Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“

19. Februar 2014

OTTO CAP

Urteil des BGH vom 31.10.2013, Az.: I ZR 49/12

a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von §14 Abs.2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.

b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach §14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.

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17. Februar 2014

Einordnung einer Mundspüllösung mit Chlorhexidin als Arzneimittel

Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2013, Az.: 4 U 70/13

Der Vertrieb und die Werbung für eine Mundspüllösung, die den Wirkstoff Chlorhexidin enthält, verstoßen mangels arzneimittellrechtlicher Zulassung gegen Wettbewerbsrecht.  Dem in einer Konzentration von 0,12% enthaltenen Chlorhexidin kommt eine antibakterielle Wirkung zu, weshalb das Produkt ein Funktionsarzneimittel iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG und kein kosmetisches Mittel darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Einsatz von  Chlorhexidin auch als Konservierungsmittel in kosmetischen Produkten zulässig ist. Die Wirkung der Mundspülung ist vorliegend pharmakologisch, da sie auf einer Wechselwirkung zwischen der Substanz und zellulären Bestandteilen, den Bakterien, beruht. Für den weiteren Vertrieb im geschäftlichen Verkehr ist eine arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich.

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12. Februar 2014

Wiedereinfuhr von umverpackten und neu etikettierten Pflanzenschutzmitteln

Beschluss des OVG Lüneburg vom 13.01.2014, Az.: 10 LA 48/12

Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland von einer Firma produziert wird und zugelassen ist, darf, nachdem es in Holland umverpackt und neu etikettiert wurde, nicht ohne Weiteres wieder nach Deutschland eingeführt werden. Vielmehr muss hierfür entweder eine Vertriebserweiterung oder eine eigene Zulassung vorhanden sein.

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11. Februar 2014

Inkassobüro verliert Eintragung wegen Eintreiben von Forderungen der „Gewerbeauskunftzentrale“

Pressemitteilung des VG Köln vom 11.02.2014, Az.: 1 L 1262/13

Nachdem ein Inkassobüro gegen die gerichtliche Auflage, nicht weiter die Forderungen der unlängst als Abzocker bekannten Gewerbeauskunftzentrale, beizutreiben, verstoßen hatte, wurde die Eintragung des Unternehmens im Rechtsdienstleistungsregister entzogen. Damit kann das Inkassobüro seinen Betrieb nicht weiter aufrecht erhalten. Die Kölner Richter griffen zu dieser drastischen Maßnahme wegen der andauernden und schwerwiegenden Verstöße gegen die gerichtliche Auflage. Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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07. Februar 2014

UsedSoft II

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08

1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

- dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

- dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

- dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;

- dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

3. Das dem Nacherwerber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.

4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

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07. Februar 2014

Bildanzeigegerät

Urteil des BGH vom 15.10.2013, Az.: X ZR 41/11

Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).

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06. Februar 2014

„Südsee-Camp“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 21.01.2014; Az.: 27 W (pat) 543/12

Die Wortmarke „Südsee-Camp“ ist mangels Unterscheidungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. Die Wortmarke ist ein sprachübliches Kompositum, gebildet aus dem Kernbegriff „Camp“ und dem zur näheren Bestimmung vorangestellten Substantiv „Südsee“. Dadurch verstünden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen im Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als Sachangabe im Sinne eines Camps, das Südsee-Atmosphäre vermittelt oder auf den Ort verweise. Auch konnte die Durchsetzung des Zeichens im Verkehr nicht glaubhaft gemacht werden.

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23. Januar 2014

Ritter Sport unterliegt in weiterem Verfahren gegen Milka-Schokolade-Verpackungen

Urteil des OLG Köln vom 12.04.2013, Az.: 6 U 139/12

Zwar hat Ritter Sport die quadratische Schlauchverpackung für Tafelschokolade als dreidimensionale Marke eingetragen, doch darf Milka seine Schokoriegel und Kuchen „Tender“ weiter in der bisherigen Verpackung vertreiben. Die Ausführungen der Verpackungen unterscheiden sich allein durch die Gestaltung in Farbe und Schrift so auffallend, dass die geringe Formähnlichkeit - Milkas sind gerade nicht quadratisch - sowie das gleiche Verpackungsmaterial allein nicht ausreichen, um eine Markenverletzung zu verursachen. Der Streit zwischen den zwei Süßwarenherstellern findet damit jedoch noch kein Ende: das Verfahren gegen Milkas „2 Go“- Tafeln ist inzwischen beim BGH anhängig.

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22. Januar 2014

Pippi-Langstrumpf-Kostüm

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 52/12

a) Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.

b) Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

c) Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.

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14. Januar 2014

Urheberrechtsverletzung durch Nachbau eines Hausbootes

Hausboot auf dem Wasser
Urteil des LG Oldenburg vom 05.06.2013, Az.: 5 O 3989/11

Der Nachbau eines als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützten Hausbootes als Wohnhaus auf festem Erdboden stellt eine Vervielfältigung iSd § 16UrhG und damit eine Urheberrechtsverletzung dar, auch wenn das Hausboot zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags für das Wohnhaus noch nicht realisiert war. Auch Planentwürfe und Zeichnungen können urheberrechtlich geschützte Werke sein, wenn sie die Vorstellung des Schöpfers von der Raumform des geplanten Bauwerks hinreichend vermitteln. Bei der Verletzung eines Architektenurheberrechts wird die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als Maßstab für die Berechnung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr herangezogen.

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