Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

23. April 2009

Rund 700.000 Euro für 139 Musikstücke sind angemessen

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 28.01.2009, Az.: 5 U 255/07

Macht ein Usenet-Anbieter Musikstücke ohne Einwilligung des urheberrechtlich Berechtigten öffentlich zugänglich, so haftet er wegen dieser Rechtsverletzung. Insbesondere muss er sich einen Streitwert für die rund 139 unberechtigterweise veröffentlichen Musikstücke von 695.000 Euro entgegenhalten lassen. Die Umstände des Einzelfalls lassen einen derart hohen Streitwert durchaus als angemessen erscheinen, wenn der in seinem Recht Verletzte eine wirkungsvolle und dauerhafte Abwehr erreichen möchte und der Verstoß gegen die Urheberrechte einen besonders hohen Verschuldensgrad aufweist.
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23. April 2009

GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang

Pressemitteilung Nr. 88/2009 des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 5/07 Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aktuell entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.
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22. April 2009

Bundeska­bi­nett be­schließt Netz­sper­ren gegen Kin­der­por­nos

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22.04.2009 Auf Vorlage des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie hat die Bun­des­re­gie­rung am 22.04. 2009 den Ent­wurf für ein Ge­setz zur Be­kämp­fung der Kinder­por­no­gra­phie in Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen be­schlos­sen. Die neuen Regelungen ent­hal­ten Än­de­rungs­vor­schlä­ge zum Te­le­me­di­en­ge­setz (TMG) und zum Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG). Sie be­schrän­ken sich - wie in den Eckpunk­ten fest­ge­legt - auf Zu­gangs­er­schwe­run­gen zu kinderpornographischen In­hal­ten.
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22. April 2009

Zulässigkeit von „internetbasierten“ Videorekordern

Pressemitteilung Nr. 84/2009 des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 216/06

Das Angebot eines "internetbasierten" Videorekorders kann Leistungsschutzrechte, die den Rundfunkunternehmen nach dem Urhebergesetz zustehen, verletzen. Dies ist in der Regel unzulässig, denn entweder greift die Abspeicherung im Auftrag des Kunden in das Recht des Rundfunkunternehmens ein, Sendungen aufzunehmen, oder verletzt im vollständig automatisierten Verfahren durch die Weiterleitung an mehrere Kunden das Recht des Rundfunkunternehmens, die Sendungen weiterzusenden.

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17. April 2009

Keine Überprüfungspflicht durch den Betreiber eines Internet-Forums

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 04.02.2009, Az.: 5 U 180/07

Den Betreiber eines Internet-Forums, in welchem Beiträge und Fotos veröffentlicht werden können, trifft nicht die Pflicht zur Überprüfung seines Forums, ob durch das Einstellen von Fotos möglicherweise urheberrechtliche Rechtsverletzungen begangen werden. Kommt es dennoch zu einer derartigen Rechtsverletzung, trifft den Forenbetreiber keine Haftung, wenn er unverzüglich nach der Abmahnung durch den urheberrechtlich Berechtigten das Foto aus dem öffentlichen Forum entfernt. Ein Unterlassungsanspruch des Berechtigten ist nämlich nur dann begründet, wenn der Forenbetreiber trotz Kenntnis der Rechtsverletzung die Maßnahmen unterlässt, die zur Vermeidung der Rechtsverletzung erforderlich wären.
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16. April 2009

Keine Löschung von urheberrechtlich geschützten Fotos auf dem Server

Urteil des LG Hamburg vom 07.11.2008, Az.: 308 O 101/08

Die Abrufbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Fotos unter einer URL oder über eine Suchmachine auch ohne Verlinkung von der Hauptseite eines Internetauftritts stellt ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Der Unterlassungsschuldner muss sich persönlich davon überzeugen, dass die abgemahnten Inhalte vollständig aus dem Internet verschwunden sind.
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16. April 2009

Freie Benutzung einer Pressefotografie

Urteil des LG Hamburg vom 14.11.2008, Az.: 308 O 114/08

Eine freie Benutzung einer Fotografie setzt eine Eigenart des neuen Werkes mit eigenpersönlichen Zügen voraus. Die prägende Kraft eines Lichtbildes entsteht aus einer Kombination von Zeitpunkt, Blickwinkel und Belichtung der Aufnahme. Motive, die lediglich auf fotografischem Glück beruhen, auf die der Fotograf keinen Einfluss nehemen kann, unterfallen nicht dem urheberrechtlichen Schutz.
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16. April 2009

Schmerzensgeld für ungenehmigte Bildveröffentlichung

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 08.04.2009, Az.: 6 U 209/07

Wer eine "relative Person der Zeitgeschichte" ist, bestimmt sich vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her und erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung. Sofern es auf die abgebildete Person nicht ankommt, die Identifikation dieser also keine die Öffentlichkeit berührende Frage betrifft, muss die Abbildung unkenntlich gemacht werden. Andernfalls ist der Herausgeber des Bildes zur Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verpflichtet.
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16. April 2009

Zur Haftung bei Filmfonds

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 01.04.2009, Az.: 23 U 121/06 Ein Werbeprospekt für einen Anlagefond muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren. Hierbei soll durch eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden. Der Anleger hat hiernach trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblichen Umstände zu treffen.
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15. April 2009

Verletzungsort bei einer Äußerung

Urteil des LG Köln vom 20.03.2009, Az.: 28 O 59/09

Bei einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerung richtet sich das zuständige Gericht nach dem Verbreitungsort. Gerade wenn lokale Fernseh- oder Radiosender ihre Inhalte zielgerichtet über das Internet verbreiten, ergibt sich die Zuständigkeit überall dort, wo diese bestimmungsgemäß abrufbar sind. Eine Einschränkung kann nicht wegen der subjektiven Unkenntnis des Äußernden gemacht werden.
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