PC III

Eine Definition, wer Anbieter von Telemedien i.S.d. JMStV ist, gibt es nicht. Vielmehr ist der Anbieterbegriff weit auszulegen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Angeboten zu gewährleisten. Anbieter von Telemediendiensten ist demnach derjenige, der konkret Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung einer Internetseite hat. Hierunter fällt zum einen der Domaininhaber selbst sowie auch die im Impressum einer Internetseite als Anbieter genannte Person. Auch die im Rahmen eines Internetangebots in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Betreiber der Webseite genannte Person kann als Anbieter und somit Verantwortlicher für unzulässigen Seiteninhalt angesehen werden.
a) Eltern müssen ihre Kinder vor den Gefahren urheberrechtsverletzender Internet-Aktionen aufklären. Für eine bestehende elterliche Störerhaftung ist es unschädlich zu behaupten, man selbst habe überhaupt nicht gewusst, dass im Internet die regelmäßig rechtsverletzende Möglichkeit des Filesharings besteht. Es ist Eltern vielmehr zumutbar, sich über die mögliche Nutzung des Internets und die dort bestehenden Gefahren zu informieren und ihre Kinder über ein dahingehendes Verbot zu belehren.
b) Der Streitwert bei öffentlicher Zugänglichmachung von PC-Software (im Fall: Brockhaus Enzyklopädie) beträgt 15.000 Euro.
Die Inhaberin eines Internetanschlusses ist verpflichtet, den Internetanschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen dahingehend zu schützen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht wird. Die Anschlussinhaberin haftet als Störerin sogar dann, wenn mit dem Ehemann diejenige Person bekannt ist, welche die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hat und dieser bereits verstorben ist.
Die Erhebung eines Rundfunkbetrags im privaten und im nicht-privaten Bereich ist eine nicht-steuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist. Sie ist im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass auch Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind.
Nach dem Berliner Pressegesetz sind die Behörden verpflichtet, den Pressvertretern zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Journalisten können insoweit jedoch nur die Mitteilung konkreter Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt verlangen. Sie haben jedoch kein Recht darauf, sich nicht allgemein zugänglich Informationen selbst zu beschaffen. Auch aus der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit folgt kein weitergehendes Informationszugangsrecht und kein Recht für Journalisten auf Zutritt zu Gebäuden, die nicht allgemein zugänglich sind.
Der Ausschluss oder die Zurückstellung eines Programms von der Verrechnung gemäß Abschnitt IV Ziffer 4 Abs. 2 und 5 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 27./28. Juni 2006 beschlossenen Fassung steht einer Durchsetzung von Ansprüchen auf Abrechnung und Ausschüttung auf dem Klagewege nicht entgegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 = WRP 2013, 518 Missbrauch des Verteilungsplans).
Eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG entsteht nur dann, wenn durch einen Vergleich wesentliche Teile eines Streits zwischen den Parteien beigelegt werden. Die Verständigung allein über den Inhalt einer Unterlassungserklärung im Rahmen eines Verfahrens wegen einer Urheberrechtsverletzung ist hingegen so unerheblich, dass eine Einigungsgebühr noch nicht anfällt.
Helmut Kohl ist als Eigentümer und Hersteller der Tonbänder, die zum Zwecke der Herstellung einer Biographie während zahlreicher Gespräche angefertigt wurden, anzusehen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit muss der Journalist die Tonaufnahmen herausgeben, da derjenige Eigentum an den Tonbändern erlangt hat, dessen Stimme darauf aufgezeichnet wurde.
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