Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

05. Februar 2016

Adblocker mit „Whitelist“-Funktion zulässig

Achteckiges Schild mit der Aufschrift "AD BLOCK" und roten Umrandung
Urteil des LG Köln vom 29.09.2015, Az.: 33 O 132/14

Das Bereitstellen eines Werbeblockers mitsamt einer sogenannten „Whitelist“-Funktion verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und kann daher keinen Unterlassungsanspruch begründen. Zwar ist grundsätzlich eine Mitbewerbereigenschaft zwischen dem Betreiber des Adblockers und dem Websitenbetreiber gegeben, eine gezielte Behinderung des Werbenden oder das Vorliegen einer allgemeinen Marktstörung kann jedoch nicht festgestellt werden, da einzig der jeweilige Nutzer über eine mögliche Verwendung des Werbeblockers entscheidet.

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05. Februar 2016

Keine GEMA-Gebühren für Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Urteil des BGH vom 18.06.2015, Az.: I ZR 14/14

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG anzusehen. Sie greift daher in der Regel nicht in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 Fall 1, § 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und begründet auch keinen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

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02. Februar 2016 Top-Urteil

Acces-Provider kann unter Umständen als Störer haften

Keine Verbindung, Miniaturmensch baut Mauer zwischen 2 Lan-Kabeln und dem Ln-Anschluss eines Laptops
Urteil des BGH vom 26.11.2015, Az.: I ZR 174/14

a) Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.

b) Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder ­ wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.

c) Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

d) Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

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25. Januar 2016

Haftung einer Werbeagentur für wettbewerbswidriges Werbekonzept

Team bei der Projektarbeit.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.03.2003, Az.: 5 U 39/02

Erarbeitet eine Werbeagentur im Rahmen eines Werbekonzepts drei Mailings und übergibt dem Auftraggeber die entsprechenden Handmuster, so haftet die Agentur nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung, wenn die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen, da die Werbeleistung durch den Wettbewerbsverstoß nicht mehr zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist.

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20. Januar 2016

Eltern müssen ihre Kinder in Filesharing-Fällen zum Ausschluss der eigenen Haftung benennen

Finger betätigt die grün hinterlegte Upload-Taste einer Tastatur
Urteil des OLG München vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15

Werden Inhaber eines Internetanschlusses wegen Filesharings abgemahnt und machen Sie geltend, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, so trifft sie im Hinblick auf die Haftung eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügen Eltern allerdings nicht, wenn sie zwar angeben, dass ihre drei Kinder grundsätzlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, sich jedoch weigern preiszugeben, welches der Kinder die konkrete Verletzungshandlung begangen hat. Eine Haftung der Eltern scheidet ohne Täternennung deshalb nicht aus, da nach Auffassung des Gerichts der Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG seitens der Tonträgerherstellerin den Schutz von Ehe und Familie des Art. 6 I GG überwiegt.

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19. Januar 2016 Top-Urteil

Zwischen USA und EU geschlossenes Safe-Harbor-Abkommen ungültig

Ein Schiff sinkt
Urteil des EuGH vom 06.10.2015, Az.: C-362/14

1. Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine aufgrund dieser Bestimmung ergangene Entscheidung wie die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA, in der die Europäische Kommission feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, eine Kontrollstelle eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 28 der Richtlinie in geänderter Fassung nicht daran hindert, die Eingabe einer Person zu prüfen, die sich auf den Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aus einem Mitgliedstaat in dieses Drittland übermittelt wurden, bezieht, wenn diese Person geltend macht, dass das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten.

2. Die Entscheidung 2000/520 ist ungültig.

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19. Januar 2016

Suchergebnis auf Amazon kann Markenverletzung darstellen

Lupe und Einkaufswagen symbolisieren eine Shopping-Suchfunktion
Urteil des OLG Köln vom 20.11.2015, Az.: 6 U 40/15

Werden bei der Eingabe eines Markenkennzeichens in die Amazon-Suchleiste auch Konkurrenzprodukte angezeigt, so verletzt dies die Rechte an der Marke zulasten deren Inhaber, wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass die angezeigten Ergebnisse ausschließlich Produkte anderer Hersteller darstellen. Der Plattformbetreiber haftet in diesem Fall als Mittäter. Erfolgt die Verknüpfung der Begriffe dabei anhand eines Algorithmus, so kann sich der Betreiber von Amazon nicht darauf berufen, dass er die Zeichen als Plattformbetreiber nicht selbst benutze, weil er die Suchmaschine, anders als bei reinen Suchmaschinen, zur Bewerbung der auf Amazon eingestellten Angebote einsetzt und die Anzeige der rechtsverletzenden Produkte auf seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber beruht.

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17. Januar 2016

„Schwarze Sekunden“ zwischen Werbespots sind zu Sendezeit für Werbung einzurechnen

Europarecht in gelber Schirft auf einer schwarzen Tafel, umgeben von sinngemäß passenden Begriffen in weißer Farbe
Urteil des EuGH vom 17.02.2016, Az.: C-314/14

1. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach es zulässig ist, dass ein geteilter Bildschirm, in dem der Programmabspann einer Fernsehsendung in einer Spalte und eine Programmtafel mit der Präsentation der nachfolgenden Sendungen des Diensteanbieters in einer anderen Spalte angezeigt wird, um die Sendung, die endet, von der Fernsehwerbeunterbrechung, die ihr nachfolgt, zu trennen, nicht zwingend mit einem akustischen oder optischen Signal verbunden ist oder von ihm gefolgt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Mittel der Trennung allein die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass Sponsorenzeichen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Zusammenhang mit anderen als den gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden, in die in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte maximal zulässige Sendezeit für Werbung innerhalb einer vollen Stunde einzuberechnen sind.

3. Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 ist nicht nur dahin auszulegen, dass er es für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine strengere Bestimmung als in diesem Artikel vorzusehen, nicht verbietet, „schwarze Sekunden“, die zwischen den einzelnen Spots einer Fernsehwerbeunterbrechung oder zwischen dieser Unterbrechung und der Fernsehsendung, die ihr nachfolgt, eingefügt sind, in die maximal zulässige Sendezeit für Fernsehwerbung von 20 % innerhalb einer vollen Stunde, die dieser Artikel festlegt, einzuberechnen, sondern auch dahin, dass er eine solche Einberechnung vorschreibt.

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14. Januar 2016 Top-Urteil

Facebook-Funktion „Freunde finden“ ist rechtswidrig

Mauszeiger auf Facebook-Button
Pressemitteilung Nr. 7/2016 des BGH zum Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14

Der Versand von Einladungs-E-Mails an bisher nicht auf Facebook registrierte Personen über die Funktion „Freunde finden“, mit der Facebook-Nutzer veranlasst werden, ihre E-Mail-Adressdateien zu importieren, stellt aus Sicht der jeweiligen Empfänger eine belästigende Werbung dar und ist daher unzulässig. Die Emails stellen keine private Mitteilung des Facebook-Nutzers dar, sondern Werbung des Unternehmens Facebook, das die Funktion zur Verfügung stellt. Durch die Angaben, die im Rahmen des Registrierungsvorgangs über diese Funktion gemacht wurden, hat Facebook sich registrierende Nutzer in unzulässiger Weise über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht.

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