem beworbenen Zeitraum tatsächlich erloschen (hier: wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr) handelt es sich um eine irreführende Werbung. Die Wiedereinsetzung des Patents hat dabei nicht die Wirkung, dass die nach dem Erlöschen des Patents ursprünglich unwahren Werbeaussagen bezüglich des Patentschutzes rückwirkend wahr werden.

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23. Oktober 2015 Top-Urteil

Zur Zulässigkeit der „Tagesschau-App“ von ARD & NDR

Eine weibliche Hand hält ein Smartphone.
Urteil des BGH vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.

b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.

d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot "stehende" Texte und Bilder deutlich im Vordergrund, deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin.

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22. Oktober 2015

Schadensersatz nach Lizenzanalogie kann bei Filesharing entfallen, wenn lediglich Rechte für DVD-Verwertung bestehen

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "Schadensersatz"
Urteil des AG Düsseldorf vom 09.06.2015, Az.: 57 C 9732/14

Stehen einem Rechteinhaber ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich eines Werkes auf DVD, nicht jedoch Rechte zur Verwertung im Internet zu, so ist zweifelhaft, ob er Schadensersatz wegen Verbreitung des Werks über ein Filesharing-Netzwerk nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen kann. Auch wenn die Anwendbarkeit dieser Berechnungsmethode bejaht wird, ist eine konkrete Darlegung des Anteils am Gesamtschaden, der auf den Rechteinhaber entfällt, erforderlich, um eine über den Gesamtschaden hinausgehenden Inanspruchnahme des Verletzers zu vermeiden.

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21. Oktober 2015

Technische Reproduktion einer Grafik genießt keinen Lichtbildschutz

Verbotszeichen, durchgestrichene Kamera, fotografieren verboten
Urteil des LG München I vom 27.07.2015, Az.: 7 O 20941/14

Die bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik genießt mangels persönlicher geistiger Leistung keine Lichtbildschutz. Eine fotografische Reproduktion kann dagegen Lichtbildschutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Eine ungerechtfertigte Schutzrechtsverwarnung wegen unerlaubter Nutzung einer technischen Reproduktion begründet einen Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten des zu Unrecht Abgemahnten.

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21. Oktober 2015

Zur Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen

Formular für Umsatzsteuererklärung
Urteil des BFH vom 12.08.2015, Az.: XI R 43/13

Wer planmäßig und mit einem erheblichen Organisationsaufwand im Verkauf auf einer Internet-Handelsplattform tätig wird (hier: Verkauf von mindestens 140 Pelzmänteln im eigenen Namen bei eBay), handelt unternehmerisch und unterliegt folglich der Umsatzsteuerpflicht. Maßgebliches Beurteilungskriterium, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist, ob aktive Schritte zur Vermarktung vorgenommen werden, ähnlich einem Erzeuger, Händler oder Dienstleistenden. Auch der Verkauf unter mehreren Bankkonten deutet auf ein händlertypisches Verhalten hin.

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21. Oktober 2015

Bezeichnung „Superior“ auf dem Etikett eines deutschen Weines zulässig

viele nebeneinanderliegende Weinflaschen
Urteil des OVG Koblenz vom 10.09.2015, Az.: 8 A 10345/15.OVG

Das Wort "Superior", das in portugiesischer und spanischer Sprache für die Kategorie Wein geschützt ist, stellt auf dem Etikett eines deutschen Weines keine widerrechtliche Aneignung des geschützten traditionellen Begriffes dar, wenn dieser für einen deutschen Wein in deutscher Sprache verwendet wird und das Etikett auch im Übrigen in deutscher Sprache beschriftet ist. Die Angabe "Superior" in deutscher Sprache auf dem Etikett ist auch keine falsche oder irreführende Angabe, da für einen durchschnittlich informierten Verbraucher keine Verwechslungsgefahr vorliegt.

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20. Oktober 2015

Auskunftsanspruch bei Markenverletzung muss verhältnismäßig sein

Tonerkartuschen in den Farben Gelb, Rot, Blau und Schwarz
Beschluss des BGH vom 05.03.2015, Az.: I ZB 74/14

Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.

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13. Oktober 2015

Getunter PKW darf Ursprungsbezeichnung behalten

Gelb-Schwarz getuntes Auto vor weißem Hintergrund.
Urteil des BGH vom 12.03.2015, Az.: I ZR 147/13

a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche ... mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.

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13. Oktober 2015

Werbeaussage „Zertifizierter Bausachverständiger“ ist zulässig

Bauarbeiter in oranger Kleidung hat ein Klemmbrett in der Hand und zeigt auf eine im Hindergrund befindliche Baustelle.
Urteil des LG Bonn vom 10.06.2015, Az.: 16 O 38/14

Ein staatlich geprüfter Bautechniker, welcher in seinem Briefkopf mit der Angabe „Zertifizierter Bausachverständiger“ wirbt, handelt sowohl mit als auch ohne Hinweis „TÜV und Euro-Zert“ nicht wettbewerbswidrig. Dies gilt zumindest dann, wenn er tatsächlich über eine entsprechende Qualifikation verfügt.

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