Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

13. April 2015

Demo-Version einer Software auf Internetseite stellt öffentliche Zugänglichmachung einer Software dar

Binär-Zahlencode im einem blauen Raum
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27.01.2015, Az.: 11 U 94/13

Wird auf einer Internetseite eine Demoversion mit vollem Nutzungsumfang zur Verwendung bereitgestellt, ist darin eine öffentliche Zugänglichmachung des Computerprogramms auch dann zu sehen, wenn eine Veröffentlichung des Quellcodes der Software tatsächlich nicht erfolgt ist. Für ein öffentliches Zugänglichmachen genügt vielmehr der Zugriff auf die graphische Benutzeroberfläche der geschützten Software. Eine Dekompilierung der Software zu Zwecken der Entfernung eines Google Analytics Tracking Codes aus Datenschutzgründen rechtfertigt indes ebenfalls nicht die Verletzung von Nutzungsrechten.

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10. April 2015

Zum markenrechtlichen Schutz eines selektiven Vertriebssystems

Drei verschiedene Parfümflaschen vor einem dunklen Hintergrund
Urteil des LG Hamburg vom 08.01.2015, Az.: 315 0 339/13

Die Verwendung von eigenen Werbemotiven, die den Eindruck erwecken, zum selektiven Vertriebssystem des Markeninhabers zu gehören, jedoch nicht der üblichen Markenästhetik der Marke entsprechen, ist unzulässig. So stellt auch ein Werbemotiv für Parfüm einer bekannten Marke, das nicht vom Markeninhaber stammt und dem Luxus- und Prestigecharakter des Parfüms und damit den vertraglichen Verpflichtung des selektiven Vertriebssystems widerspricht, eine Verletzung der Herkunfts-, der Werbe- und Kommunikationsfunktion der Marke, sowie eine Rufschädigung dar.

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09. April 2015

Zur Reichweite des Schutzbereichs eines eingetragenen Designs

dunkelbrauner alter Fahrradsattel, der abmontiert ist
Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.11.2014, Az.: 6 W 96/14

Besteht für ein eingetragenes Design (hier: Fahrradsattel) nur ein geringer Gestaltungsspielraum, ist grundsätzlich auch dessen Schutzbereich gering. Dies gilt unabhängig von einer bereits bestehenden, hohen "qualitativen" Musterdichte auf dem betreffenden Warengebiet. Eine Erweiterung des Schutzumfangs ist jedoch möglich, wenn das Design einen so großen Abstand zu den bisher bekannten Formen aufweist, der größer ist, als es zur Begründung der Eigenart notwendig ist.

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08. April 2015

Werbeaussage „TÜV-geprüft“ ist nur unter näheren Angaben zulässig

Mann im Anzug zeigt mit seinem Finger auf die Aussage "Wir sind zertifiziert!"
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.11.2014, Az.: I-20 U 208/13

Eine Versandapotheke darf mit der Aussage „TÜV-geprüft“ nur werben, wenn sie hierzu nähere Angaben macht. Andernfalls handelt es sich um eine irreführende Werbung, da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, auf was genau sich die Prüfung bezieht. Für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigt der Verkehr folglich die dem Zertifikat zugrunde liegenden Unterlagen, denen er den Gegenstand der Prüfung entnehmen kann. Diese Information ist für den Verbraucher von großer Bedeutung, da Zertifizierungen neutraler Stellen großen Einfluss auf dessen geschäftliche Entscheidung haben.

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08. April 2015

Kriterien der wettbewerblichen Eigenart von Werbeauftritten

Champagne in Eis Gläser mit Champagne gefüllt
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.10.2014, Az.: I-15 U 49/14

Hebt sich das Gesamterscheinungsbild eines Werbeauftritts trotz Übernahme einiger Gestaltungsmerkmale vom Original ab, so liegt lediglich eine nachschaffende Leistungsübernahme und keine Wettbewerbswidrigkeit vor. Auch der Serviervorschlag sowie die Verwendungsbestimmung in einem Werbeauftritt für Schaumweine stellt keine wettbewerbliche Eigenart dar. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist hier vielmehr die Herstellerkennzeichnung und Herkunftsbezeichnung. Die wettbewerbliche Eigenart wird durch Variationen in der Präsentation des Produkts nicht beeinträchtigt.

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01. April 2015

„Aktionssonnenbrille in gleicher Stärke dazu“ beim Kauf einer Brille wettbewerbswidrig

Sonnenbrille auf der Motorhaube mit Himmelhintergrund
Urteil des LG Flensburg vom 12.03.2014, Az.: 6 O 86/13

Die kostenlose Auslobung einer Sonnenbrille beim Erwerb einer Sehbrille stellt eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Produktwerbung dar. Die Zuwendung eines Medizinprodukts ist nach dem Heilmittelwerbegesetz u. a. bei einem Mengenrabatt zulässig, welcher jedoch vorliegend nicht gegeben ist. Die Aktionssonnenbrille mit weitreichender UV-Schutzfunktion ist nicht mit der Korrekturbrille zu vergleichen, so dass es sich bei den Produkten weder um austauschbare noch gleiche Waren im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG handelt.

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31. März 2015

Irreführende Handlungen bei Wechsel des Telefonanbieters sind wettbewerbswidrig

Text einer Widerrufserklärung auf dem ein Kugelschreiber liegt
Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.11.2014, Az.: I-15 U 55/14

Die Aufforderung eines Telefonanbieters an Neukunden, Rückwerbeaktionen des früheren Anbieters durch die Mitteilung zu unterbinden, dass der Kunde einen neuen Vertrag habe, dessen Widerrufsfrist bereits verstrichen sei, ist irreführend, wenn dadurch der Eindruck erweckt werden soll, dass der Kunde vertraglich gebunden ist, obwohl die Widerrufsfrist noch nicht einmal begonnen hatte.

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27. März 2015

Fremde Marke als Keyword bei Google AdWords

Tafel mit Kreide-Aufschrift SearchEngineMarketing
Urteil des OLG Hamburg vom 22.01.2015, Az.: 5 U 271/11

Die Verwendung einer fremden Marke als sogenanntes Keyword, welches bei der Eingabe in eine Internetsuchmaschine auf das Angebot eines Dritten verweist, ist nur zulässig, wenn es für den durchschnittlichen Internetnutzer erkennbar ist, um wessen Angebot es sich tatsächlich handelt. So wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Wortmarke "Parship" der Betreiber der Online-Partnerbörse www.parship.de, als Suchbegriff zu verwenden, welcher durch eine Verlinkung bei Eingabe dieses Begriffs zur Werbeanzeige der Online-Partnerbörse www.partnersuche.de führt.

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26. März 2015

Gemeinschaftsmarke des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) gültig

Bunter Rubik-Würfel auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des EuG Nr. 158/14 zum Urteil vom 25.11.2014, Az.: T-450/09

Das EuG hat die Gemeinschaftsmarke des sog. Zauberwürfels oder Rubiks's Cube für gültig und die Klage des deutschen Spielzeugherstellers Simba Toys als unbegründet abgewiesen. Der Argumentation, dass die Marke eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne, folgten die Richter nicht. Dies deshalb, weil der Drehmechanismus im Inneren des Würfels auf der dreidimensionalen EU-Marke selbst nicht zusehen ist. Markenbestandteil sei lediglich ein Würfel als solcher und eine Gitterstruktur auf jeder Würfelseite; eine technische Funktion stelle dies aber nicht dar. Aus der Gültigkeit der Marke folge jedoch kein Vertriebsverbot jeglicher Art dreidimensionaler Geduldsspiele für Dritte. Es beschränke sich auf dreidimensionaler Geduldsspiele in Form eines Würfels, dessen Seiten eine Gitterstruktur aufweisen.

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25. März 2015

EuGH soll Haftungsfrage bei Betrieb eines offenen WLANs klären

WLAN-Zeichen auf einem weißen runden Schild mit rotem Rand. Es befindet sich vor einem blauen Hintergrund
Beschluss des LG München I vom 18.09.2014, Az.: 7 O 14719/12

Das Landgericht München I hat ein laufendes Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Hierbei geht es um Grundsatzfragen zur Haftung von Betreibern offener WLANs. Im konkreten Fall neigt das Gericht zu der Ansicht, eine Störerhaftung des Betreibers des WLAN-Anschlusses zu bejahen, da das WLAN ohne jegliche technische Sicherungsmaßnahmen betrieben wurde. Die Ergreifung solcher Sicherungsmaßnamen sei technisch möglich und müsse erst Recht von Gewerbetreibenden wahrgenommen werden, da ihnen höhere Prüfungs- und Sorgfaltspflichten obliegen als Privatpersonen. Das Landgericht ist sich jedoch unsicher, ob diese Ansicht mit den Haftungsprivilegierungen des Telemediengesetzes vereinbar ist, da der Betreiber des offenen WLANs möglicherweise als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung freigestellt ist.

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