Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

12. April 2013

„ENERGY MEETS INNOVATION“ als Marke nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 25.02.2013, Az.: 25 W (pat) 539/12 Die spruchartige Wortfolge " ENERGY MEETS INNOVATION" ist für die Dienstleistungen elektrische und elektronische Geräte, technische und kaufmännische Beratung im Energieberiech sowie Sammeln und Liefern von Daten als Marke auf Grund fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Da heutzutage die Verkehrskreise an englischsprachige Werbeslogans gewöhnt sind, wird auch dieser ohne Weiteres mit "Energie trifft (auf) Innovation" übersetzt werden können.
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29. Oktober 2012

BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE

Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 26 W (pat) 548/12 Der Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" fehlt für die Ware Tabak- und Tabakerzeugnisse nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" besitzt keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Es ist auch kein (im Vordergrund stehender) enger sachlicher Bezug zu erkennen. Die Wortfolge hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar.
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21. Januar 2010

Keine „Lotuswäsche“ für Autos

Beschluss des BPatG vom 22.06.2009, Az.: 26 W (pat) 4/08

Die Wortmarke "Lotuswäsche" hat bezüglich der Klasse "Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen" (Nummer 37) lediglich rein beschreibenden Charakter und ist damit nicht eintragungsfähig. Der Wortanfang "Lotus" weise auf den sog. Lotuseffekt hin: darunter versteht der durchschnittliche Verbraucher, "dass Schmutz zusammen mit Wasser von den Oberflächen des Kraftfahrzeugs abperlt und das Fahrzeug auf diese Weise länger sauber bleibt", so das BPatG. Damit liegt ein rein beschreibender Hinweis auf eine Kraftfahrzeugwäsche mit Lotuseffekt vor, womit die Wortmarke nicht eintragungsfähig ist.
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19. März 2010

Kein Schutz für das „Formfleisch aus dem Toaster“

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 02.02.2010, Az.: 6 U 236/09

Die Produktidee allein, Formfleisch im Toaster zuzubereiten, unterliegt keinem wettbewerbsrechtlichen ergänzenden Leistungsschutz. Für das zu toastende Formfleisch bestand schon kein vorrangiger markenrechtlicher Schutz, da sich das Formfleischstück allein auf die Erzielung der technischen Wirkung im Rahmen der Zubereitungsmöglichkeit im Toaster beschränkte. Es kann deshalb nur dann ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz in Frage kommen, wenn zusätzlich noch ein weiterer Unlauterkeitsumstand hinzutritt - dieser fehlte jedoch im vorliegenden Fall.
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05. Januar 2010

„Motor ist unser Antrieb“ – nur ein Werbeslogan?

Beschluss des BPatG vom 25.11.2009, Az.: 25 W (pat) 123/09 Die Markenstelle legte beim BPatG gegen die eingetragene Marke "Motor ist unser Antrieb" Beschwerde ein. Sie war der Ansicht, der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft und vielmehr nur eine werbesloganartige Aussage mit "werbeüblicher motivationsbetonenden Bezeichnung", keinesfalls aber eine Marke. Dies bestätigt das BPatG: Zwar sind Slogan grundsätzlich eintragungsfähig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortmarken in Form von Slogans nicht notwendig in gleicher Weise wahrnimmt wie andere Arten von Marken. So auch in diesem Fall: In "Motor ist unser Antrieb" sieht das BPatG lediglich eine anpreisende Werbeaussage und  keine betriebliche Herkunftsfunktion.
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15. April 2015

Verwendung des Adler-Symbols auf Fanartikeln

Fußball mit Deutschlandfarben
Urteil des OLG München vom 05.02.2015, Az.: 6 U 3249/14

T-Shirts mit dem Adler-Symbol und dem Schriftzug „Deutschland, Deutschland, Deutschland“ weisen Verwechslungsgefahr mit der DFB-Marke auf, insbesondere wenn das Symbol auf der linken Brust angebracht ist. Bei Auto-Fußmatten, auf denen das Adler-Symbol Verwendung findet, besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr. Die alleinige Übereinstimmung nur in der Adler-Marke reicht nicht aus, um eine solche anzunehmen, da der maßgebliche Gesamteindruck der DFB-Marke auch durch den Schriftzug „Deutscher Fußball-Bund“ erheblich mitbestimmt wird.

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12. August 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „E.L.Z.A.“ und „ELKA“

Beschluss des BPatG vom 12.07.2011, Az.: 25 W (pat) 510/10 Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "E.L.Z.A." und der Wortmarke "ELKA".  Akustisch unterscheiden sich die Zeichen durch die markanten Buchstaben "Z" und "K". Außerdem wird ein Teil des relevanten Verkehrskreises E.L.Z.A. Buchstabe für Buchstabe aussprechen.  Daneben bestehen deutliche optische Unterschiede.
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07. Mai 2010

Markenmäßige Benutzung eines einzelnen Buchstabens

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.03.2010, Az.: 6 U 240/09

Ein aus einem einzelnen Buchstaben bestehendes Zeichen kann aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen und dadurch Markenschutz erworben haben. Zwischen sich gegenüberstehenden und in ihrem Wort bzw. Buchstaben gleichlautenden Wortzeichen ohne konkrete und auffällige graphische Besonderheiten besteht selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr.
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31. Mai 2006

Verwechslungsgefahr zwischen „yello“ und „Go Yellow“

Urteil des LG München I vom 31.05.2006, Az.: 1 HK O 11526/0 1. Die angegriffenen Zeichen sind mit der Marke „yello" verwechslungsfähig, weil zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen „yello" und „Go-Yellow" Zeichenähnlichkeit besteht und wegen Identität der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen keine hohe Zeichenähnlichkeit erforderlich ist. 2. Die angegriffenen Zeichen beuten den Ruf der Wortmarken „yello" aus, weil die Waren/Dienstleistungen Strom und Online-Branchenverzeichnis so benachbart sind, dass eine Rufübertragung stattfindet.
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28. Oktober 2008

„Open Source Broker“

Beschluss des BPatG vom 30.09.2008, Az.: 33 W (pat) 1/07 Setzt sich ein potenzieller Markenname aus mehreren Wortteilen zusammen, die einzeln gesehen allgemein gebräuchliche Fachbegriffe darstellen, ist diese Wortmarke als Angabe von der Eintragung ausgeschlossen. Dabei ist es irrelevant, dass der Anmelder selbst den Ausdruck "erfunden" hat, wenn dieser beschreibend wirkt.
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