Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

17. August 2016

Kein Werktitelschutz für die Smartphone-App „wetter.de“

Handy in der Hand mit Wettter-App
Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14

a) Titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG können auch Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet sein.

b) Der Bezeichnung "wetter.de" kommt keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden.

c) Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt.

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16. August 2016

Wettbewerbsrecht muss bei Herkunftstäuschungen mit Markenrecht vereinbar sein

Schriftzug Markenrecht im Schild einer Akte
Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 241/14

a) Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortführung von BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III; BGHZ 198, 159 Rn. 64 ­ Hard Rock Cafe).

b) Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.

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10. August 2016

Wortmarke „Oui“ besitzt hinreichende Unterscheidungskraft

Markengesetz mit farblicher Markierung
Beschluss des BGH vom 31.05.2016, Az.: I ZB 39/15

1. Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nur dann aus, wenn der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht.

2. Auf Beispiele, in denen das Markenwort (hier: "OUI") nicht in Alleinstellung, sondern stets im Zusammenhang mit anderen Worten benutzt wird, aus denen sich seine werbliche Bedeutung erschließt (hier: Bezugnahme auf Frankreich oder französische Produkte, "sagen sie oui zu ..."), kann die Annahme einer allgemeinen Werbeaussage des Markenwortes ohne jegliche Unterscheidungskraft nicht gestützt werden.

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03. August 2016

Keine Täuschung über die betriebliche Herkunft von Waren durch „Anhängen“ an bereits bestehende Angebote

gelbe Quietscheente, Badeente
Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2015, Az.: 2a O 243/14

Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware liegt nicht vor, wenn es sich im Fall des sogenannten "Anhängens" an ein bereits bestehendes Produkt auf einer Onlinehandelsplattform tatsächlich um Waren desselben Herstellers handelt, diese jedoch mit verschiedenen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Diese Nummer weist lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, wie z.B. Zwischenhändler hin, die bei geringpreisigen Produkten (hier: Badeenten) für den angesprochenen Verkehrskreis nicht von Bedeutung sind.

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22. Juli 2016 Top-Urteil

Rote Farbmarke der Sparkasse wird nicht gelöscht

Rotes Schild an einem Gebäude, auf dem in weißer Schrift Bank steht
Pressemitteilung Nr. 129/2016 des BGH zum Beschluss vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15

Die beim Patent- und Markenamt eingetragene Farbmarke Rot der Sparkassen ist nicht zu löschen. Hat sich eine abstrakte Farbmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, so kann die Marke gem. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG nicht gelöscht werden. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht.

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21. Juli 2016

Zur Unterscheidungskraft einer Unternehmensbezeichnung, die einen Vornamen enthält

Firmenlogo "Company Name"
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 30.05.2016, Az.: 6 U 27/16

Die Benennung eines Unternehmens, zusammengesetzt aus einem Vornamen und einem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand (hier: "Holgers‘s Objektservice") ist hinreichend unterscheidungskräftig und aus Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

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19. Juli 2016

Namensschutz der Polizei für Domains mit Wortbestandteil „polizei“

Domainendung .de
Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az.: 12 U 126/15

Namensschutz gem. § 12 BGB kann sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken, sofern sie namentlich hinreichend individualisiert sind und nicht lediglich als Sachbegriff vorliegen. Allgemein wird unter dem Begriff „Polizei“ stets die Polizei - wenn auch mitunter des jeweiligen Bundeslandes und/oder der Bundespolizeibehörden - verstanden, wodurch auch ohne näheren Zusatz eine Zuordnung zu einem Bundesland und/oder seinen Einrichtungen erfolgt. Die Polizeibehörde bzw. der Träger in Form des jeweiligen Landes hat insofern einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die den Namensbestandteil „polizei“ unbefugt verwenden (hier: im Rahmen einer Internet-Domain).

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12. Juli 2016

Verwechslungsgefahr zwischen „BEAUTY-TOX“ und „BEAUTÉTOX“

grünes Zeichen für eine registered Marke auf goldenem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.04.2016, Az.: 6 U 4/15

Zwischen der Marke „BEAUTY-TOX“ und dem Zeichen „BEAUTÉTOX“ besteht aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit jedenfalls dann Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn, wenn die Bezeichnungen für Körper- und Schönheitspflege verwendet werden. Beim Bestehen einer internationalen Registrierung der Marken erstreckt sich die territoriale Reichweite des Verbots der Verletzungshandlung einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedsstaat auf das gesamte Gebiet der Union nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit gemäß Art. 1 II GMV. Unabhängig davon, an welchem Ort der Gemeinschaft die Verletzungshandlung begangen wurde. Für Folgeansprüche wie den Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz ist das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem die Verletzung der Gemeinschaftsmarke begangen wurde.

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12. Juli 2016

„Du bist, was du erlebst.“ kann nicht als Marke eingetragen werden

Eine Hand hält ein Megaphon vor einer Tafel
Urteil des EuG vom 31.05.2016, Az.: T-301/15

Das Wortzeichen „Du bist, was du erlebst.“ stellt einen grammatikalisch korrekten Satz dar, der keine sprachlich unüblichen Bestandteile enthält und bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Denkprozess auslöst. Damit erschöpft sich die Funktion des Slogans in seiner rein anpreisenden Botschaft. Er soll den Verbraucher zum Konsum auffordern und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung dienen. Damit fehlt dem Zeichen die Unterscheidungskraft, es kann nicht als Marke eingetragen werden.

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11. Juli 2016

Namensrechtsverletzung trotz Weglassens des Adelsprädikats „von“

Ein großes Herrenhaus mit Springbrunnen im Garten.
Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 177/14

a) Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 ­ IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320).

b) Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 ­ I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 ­ Caren Pfleger).

c) Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 ­ IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.).

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