Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“

20. Februar 2018

Bildberichterstattung über Altbundespräsident Wulff rechtmäßig

Pressemitteilung Nr. 24/2018 des BGH zum Urteil vom 06.02.2018, Az.: VI ZR 76/17

Der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff ist mit einer Klage gegen die Veröffentlichung von Bildern, die ihn und seine Ehefrau beim Einkauf im Supermarkt zeigen, gescheitert. Die Zeitschriften „People“ und „Neue Post“ hatten unter Verwendung entsprechender Fotos über die Versöhnung des Paares berichtet. Die veröffentlichten Bilder sind dabei dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, weshalb diese gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden durften. Auch nach seinem Rücktritt erfülle der Altbundespräsident weiterhin Leitbild- und Kontrastfunktion, weshalb berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt seien. Hierfür spreche auch, dass der Kläger selbst in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben öffentlich thematisiert und erst einige Tage vor Veröffentlichung der Beiträge die Versöhnung mit seiner Frau durch Pressemitteilung bestätigt hatte.

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20. Februar 2018 Top-Urteil

Arzt hat Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten auf Ärztebewertungsplattformen

Ärztin im Profil
Pressemitteilung Nr. 34/18 zum Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17

Personenbezogene Daten sind gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Unzulässig ist die Speicherung dann, wenn schutzwürdige Interessen wie etwa das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen verletzt werden. Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten eines Arztes und weiteren praxisbezogenen Informationen durch den Betreiber eines Ärztebewertungsprofils (hier: jameda) sowie die von Nutzern über den Arzt abgegebenen Bewertungen ist zwar grundsätzlich auch gegen den Willen des Arztes aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Unterscheidet der Betreiber jedoch zwischen einem kostenlosen Basisprofil, welches ohne Zutun des Arztes, sondern durch den Plattformbetreiber selbst erstellt wird, bietet dabei jedoch gleichzeitig auch ein kostenpflichtiges „Premium-Paket“ an, wodurch auf dem Basisprofil Anzeigen für zahlende Ärzte mit gebuchtem „Premium-Paket“ in der direkten Umgebung geschaltet werden, ist der Plattformbetreiber kein „neutraler“ Informationsmittler mehr, womit Ärzte mit einem Basisprofil ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ vorweisen können und ihnen die Löschung ihrer Daten zugebilligt werden muss.

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12. Februar 2018

Google muss unbegründete 1-Stern-Bewertung löschen

Bewertung mit einem Stern auf blauem Hintergrund
Urteil des LG Hamburg vom 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17

Vorsicht ist geboten bei unbegründeter Kritik: Über die Bewertungsfunktion bei Google erhielt ein Gasthaus von einem Googlenutzer kommentarlos nur einen Stern. Grundsätzlich ist die Bewertung nach einem solchen Sternesystem als Meinungsäußerung geschützt. Allerdings müsse dies eingeschränkt gelten, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die schlechte Bewertung auch auf sachliche Gründe gestützt ist. Da der Kläger schlüssig darlegen konnte, dass der Nutzer kein Besucher des Restaurants war, hätte Google seinerseits überprüfen müssen, ob die Bewertung gerechtfertigt war. Da dies nicht geschehen ist, war die Löschung der Bewertung fällig.

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01. Februar 2018

Videoüberwachung in einer Apotheke zulässig

zwei Überwachungskamers auf einem hellen Hintergrund
Urteil des OVG Saarlouis vom 14.12.2017, Az.: 2 A 662/17

Videoüberwachung in einer Apotheke innerhalb des öffentlich zugänglichen Raumes ist dann zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkt bestehen, dass die schutzwürdigen Interessen (informationelles Selbstbestimmungsrecht) der Betroffenen überwiegen. Sie muss außerdem dazu geeignet sein, den jeweiligen Zweck zu verwirklichen und es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, mit dem der Zweck ebenso erfolgreich erreichbar wäre. Zudem besteht für den Betreiber der Apotheke eine Kennzeichnungspflicht. Im Hinblick auf die Aufzeichnung von Beschäftigten müssen die Interessen des Arbeitgebers, Gefahren für seinen Betrieb zu vermeiden gegen den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers abgewogen werden.

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18. Januar 2018

Verstärkter Persönlichkeitsschutz von Kindern vor erheblichem Medieninteresse

Paparazzi sitzt im Auto und fotografiert
Urteil des LG Hamburg vom 08.12.2017, Az.: 324 O 72/17

Grundsätzlich sind Bildveröffentlichungen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig (§ 22 S. 1 KunstUrhG). Die Verbreitung solcher Aufnahmen ohne Einwilligung ist nur dann zulässig, wenn eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 KunstUrhG vorliegt, bspw. wenn das Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist, und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Besonders Kinder müssen vor unfreiwilligen Abbildungen geschützt werden, da verstärktes Medieninteresse die Persönlichkeitsentfaltung empfindlich beeinträchtigen kann. Halten sich Kinder von Prominenten in einem räumlich von einer öffentlichen Veranstaltung getrennten Backstage-Bereich auf, so legitimiert das eine Bildveröffentlichung nicht, da sich die Eltern mit ihren Kindern dadurch gerade nicht bewusst der Öffentlichkeit zuwenden.

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17. Januar 2018

Journalistische Verwertung privater E-Mails ist unzulässig

Cartoon eines gestressten Geschäftsmannes inmitten von Bergen aus Papier
Urteil des LG Hamburg vom 10.03.2017, Az.: 324 O 687/16

Wer sich als Professor für Geschichte während einer offenbar privaten E-Mail-Anfrage zu aktuellen Themen des Tagesgeschehens äußert, kann darauf vertrauen, dass die Aussagen nicht journalistisch verwertet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Adressat – ein ehemaliger Schüler – in keiner Weise seine publizistischen Absichten zum Ausdruck bringt. Die unerlaubte Veröffentlichung der E-Mail verletzt den Geschichtsprofessor in seinem Persönlichkeitsrecht; er kann deshalb Unterlassung verlangen.

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09. Januar 2018

Google darf gelöschte Inhalte nicht auf Lumendatabase.org verlinken

fiktiver Laptop, auf dem die Google-Startseite angezeigt wird
Beschluss des OLG München vom 07.06.2017, Az.: 18 W 826/17

In einem Verfahren wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wurde Google dazu verpflichtet, Suchergebnisse zu löschen, in denen fälschlicherweise behauptet wurde, gegen ein Unternehmen werde wegen Betrugsverdachtes ermittelt. Dem kam Google auch nach, wies jedoch gleichzeitig durch Verlinkung der Webseite lumendatabase.org auf die Löschung hin. Dort waren sodann über einen weiteren Link die streitigen Artikel auffindbar. Da Google auf diese Weise mittelbar eine Kenntnisnahme der vorher gelöschten Suchergebnisse ermöglichte, sei weiterhin das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

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27. Dezember 2017

BGH ruft EuGH an: Braucht es für Cookies künftig eine ausdrückliche Einwilligung?

Illustration eines Laptops, auf dem Cookie-Einwilligung abgefragt wird
Beschluss des BGH vom 05.10.2017, Az.: I ZR 7/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABI. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABI. Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABI. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) sowie des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABI. Nr. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Handelt es sich um eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss?

b) Macht es bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 3 und des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG einen Unterschied, ob es sich bei den gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt?

c) Liegt unter den in Vorlagefrage 1 a) genannten Umständen eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 vor?

2. Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzunehmenden klaren und umfassenden Information dem Nutzer zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten?

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07. Dezember 2017

Schauspieler darf Facebook-Nachricht veröffentlichen

Abbildung bzw. Screenshot eines Facebook-Posts, vor blauem Hintergrund
Pressemitteilung des LG Saarbrücken zum Urteil vom 23.11.2017, Az.: 4 O 328/17

Der Adressat einer an ihn gerichteten Facebook-Nachricht durfte eine solche, in der er nach der Bundestagswahl gefragt wurde, ob er aufgrund des Ergebnisses nun das Land verlassen werde, veröffentlichen. Keck kommentiert und per Screenshot festgehalten, veröffentlichte der Adressat diese Nachricht auf seinem Profil – wo sie mitsamt Namen und Foto der Klägerin für alle Facebook-Nutzer sichtbar war. Diese sah darin – richtigerweise – einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Dieser Eingriff war jedoch nicht rechtswidrig, da das Recht des Adressaten auf freie Meinungsäußerung überwiege, zumal sich die Klägerin vorher ohnehin schon – namentlich – in einem Forum mit ungefähr 25.000 Mitgliedern entsprechend geäußert hatte.

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28. November 2017

Dashcam verstößt gegen Datenschutzgesetz

Dashcam an Frontscheibe
Pressemitteilung Nr. 76 des AG München zum Urteil vom 09.08.2017, Az.: 1112 OWi 300 Js 121012/17

Im öffentlichen Verkehr darf zur Ermittlung von potentiellen Sachbeschädigungen an einem PKW nicht dauerhaft und anlasslos eine „Dashcam“ Videos aufzeichnen. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz im Sinne unbefugter Erhebung personenbezogener Daten. Eine derartige Überwachung des öffentlichen Raumes obliegt den staatlichen Stellen. Würde jede Privatperson dauernd ihre Umwelt aufzeichnen, würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch inhaltslos.

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