Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

23. April 2014

sr.de

Urteil des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12

Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

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14. April 2014

Keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion bei bloßem Hinweis auf eine bestimmte Methode

Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2012, Az.: I-4 U 135/11

Die Herkunftsfunktion einer Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Werbung für Dienstleistungen nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Daran fehlt es aber, wenn die angegriffene Bezeichnung nicht in Alleinstellung, sondern zusammen mit dem Hinweis, dass die Dienstleistung lediglich nach der Methode des Markeninhabers, erfolgt (hier eine Therapieform „nach X“). Eine solche Verwendung erfolgt zum wahrheitsgemäßen Hinweis darauf, dass die so beworbenen Dienstleistungen lediglich nach der genannten Methode angeboten werden. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke setzt demgegenüber voraus, dass der angesprochene Verkehr aus der Art der Markenbenutzung den Eindruck erhält, dass die Dienstleistungen von dem Markeninhaber selbst oder jedenfalls von einem mit ihm verbundenen Anbieter stammt.

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12. April 2014

„Lindt-Teddy“ verletzt nicht die Haribo-Wortmarke „Goldbär“

goldener Fruchtgummibär
Urteil des OLG Köln vom 11.04.2014, Az.: 6 U 230/12

Der in Goldfolie verpackte Schokoladenbär "Lindt-Teddy" der Firma Lindt stellt keine Verletzung der Wortmarke "Goldbär" der Firma Haribo dar. Eine solche Markenrechtsverletzung kann nur dann angenommen werden, wenn die Bezeichnung "Goldbär" die für den Verbraucher naheliegende, erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung und damit die am nächsten liegende griffige Bezeichnung der Figur sei. Identische Form und Farbe des „Lindt-Teddys“ genügen jedoch nicht, um beim Verbraucher eine gedankliche Verknüpfung mit der Wortmarke „Goldbär“ von Haribo hervorzurufen. Vielmehr wird die goldene Verpackung mitsamt Aufdruck des Firmennamens Lindt nebst Logo als Anlehnung an den bekannten "Goldhasen" und damit als Herkunftsnachweis der Firma Lindt angesehen.

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10. April 2014

Zur widerrechtlichen markenmäßigen Benutzung einer dreidimensionalen Marke

Urteil des LG Hamburg vom 16.10.2012, Az.: 416 HKO 87/12

Die Verwendung eines Standbeutels für fruchthaltige Erfrischungsgetränke, dessen Form nahezu identisch mit dem der "Capri-Sonne" ist, stellt eine Markenrechtsverletzung dar. Dem als dreidimensionale Marke eingetragenen "Capri-Sonne"- Standbeutel kommt aufgrund seines Bekanntheitsgrades und der Tatsache, dass Standbeutel im Bereich der fruchthaltigen Getränke in Deutschland alleinig für die "Capri-Sonne" als Verpackung verwendet werden, eine hohe Kennzeichnungskraft zu. Seine Formgestaltung wird vom Verkehrskreis vielmehr als Herkunftshinweis für den Markeninhaber verstanden, weshalb auch Verwechslungsgefahr besteht.

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09. April 2014

REAL-Chips

Urteil des BGH vom 22.01.2014, Az.: I ZR 71/12

Die durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Beschwerde eingelegt wird.

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08. April 2014

Keine Verwechslungsgefahr, wenn der Domainname eines Instituts um den Zusatz ‚-br‘ ergänzt wird

Urteil des LAG Köln vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13

Betreibt der Betriebsrat eines Instituts eine Domain, die den Namen des Instituts beinhaltet und sich davon lediglich durch den Zusatz ‚-br‘ unterscheidet, so kann dies zwar grundsätzlich eine Namensverletzung darstellen. Allerdings ist dies nicht der Fall, wenn dieser Name auch in anderen Domains häufig auftritt, für sich genommen eine nichtssagende Buchstabenkombination darstellt und die Domain durch den Zusatz zeichenmäßig sogar verdoppelt wird.

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13. März 2014

Culinaria/ Villa Culinaria

Urteil des BGH vom 15.12.2012, Az.:I ZR 85/11

a) Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 - etirex; Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).

b) Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbsständig kennzeichnend anzusehen.

c) Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder der Ähnlichkeit einander gegenüber Waren, Dienstleistungen oder Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Zeichen, ist diese Durchschnittlichkeit nicht weiter nach "schwach durchschnittlich" und "stark durchschnittlich" abzustufen.

d) In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regelmäßig keine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen.</p<

e) Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff erfasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 - TIGRESS).

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11. März 2014

Die Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags ist nicht unzulässig

Urteil des OLG Hamburg vom 30.01.2013, Az.: 5 U 174/11

Ein Abofallenbetreiber darf in seinem Mahnschreiben die Möglichkeit eines negativen SCHUFA-Eintrages anführen, obwohl er selbst nicht befugt oder in der Lage ist, diesen zu veranlassen. Eine solche Androhung stellt weder eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, noch ist darin eine Verletzung der Markenrechte der Schufa Holding AG zu sehen.

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11. März 2014

Keine Verwechslungsgefahr von Cosar, Lorzaar und Fortzaar

Beschluss des BPatG vom 02.09.2013, Az.: 25 W (pat) 55/11

Das  BPatG hat entschieden, dass im Bereich der pharmazeutischen Erzeugnisse die Marken "Cosar" auf der einen Seite sowie "LORZAAR" und "FORTZAAR" auf der anderen - auch aufgrund der erhöhten Sorgfalt der angesprochenen Verkehrskreise - in Klang- und Schriftbild ausreichende Unterschiede aufweisen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

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04. März 2014

Fleurop

Urteil des BGH vom 27.06.2013, Az.: I ZR 53/12

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu verneinen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

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