Urteil des BGH vom 04.02.2010, Az.: Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung
Die Ermittlung des technischen Problems ist ein wichtiger Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Aus der Betrachtung der Funktionen der einzelnen Merkmale ist im Zusammenhang mit dem Patentanspruch zu entwickeln, welche technischen Problemstellungen durch einzelne sowie alle Merkmale gelöst werden können. Dabei ist die Aufgabenbeschreibung ein Hinweis für das richtige Verständnis der Erfindung. Diese darf aber nicht zur Einschränkung des Gegenstandes führen, der durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegt wird.
Ein europäisches Patent kann wirksam die Priorität eines vorangegangenen Gebrauchsmusters in Anspruch nehmen, wenn beide Anmeldungen dieselbe Erfindung betreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in der Nachanmeldung bezeichnete Merkmalskombination bereits in der Voranmeldung angelegt ist. Der Fachmann muss der Gesamtheit der Ursprungsunterlagen also „unmittelbar und eindeutig“ entnehmen können, dass die Patentanmeldung eine mögliche Ausführungsform der Erfindung darstellt.
a) Technisch bedingte Merkmale eines Erzeugnisses sind nur dann frei wählbar und austauschbar und können wettbewerbliche Eigenart begründen, wenn mit ihrem Austausch keine Qualitätseinbußen verbunden sind. b) Eine der Erwerbssituation nachfolgende Herkunftstäuschung scheidet bei Produkten, die unterschiedlich gekennzeichnet sind und von Fachkreisen verwendet werden, regelmäßig aus, wenn die Benutzung der Produkte eine sorgfältige Planung voraussetzt. c) Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b Fall 1 UWG liegt im Allgemeinen nicht vor, wenn ein Originalprodukt, dessen Sonderrechtsschutz abgelaufen ist, nachgeahmt wird und aufgrund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist.
Pressemitteilung Nr. 23/2012 des OLG Düsseldorf vom 06.07.2012, Az.: I-20 U 35/12, I-20 W 141/11 Für die beiden Verfahren von Apple gegen Samsung wird am 24.07.2012 ein Urteil erwartet.
Dem ersten Verfahren liegen Streitigkeiten über das "Galaxy Tab 10.1" und das "Galaxy Tab 8.9" zu Grunde. Beide Geräte dürfen in Deutschland nicht mehr vertrieben werden. Daraufhin veränderte Samsung das Design des "Galaxy Tab 10.1" und vertreibt das Nachfolgeprodukt nun unter dem Namen "Galaxy 10.1 N". Auch dagegen ging Apple vor, konnte aber keinen Vertriebsstopp erreichen. Im zweiten Verfahren wird über ein europaweites Vertriebsverbot des "Galaxy Tab 7.7" entschieden.
Ein Anspruch auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war.
Pressemitteilung Nr. 04/12 des LG München I vom 02.03.2012, Az.: 7 O 16692/11, 7 O 16695/11
Das Landgericht München I für Zivilsachen hat in der Verwendung der Weiterscrollen-Funktion von vergrößert angezeigten Bildern auf Mobiltelefonen und Tablet-Computern, die Verletzung eines Patents von Apple bejaht. Ebenso wurde bereits im Februar die Verwendung der Entsperren-Funktion von Mobiltelefonen als Patentverletzung gewertet.
Ein aus unterschiedlichen Profilteilen bestehender Schlüssel, mit dem Schließzylinder und Schließanlagen geschlossen werden können, ist in dieser Form nicht patentfähig, da das Patent auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Zwar führt die spezielle Anordnung von Profilteilen sowie die Aufweisung von mindestens zweifacher Schreiblinienbreite zu einer verbesserten Lesbarkeit bei der Identifikation des Schlüssels. Der Fachwelt sind diese Möglichkeiten bekannt. Die vorgestellte Kombination entspricht daher nur einer willkürlichen Auswahl.
Urteil des BGH vom 25.01.2011, Az.: X ZR 69/08 a) Als gleichartig im Sinne von § 145 PatG sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen. b) Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestandes von Bedeutung ist.
Urteil des LG Hamburg vom 23.03.3018, Az.: 315 O 458/16
Für gesundheitsbezogene Werbung gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Aufgrund der von irreführenden, gesundheitsbezogenen Angaben ausgehenden erheblichen Gefahren, ist Werbung mit Gesundheitsbezug nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Zieht ein Kläger gerade das in Zweifel, muss grundsätzlich er dies auch beweisen. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem solchen Fall Verantwortung für die Richtigkeit der Meinung.
Pressemitteilung Nr. 142/2010 des BGH zum Urteil vom 08.07.2010, Az.: Xa ZR 124/07
Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen einer Patentnichtigkeitsklage über die Rechtswirkung eines Patents zu entscheiden, welches ein Verfahren zur Herstellung von fälschungssicheren Dokumenten wie zum Beispiel Geldscheinen betrifft. Der Patentinhaber war der Ansicht, dass bei der Herstellung der Euro-Banknoten von der patentierten Lehre Gebrauch gemacht werde und somit Lizenzgebühren zu zahlen seien. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass die erteilte Fassung des Patents umfangreicher als die eigentliche Anmeldung sei und erklärten das Patent für nichtig.
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