Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

14. Juni 2016

Banken müssen bei Markenverletzungen den Kontoinhaber bekanntgeben

Schwarze Bank mit einem goldenen Paragraphen.
Urteil des BGH vom 21.10.2015, Az.: I ZR 51/12

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

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06. Juni 2016

Kein Hinweis auf betriebliche Herkunft durch äußere Gestaltungsmerkmale

Viele bunte Slipper
Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 109/14

1. Die Merkmale und die Gestaltung eines Produkts sind regelmäßig nicht geeignet, einen Rückschluss auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen, wenn es sich bei dem angesprochenen Verkehr um den Endverbraucher handelt und identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken angeboten werden.

2. Zu dem nach § 945 ZPO ersatzfähigen Schaden können Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass ein Unternehmen zur Befolgung eines Unterlassungsgebots Produkte aus den Vertriebswegen zurückruft.

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03. Juni 2016

T-Shirt-Aufdruck „Tussi ATTACK“ stellt keine Markenverletzung dar

Zwei Frauen in roten Kleidern feiern auf der Rückbank eines Autos
Beschluss des KG Berlin vom 27.10.2015, Az.: 5 W 216/15

Der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt stellt keinen kennzeichenrechtlichen Gebrauch dar. Ein Motiv, das auf der Vorderseite eines T-Shirts angebracht ist –wie im vorliegenden Fall – kann entweder ein produktbezogener Hinweis auf die Herkunft oder aber lediglich ein dekoratives Element sein. So ist für die Feststellung einer Markenbenutzung die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich. Der Aufdruck „Tussi ATTACK“ wird vom angesprochenen Verkehrskreis als rein selbstironischer, lustig gemeinten Ausdruck verstanden.

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01. Juni 2016

Für ein in Franken gebrautes Bier darf nicht mit „Magdeburger Biertradition“ geworben werden

Grafik stellt Bierglas und den Brauvorgang in einer Brauerei dar
Pressemitteilung Nr. 020/2016 des LG Magdeburg zum Urteil vom 04.05.2016, Az.: 36 O 103/15

Wirbt eine Magdeburger Firma mit dem Slogan „Wieder da! Ein Spitzenpilsner aus dem Sudenburger Brauhaus. Eine Magdeburger Biertradition wird fortgeführt.“, so stellt diese Werbung eine falsche geographische Herkunftsbezeichnung dar, wenn das Bier gar nicht in Magdeburg (Stadtteil Sudenburg) gebraut wird, sondern in Franken. Die Angabe ist für den Verbraucher irreführend, dieser geht gerade davon aus, dass der Brauvorgang in Magdeburg erfolgt.

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31. Mai 2016

Keine Markennutzung durch nicht selbst veranlassten Branchenbucheintrag

Aufgeschlagenes Branchenbuch (Gelbe Seiten)
Urteil des EuGH vom 03.03.2016, Az.: C-179/15

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten noch in seinem Namen platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen.

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30. Mai 2016

Umfang der Auskunftserteilung bei Markenverletzung

Akte mit Bezeichnung "Markenrecht" und Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 07.03.2016, Az.: 6 W 19/16

Der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung wegen Markenverletzung ist dem Gläubiger zur vollständigen Auskunft über den Umfang der Verwendung der streitgegenständlichen Marke sowie der daraus resultierenden Umsätze verpflichtet. Andernfalls kann der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Dabei sind zur vollständigen Auskunftserteilung sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Fehlt es seitens des Schuldners an einer Zugriffmöglichkeit auf die notwendigen Daten, so sind die geforderten Auskünfte durch Rekonstruktion aus dem Gedächtnis sowie mittels Nachfrage bei noch bekannten Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.

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27. Mai 2016

Wort-/Bildmarke wird nicht allein durch Wort geprägt

Weißes Warenzeichen vor einem roten Hintergrund
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2015, Az.: I-20 U 42/14

Eine Wort-/Bildmarke, die sich aus einem beschreibenden Wort und einer grafischen Gestaltung zusammensetzt, wird nicht allein durch die Benutzung des Wortes verletzt, da der beschreibende Wortbestandteil mangels isolierter Schutzfähigkeit ohne Verkehrsdurchsetzung keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken kann.

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13. Mai 2016

„SPEZOOMIX“ unterliegt „Spezi“

Glas voll Cola mit Eiswürfeln und Zitronen
Urteil des EuG vom 01.03.2016, Az.: T-557/14

Zwischen der Wortmarke „SPEZOOMIX“ und der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke „Spezi“ für colahaltige Mischgetränke besteht Kennzeichenähnlichkeit. Da „Mix“ vom Verbraucher lediglich als rein beschreibendes Wortbestandteil für „Mischung“ wahrgenommen wird, kommt es bei einer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken in erster Linie auf den Bestandteil „SPEZOO“ an. Der hierbei prägende gemeinsame Anfangsbestandteil „spez“ ist identisch und in der Gesamtbetrachtung dabei klang- und bildähnlich, wodurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird.

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13. Mai 2016

Verwechslungsgefahr zwischen „B!O“ und „bo“

Grünes Siegel für ein zertifiziertes organisches Podukt
Urteil des EuG vom 18.02.2016, Az.: T-364/14

Die Wort-/Bildmarke „B!O“ des Lebensmitteldiscounters Penny ist wegen Verletzung der Rechte der älteren Marke „bo“ nichtig. Zwischen beiden Marken besteht aufgrund überdurchschnittlich bildlicher und klanglicher Identität eine zu große Verwechslungsgefahr, da der durchschnittliche Verkehrskreis die Penny-Marke nicht als „bio“, sondern als „bo“ ausspricht und wahrnimmt.

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12. Mai 2016 Kommentar

UDRP: Inhaber der Wortmarke “188” kann Verwendung von 188er-Zahlendomains untersagen

plastische Darstellung der Zahl 188

Markeninhaber sind in aller Regel daran interessiert, Ihr Markenzeichen gegen unzulässige Verwendung umfassend zu schützen. Gerade Internet-Domains sind aufgrund ihrer leichten Registrierbarkeit immer wieder eine Möglichkeit für Markenpiraten, sich den guten Ruf einer bekannten Marke in einem bestimmten Geschäftsbereich zu Nutze zu machen und hiervon zu profitieren. Im vorliegenden Fall ging der Inhaber eines Zahlen-Markenzeichens gegen die unzulässige Verwendung einer Vielzahl von Domains vor – mit Erfolg!

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