Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“
„Cream-motion“ kein „Cremozione“
Beschluss des BPatG vom 27.01.2010, Az.: 25 W (pat) 28/09
Trotz ähnlicher Wortbestandteile und Strukturen birgt das Zeichen "Cream-motion" keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "Cremozione". Aussprache und Silbenaufbau sorgen für eine ausreichende Unterscheidung.
Verwechslungsgefahr: asonor und Adocor
Beide Marken waren ursprünglich für die selbe Klasse eingetragen. Auch nachdem eine Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses von Adocor vorgenommen wurde, veranlasste das DPMA die Löschung von asonor. Das BPatG hat dies nun in seinem Beschluss bestätigt. Zwar räumt es ein, dass sich die Marken aufgrund der Verzeichnisbeschränkung nicht mehr auf identischen Waren begegnen können. Eine durchschnittliche Warenähnlichkeit im Zusammenspiel mit einem ähnlichen klanglichen Gesamteindruck reicht aber bereits aus, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen.
„Memory“ genießt keinen europaweiten Markenschutz
Wortmarke „Das Clubschiff“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzwürdig
Der Wortmarke "Das Clubschiff" fehlt für sämtliche beanspruchte Waren und Dienstleistungen die markentypische Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die beschreibende Bezeichnung wird vielmehr als Hinweis auf den gewählten Reiseveranstalter als auf die Herkunft verstanden, sodass die Wortmarke bereits im Eintragungszeitpunkt keine Unterscheidungskraft besaß und deren Löschung somit nach §§ 54,50 I MarkenG rechtmäßig ist.
Haribo vs. Lindt – Goldbär vs. Goldteddy
Sieg für „PUMA“: „PUDEL“ wird gelöscht
a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.
b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.
c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.
Radio-Uhr III
Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenvielfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke beanspruchte Form freizuhalten.
„kicker“ ohne Fußball erfolgreich
Deswegen hat der Begriff für generell Sportartikel und andere Warengruppen Markeneignung.
Kennzeichenrechtliche Relevanz von AdWords
Die Benutzung eines (fremden) Kennzeichens als AdWord innerhalb von Internetsuchmaschinen überschreitet die Grenze zur markenmäßigen Benutzung erst dann, wenn die Werbung von der eigentlichen Trefferliste nicht klar und eindeutig getrennt dargestellt wird. Dies gilt erst recht, wenn der Werbende ein anders lautendes AdWord angegeben hat, welches erst durch die Wahl der Option "weitgehend passende Keywords" dem fremden Kennzeichen zugeordnet wird.