Beschluss des BPatG vom 2.11.2009, Az.: 27 W (pat) 219/09
Das BPatG lässt die Eintragung der Wortmarke "Echt Kölsche Mädche" für bestimmte Klassen zu und hebt die Ablehnung der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Teil wieder auf.
Die Eintragung für Waren der Klassen 14, 21 und 26 wurde zu Recht versagt, da der Markenname bezüglich figurativer Gegenstände (z.B. weibliche Figuren in dreidimensionaler Form) lediglich beschreibend, nicht aber unterscheidungskräftig ist.
Etwas anderes gilt für die Waren der Klassen 16, 24 und 25, da hier die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt:
das BPatG kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durch die Bezeichnung einer Person nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hingewiesen werden soll, womit keine Angabe über die geographische Herkunft der Waren vorliegt. Weiterhin liegt keine beschreibende Sachangabe vor.