Urteile aus der Kategorie „Glücksspielrecht“
Deutschsprachiges Glücksspiel aus dem Ausland
Das deutschsprachige Internetangebot, an Glücksspielen teilzunehmen, richtet sich bestimmungsgemäß auch an Teilnehmer aus Deutschland. Um diese Teilnehmer für sich zu gewinnen, sind die Angebote zum Teil mit einer deutschen Fahne gekennzeichnet oder mit einer Kontaktrufnummer speziell für Deutschland versehen. Die angebotenen Dienstleistungen entsprechen solchen Glücksspielen, an denen per Spielschein vor Ort teilgenommen werden kann. Daher verstößt das Internetangebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag und ist zu unterlassen.
Neue Gewinnspielsatzung bleibt vorerst in Kraft
Das Bayerische oberste Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Gewinnspielsatzung vom 17.12.2008 vorerst in Kraft bleibt. Eine Betreiberin von Fernseh-Quiz-Sendungen hatte sich mit ihrem Normenkontrollantrag im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die neuen Regelungen gewendet. Sie war der Auffassung, dass die erlassenen Normen in vielfacher Weise gegen geltendes Recht verstoßen und sie ihrer Existenzgrundlage berauben. Das Gericht lehnte den Erlass der Anordnung ab [...].
50 Cent-Tombola rechtswidrig
Eine Online-Tombola stellt auch dann ein verbotenes Glücksspiel dar, wenn die Lose nur 50 Cent kosten. Zwar wird die Erheblichkeitsschwelle von 50 Cent pro Teilnahme an Glücksspielen bei Kauf eines Loses nicht überschritten; es ist jedoch darauf abzustellen, dass Teilnehmer an der Tombola mehrere Lose kaufen, um ihre Gewinnchancen zu erhöhen. Folglich wird im Regelfall der Betrag von einem halben Euro und damit die Erheblichkeitsgrenze überschritten.
Die Kombination Werbung und Gewinnspiel
Keine irreführende Werbung für Glücksspielvermittlung
Ein Vermittler von Glücksspielen im Internet darf nicht mit Bildzeichen werben, die mit den Begriffen "Vertrauensgarantie" und "staatlich" versehen sind und den Verbraucher darüber in die Irre führen können, dass der Anbieter von staatlichen Stellen überprüft worden sei. Die Art und Weise eines Prüfsiegels suggeriert eine Verbindung mit staatlichen Stellen oder durch solche ausgewählt zu sein. Mit dem Begriff "kostenlos" wird ebenfalls geworben, obwohl in einigen Fällen nicht der vollständige Spieleinsatz weitergeleitet wird und der Sevice somit nicht kostenlos ist. Auch dies ist irreführend.
Auf den Unterschied kommt es an
Von unterschiedlichen Glücksspielformen geht ein unterschiedliches Suchtpotential aus. Darin ist ein Grund zu erkennen, dass für den Zweck der Spielsuchteindämmung und -prävention für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Organisationsweisen herangezogen werden.
Das Verbot der Glücksspielvermittlung im Internet ist auch auf bisherige Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, die bislang inhaltlich zulässig die Vermittlung geregelt haben.
Finger weg von Glücksspielen
Untersagung einer Hausverlosung im Internet
Die Regierung von Mittelfranken (bayernweite Glücksspielaufsicht im Internet) untersagte die Verlosung eines Hauses nahe München. Die Lose wurden zu je 19 Euro verkauft und sollten nach Erreichen von 48.000 Teilnehmern durch Quiz-Runden einen Gewinner finden. Rechtsgrundlage der Regierung war der bundesweit geltende Glücksspielvertrag, der präventiv Internetglücksspiele ohne weitere Befreiungsmöglichkeiten verbietet. Das Verwaltungsgericht München bestätigte diesen Beschluss.
Keine Gutscheine für Freispiele am Spielautomaten
In Zeitungen abgedruckte Gutscheine, die einem ein kostenloses Spiel an Glücksspielautomaten ermöglichen, verstoßen gegen die Spielverordnung. Sie sollen neue Kunden an die Spielautomaten locken und sie langfristig an die Spielhallen zu binden. Dies verstößt gegen den Zweck des § 9 Abs. 2 SpielV, der zum Schutz der Spieler die Gefahr gesteigerter Spielanreize durch Werbemittel untersagt.

