Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

11. Februar 2015

Smartphone-App UBER wettbewerbswidrig

Navigation über das Smarphone
Pressemitteilung des LG Berlin zum Urteil vom 09.02.2015, Az.: 101 O 125/14

Das Geschäftsmodell des Betreibers der Smartphoneapplikation UBER zur Vermittlung von Fahraufträgen ist wettbewerbswidrig, sofern UBER Fahrten an kooperierenden Mietwagenunternehmen vermittelt und die Vermittlung danach erfolgt, dass das Mietwagenunternehmen mit der größten Nähe zum App-Nutzer ausgewählt wird. Zudem ist es unzulässig, dass UBER Fahrer veranlasst, sich während Veranstaltungen in der Nähe dieser Veranstaltungsorte bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen.

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10. Februar 2015

Entfernung von Kennzeichen auf Webseite nach Aufhebung eines Franchise-Vertrags

Person sitzt vor einem PC, in dessen Bildschirm das Wort "brand" erläutert wird.
Urteil des LG Bielefeld vom 12.09.2014, Az.: 10 O 40/14

Ein Franchisenehmer ist nach Aufhebung des Franchise-Verhältnisses verpflichtet, die Nutzung sämtlicher Vertragsrechte einzustellen und jeden Hinweis auf das Franchise-System im Zusammenhang mit seinem Unternehmen zu entfernen. Davon erfasst ist auch die Beseitigung sämtlicher Internetwerbung sowie Marken, Logos und Geschäftskennzeichen, die auf das Franchise-System hinweisen. Eine ausschließlich manuelle Prüfung ist dabei nicht ausreichend; vielmehr muss sich der ehemalige Lizenznehmer eines Computerprogramms zur Löschung der entsprechenden Hinweise bedienen.

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09. Februar 2015 Top-Urteil

Bestätigungsmail über Kundenkontoeröffnung kann unzulässige Werbung darstellen

Zwei gegenüber stehende Platten auf denen viele Posteingangszeichen von E-Mails sowie Binärcodes dargestellt sind.
Urteil des AG Pankow-Weißensee vom 16.12.2014, Az.: 101 C 1005/14

Eine Bestätigungs-E-Mail über die Einrichtung eines Kundenkontos kann unverlangt zugesendete Werbung darstellen, wenn der Empfänger die Eröffnung des Kontos nicht veranlasst und der Zusendung nicht anderweitig ausdrücklich und nachweisbar (per "double-opt-in-Verfahren") zugestimmt hat.

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03. Februar 2015

Facebook-Plugin: Fehlerhafte Datenschutzerklärung nicht abmahnfähig

Maus-Hand klickt auf den "Gefällt-mir-Button" von Facebook.
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14

Verwendet ein Webshop-Betreiber den „Gefällt mir“- bzw. "Like"-Button von Facebook, so ist seine Datenschutzerklärung, dass außerhalb der Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus keine Daten an Dritte weitergegeben werden, fehlerhaft, da bei einer Betätigung des „Gefällt-mir“-Buttons die Daten des Facebook-Nutzers automatisch an Facebook weitergeleitet werden. Diese unrichtige datenschutzrechtliche Belehrung zu sog. Plugins stellt jedoch keinen Wettbewerbsverstoß dar und ist nicht abmahnfähig. Die streitentscheidende Norm des § 13 Abs. 1 TMG stellt keine wettbewerbsbezogene Norm dar, da sich die fehlerhafte Unterrichtung über die Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir"-Button nicht auf das kommerzielle Verhalten des Webseitenbesuchers auswirkt.

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02. Februar 2015

Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte bei Vertragsstrafeklagen

Glasscheibe mit der Aufschrift "Landesgericht Staatsanwaltschaft" vor einem Justizgebäude.
Urteil des AG Rostock vom 15.04.2014, Az.: 42 C 43/14

Die wettbewerbsrechtliche Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 UWG, nach der die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, ist auch auf klageweise geltend gemachte Vertragsstrafeansprüche aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag anwendbar. Die Anwendbarkeit folgt aus dem Normzweck und beruht auf den gesetzgeberischen Erwägungen, UWG-spezifischen Arbeitsaufwand bei den Amtsgerichten zu vermeiden und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen.

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30. Januar 2015 Top-Urteil

Meinungsfreiheit gilt auch für überzogene Unternehmenskritik

Eine Hand hebt ein Holzschild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" hoch.
Urteil des BGH vom 16.12.2014, Az.: VI ZR 39/14

a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

b) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt auch das Interesse des Unternehmers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden.

c) Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.

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29. Januar 2015

Werbeaussage „Augenzentrum“ ist nicht irreführend

Augenarzt untersucht das Auge einer Patientin
Urteil des VG Düsseldorf vom 19.09.2014, Az.: 7 K 8148/13

Eine Werbung mit der Bezeichnung „Augenzentrum“ für eine augenheilkundliche Facharztpraxis ist nicht irreführend, da die Bezeichnung keine konkreten Tatsachenbehauptungen oder Versprechen enthält. Aufgrund der Tatsache, dass eine Legaldefinition für diesen Begriff nicht existiert, begegnet die Frage nach dem Verkehrsverständnis einigen Unklarheiten. Die Klärung dieser Frage kann aber zumindest bei einer Praxis, die ein „Mehr“ an Leistungen anbietet, offen bleiben.

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27. Januar 2015

K-Theory

gestapelte Zeitungen
K-Theory

a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997- VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05,GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 - Zwilling).

b) Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010,1090 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).

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22. Januar 2015

Zur markenmäßigen Benutzung eines Vornamens

Schwaze Buchstaben, die das Wort "Monica" ergeben, vor einem blauen Hintergrund.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.12.14, Az.: 6 U 141/14

Die Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück stellt regelmäßig eine markenmäßige Benutzung dar. Dies gilt nicht, wenn der Verkehr auf Grund entsprechender Branchenübung daran gewöhnt ist, in Vornamen reine Bestellzeichen zu sehen. Bei einer rechtswidrigen Verwendung dieser Marke kann der Verfügungsgrund für die Geltendmachung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen fehlen, wenn diese Ansprüche nicht gegen den Hersteller geltend macht. Etwas anderes gilt, wenn dieser Hersteller im Ausland ansässig ist und keine Anhaltspunkte für dessen Veranlassung der markenverletzenden Angebote im Inland bestehen.

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