Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

08. März 2007

Schweini darf nicht verwurstet werden

Urteil des LG München I vom 08.03.2007, Az.: 4 HK O 12806/06 Ein Fleischgroßhändler darf aufgrund einer Klage des Fußball-Nationalspielers Bastian Schweinsteiger ohne dessen Zustimmung die Kennzeichnung "Schweini" im geschäftlichen Verkehr nicht länger verwenden. Die vom Großhändler dazu eingetragen Marke "Schweini" muss beim Deutschen Patent- und Markenamt ebenfalls gelöscht werden. Das LG München I stellte im Urteil vom 08.03.2007, Az 4 HK O 12806/06 ebenfalls fest, dass dem Nationalspieler ein Schadensersatzanspruch wegen der unbefugten Namensverwendung zusteht. Begründung des Landgerichts ist, dass es nicht darauf ankommt ob die betroffene Person den Spitznamen selbst aktiv gebraucht, sondern wem oder was dieser Spitzname in Medien und der Öffentlichkeit zugeordnet wird. Auch dadurch entsteht nach Ansicht des Münchner Landgerichts für den Bezeichneten ein personalisierter und individualisierter Namensschutz, der vom § 12 BGB erfasst wird.
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22. April 2009

Die Kennzeichnungskraft der Farbmarken „Magenta“

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 08.10.2008, Az.: 5 U 147/07

Die erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta" für das Gebiet der Telekommunikation weitet sich nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren aus, wenn die besondere Qualität der Druckfunktion mit magenta-ähnlicher Hintergrundfarbe beworben wird. Die gewöhnliche Verwendung des Inhabers einer konturlosen Farbmarke kann bei einem kennzeichenmäßigen Verständnis einer Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige Berücksichtigung finden. Die Farbe als solches wird als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt, wenn herkömmliche Kennzeichnungsmittel deutlich und gut erkennbar verwendet werden.

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26. November 2009

Fußball in Bayern ohne „free-bwin.com“-Banner

Beschluss des VG München vom 07.09.2009, Az.: M 22 S 09.3403

Die Glücksspielwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" fällt in das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der "bwin"-Gruppe und ist daher auch für eine kostenlose Pokerschule im Internet, verboten.
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19. April 2007

Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen

Pressemitteilung des BGH Nr. 45/2007 Urteil vom 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04 Der u. a. für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
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22. Dezember 2009

Differenzierung bei Eintragung der Wortmarke „Echt Kölsche Mädche“

Beschluss des BPatG vom 2.11.2009, Az.: 27 W (pat) 219/09

Das BPatG lässt die Eintragung der Wortmarke "Echt Kölsche Mädche" für bestimmte Klassen zu und hebt die Ablehnung der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Teil wieder auf.
Die Eintragung  für Waren der Klassen 14, 21 und 26 wurde zu Recht versagt, da der Markenname bezüglich figurativer Gegenstände (z.B. weibliche Figuren in dreidimensionaler Form) lediglich beschreibend, nicht aber unterscheidungskräftig ist.
Etwas anderes gilt für die Waren der Klassen 16, 24 und 25, da hier die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt:
das BPatG kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durch die Bezeichnung einer Person nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hingewiesen werden soll, womit keine Angabe über die geographische Herkunft der Waren vorliegt. Weiterhin liegt keine beschreibende Sachangabe vor.
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17. Juni 2008

Erst positive Kenntnis löst Haftung aus

Urteil des LG Düsseldorf vom 19.03.2008, Az.: 2a O 314/07 Das LG Düsseldorf entschied erstmals, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform erst für Markenrechtsverletzungen Dritter haftet, wenn dieser (positiv) Kenntnis von der Verletzung erlangt hat. Damit ist nach Ansicht der Kammer dem Betreiber nicht zumutbar, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.
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21. Januar 2010

Keine „Lotuswäsche“ für Autos

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 26 W (pat) 4/08

Die Wortmarke "Lotuswäsche" hat bezüglich der Klasse "Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen" (Nummer 37) lediglich rein beschreibenden Charakter und ist damit nicht eintragungsfähig. Der Wortanfang "Lotus" weise auf den sog. Lotuseffekt hin: darunter versteht der durchschnittliche Verbraucher, "dass Schmutz zusammen mit Wasser von den Oberflächen des Kraftfahrzeugs abperlt und das Fahrzeug auf diese Weise länger sauber bleibt", so das BPatG. Damit liegt ein rein beschreibender Hinweis auf eine Kraftfahrzeugwäsche mit Lotuseffekt vor, womit die Wortmarke nicht eintragungsfähig ist.
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06. Juli 2009

Objektive Dringlichkeit bei Verfügungsverfahren maßgeblich

Urteil des LG Leipzig vom 29.05.2009

Im Verfügungsverfahren muss durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ersichtlich werden, dass eine objektive Dringlichkeit der Sache für den Kläger eine Verfügung rechtfertige. Dies ist nur gegeben, wenn die Verfügung dringend erforderlich zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt ist. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um eine Rechtsverletzung handele ohne den Nachweis der Dringlichkeit zu erbringen, rechtfertigt kein Verfügungsverfahren. Eine einstweilige Verfügung ist dann in diesem Fall zu versagen.

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29. August 2011

„Made in Germany“?

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.05.2011, Az.: 6 U 41/10

Ein Hersteller von Akku-Schlagschraubern versah seinen Firmennamen mit dem Zusatz "Germany". Die Waren des Unternehmens wurden mit dem Firmennamen etikettiert, welcher mit dem Zeichen ® versehen war. Dies stellt eine irreführende geographische Herkunftsangabe dar, wenn der relevante Verkehrskreis hierunter nicht ein Unternehmenskennzeichen versteht, sondern eine Marke. Ein Indiz hierfür ist die Benutzung des Zeichens ®.
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12. August 2011

Verwechslungsgefahr zwischen „max“ und „mix“

Urteil des BGH vom 24.02.2011, Az.: I ZR 154/09

Zwischen "Enzymax" und "Enzymix" besteht nicht zuletzt deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das "m" in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil "Enzy(m)" als auch dem zweiten Teil "(m)ax" bzw. "(m)ix" zuordnet. Dies führt trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke zur Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen.
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