Mit der Gesamtnote 1 und als eine der besten Absolventen Bayerns bestand unsere Auszubildende Simone Länger ihre Abschlussprüfung. Wir gratulieren herzlich! Hier wird deutlich, dass sich eine gute Lehrstätte und Ambition auszahlen: diese Leistung ist das Ergebnis einer nachhaltigen Ausbildung in unserer Kanzlei. Wir fördern und fordern unsere Auszubildenden von Beginn an.
Urteil des OLG München vom 08.03.2012, Az: 29 U 3837/11 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung liegt im Wettbewerbsprozess grundsätzlich beim Kläger.
2. Dem Beklagten kann eine prozessuale Erklärungspflicht treffen; das setzt allerdings voraus, dass der Kläger über bloße Verdachtsmomente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen hat.
Beschluss des LG Hamburg vom 14.04.2010, Az.: 315 O 375/09 Der Link zum Impressum einer Webseite ist auch dann im ausreichenden Maß leicht erkennbar im Sinne des § 5 TMG, wenn der Begriff „Impressum“ gewählt und er in einer kleinen und grauen Schrift auf schwarzem Hintergrund dargestellt wird.
Beschluss des HansOLG Hamburg vom 17.01.2012, Az.: 3 W 54/10 1. Der Admin-C haftet grundsätzlich nicht für eine Rechtsverletzung, die durch das Betreiben der Domain verwirklicht wurde. Der Admin-C nimmt grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil. Eine Haftung des Admin-C kommt in Betracht, wenn er als Täter- oder Teilnehmer gehandelt hat. Die Grundsätze der Störerhaftung können im lauterkeitsrechtlichen Bereich nicht (mehr) angewendet werden.
Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2012, Az.: I-4 U 129/11 1. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger einen Gerichtsstand nach den Erfolgsaussichten auswählt.
2. Es stellt keine irreführende Alterswerbung dar, wenn zum 5-jährigen Geburtstag eines Unternehmens mit einem Geburtstagsrabatt geworben wird, der gegenwärtige Unternehmensinhaber das Unternehmen aber nicht seit 5 Jahren betreibt. Die Behauptung ist wahr, da es nicht auf die Identität des Unternehmensträgers, sondern auf die Kontinuität des Unternehmens ankommt.
Wir freuen uns bekannt geben zu dürfen, dass Herr Rechtsanwalt Julian N. Modi, LL.M. neben dem bereits im November 2010 erworbenen Titel "Fachanwalt für Informationstechnologie" (IT-Recht), ab sofort auch den Titel "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" führen darf.
Das kanzlei.biz-Team gratuliert herzlich!
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