Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“
Die Kennzeichnungskraft der Farbmarken „Magenta“
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 08.10.2008, Az.: 5 U 147/07
Die erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta" für das Gebiet der Telekommunikation weitet sich nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren aus, wenn die besondere Qualität der Druckfunktion mit magenta-ähnlicher Hintergrundfarbe beworben wird. Die gewöhnliche Verwendung des Inhabers einer konturlosen Farbmarke kann bei einem kennzeichenmäßigen Verständnis einer Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige Berücksichtigung finden. Die Farbe als solches wird als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt, wenn herkömmliche Kennzeichnungsmittel deutlich und gut erkennbar verwendet werden.
Fußball in Bayern ohne „free-bwin.com“-Banner
Beschluss des VG München vom 07.09.2009, Az.: M 22 S 09.3403
Die Glücksspielwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" fällt in das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der "bwin"-Gruppe und ist daher auch für eine kostenlose Pokerschule im Internet, verboten.Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zur Haftung von eBay bei Markenverletzungen
Differenzierung bei Eintragung der Wortmarke „Echt Kölsche Mädche“
Beschluss des BPatG vom 2.11.2009, Az.: 27 W (pat) 219/09
Das BPatG lässt die Eintragung der Wortmarke "Echt Kölsche Mädche" für bestimmte Klassen zu und hebt die Ablehnung der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zum Teil wieder auf.Die Eintragung für Waren der Klassen 14, 21 und 26 wurde zu Recht versagt, da der Markenname bezüglich figurativer Gegenstände (z.B. weibliche Figuren in dreidimensionaler Form) lediglich beschreibend, nicht aber unterscheidungskräftig ist.
Etwas anderes gilt für die Waren der Klassen 16, 24 und 25, da hier die erforderliche Unterscheidungskraft vorliegt:
das BPatG kommt zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher durch die Bezeichnung einer Person nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hingewiesen werden soll, womit keine Angabe über die geographische Herkunft der Waren vorliegt. Weiterhin liegt keine beschreibende Sachangabe vor.
Erst positive Kenntnis löst Haftung aus
Keine „Lotuswäsche“ für Autos
Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 26 W (pat) 4/08
Die Wortmarke "Lotuswäsche" hat bezüglich der Klasse "Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen" (Nummer 37) lediglich rein beschreibenden Charakter und ist damit nicht eintragungsfähig. Der Wortanfang "Lotus" weise auf den sog. Lotuseffekt hin: darunter versteht der durchschnittliche Verbraucher, "dass Schmutz zusammen mit Wasser von den Oberflächen des Kraftfahrzeugs abperlt und das Fahrzeug auf diese Weise länger sauber bleibt", so das BPatG. Damit liegt ein rein beschreibender Hinweis auf eine Kraftfahrzeugwäsche mit Lotuseffekt vor, womit die Wortmarke nicht eintragungsfähig ist.Objektive Dringlichkeit bei Verfügungsverfahren maßgeblich
Urteil des LG Leipzig vom 29.05.2009
Im Verfügungsverfahren muss durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ersichtlich werden, dass eine objektive Dringlichkeit der Sache für den Kläger eine Verfügung rechtfertige. Dies ist nur gegeben, wenn die Verfügung dringend erforderlich zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt ist. Der bloße Hinweis darauf, dass es sich um eine Rechtsverletzung handele ohne den Nachweis der Dringlichkeit zu erbringen, rechtfertigt kein Verfügungsverfahren. Eine einstweilige Verfügung ist dann in diesem Fall zu versagen.
„Made in Germany“?
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.05.2011, Az.: 6 U 41/10
Ein Hersteller von Akku-Schlagschraubern versah seinen Firmennamen mit dem Zusatz "Germany". Die Waren des Unternehmens wurden mit dem Firmennamen etikettiert, welcher mit dem Zeichen ® versehen war. Dies stellt eine irreführende geographische Herkunftsangabe dar, wenn der relevante Verkehrskreis hierunter nicht ein Unternehmenskennzeichen versteht, sondern eine Marke. Ein Indiz hierfür ist die Benutzung des Zeichens ®.Verwechslungsgefahr zwischen „max“ und „mix“
Zwischen "Enzymax" und "Enzymix" besteht nicht zuletzt deshalb eine hohe Zeichenähnlichkeit, weil der Verkehr das "m" in beiden Zeichen sowohl dem ersten Teil "Enzy(m)" als auch dem zweiten Teil "(m)ax" bzw. "(m)ix" zuordnet. Dies führt trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke zur Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen.