Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“

02. Oktober 2018

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Löschungsanspruch gegen Google setzt Interessenabwägung voraus

Google Suchfeld
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 U 193/17

Wird ein Unterlassen der Anzeige von bestimmen Ergebnissen einer Suchmaschine bei Eingabe des Vor- und Zunamens begehrt, so wird dieses Begehren von der Rechtsfolge des Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) erfasst. Liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, welche aufgrund des vom EuGH anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“ einen Löschungsanspruch begründen kann, setzt die Löschung jedoch eine umfassende Interessenabwägung voraus (hier: Überwiegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information).

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02. Oktober 2018

Veröffentlichung eines Facebook-Profilbilds zur öffentlichen Anprangerung durch mediale Berichterstattung unzulässig

Social Media Profil auf das mit Finger gezeigt wird
Urteil des OLG München vom 01.03.2018, Az.: 29 U 1156/17

Die Veröffentlichung des Fotos einer Person im Rahmen von medialer Berichterstattung ist unzulässig, wenn sich die Berichterstattung auf die öffentliche Anprangerung von einzelnen Personen richtet. Die Bild-Zeitung hatte den Beitrag einer Facebook-Nutzerin mit negativen Äußerungen über Flüchtlinge in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Hass auf Flüchtlinge - BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ veröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung ist rechtswidrig, da das Persönlichkeitsrecht der Facebook-Nutzerin gegenüber der Pressefreiheit der Zeitung überwiegt. Zwar sei es Aufgabe der Medien, die in Politik und Gesellschaft geführte Flüchtlingsdebatte in ihrer Berichterstattung aufzugreifen; dafür sei es aber nicht erforderlich, die Hetzer personalisiert mit Foto und unter Namensnennung öffentlich an den Pranger zu stellen.

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01. Oktober 2018

Meinungsfreiheit: Kein schutzwürdiges Interesse an Verbreitung unwahrer Tatsachen

Mann beschuldigt Frau, was diese zurückweist
Urteil des OLG Brandenburg vom 07.05.2018, Az.: 1 U 12/17

Die Behauptung des Verstoßes gegen das anwaltliche Mandatsgeheimnis ist dem Beweis zugänglich und stellt daher eine Tatsachenbehauptung dar. Erweist sich die Behauptung als falsch, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch des betroffenen Anwalts gegen den, der die falsche Aussage getätigt hat. An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse, sodass im Rahmen der Abwägung regelmäßig die Meinungsfreiheit des Äußernden hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten muss.

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28. September 2018

Zum Entfall des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme

Lupe vor Zeitung
Urteil des BGH vom 12.06.2018, Az.: VI ZR 284/17

a) Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10, NJW 2012, 771, 772).

b) Die Selbstbegebung gibt nicht stets thematisch und inhaltlich die exakte Grenze vor, in deren Rahmen sich die hinzunehmende Veröffentlichung bewegen muss. Diese ist vielmehr im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen.

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18. September 2018

Kundenzufriedenheitsbefragung via E-Mail bei Übermittlung der Rechnung kann unzulässige Werbung sein

Zwei Smileys mit zwei Kästchen zum ankreuzen
BGH Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs.3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

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11. September 2018

Verwertung von Aufnahmen einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung

Kamera vor blauem Hintergrund mit dem Schriftzug Videoüberwachung untertitelt
PM Nr. 40/18 des BAG zum Urteil vom 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18

Hat ein Arbeitgeber eine Videoüberwachung rechtmäßig offen und erkennbar angebracht, so greift die Verarbeitung und Nutzung nach § 32 Abs. 1 BDSG (alte Fassung) nicht in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten ein. Der Arbeitgeber muss das Bildmaterial auch nicht unverzüglich auswerten. Es genügt vielmehr, dass die Auswertung erst bei berechtigtem Anlass erfolgt. Sofern die Überwachung rechtmäßig war, steht einer gerichtlichen Verwertung auch nicht die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegen.

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21. August 2018

Bezeichnungen wie „Schlepper“ in einem Facebook-Post können von Meinungsfreiheit umfasst sein

Laptop mit Facebook Icons
Urteil des OLG Dresden vom 01.06.2018, Az.: 4 U 217/18

Die Bezeichnung von Hilfsorganisationen, welche im Mittelmeer in Not geratene Flüchtlinge aufnehmen, als „Schlepper“, „Schlepperorganisation“ und „Schlepper-NGO“, kann nach der Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen noch als zulässige Meinungsäußerung zu bewerten sein. Das alleinige „Teilen“ eines solchen Beitrags auf Facebook kann dabei noch nicht als zu eigen machen des Inhalts verstanden werden; hierfür müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa ein weiterer zustimmender Kommentar des Teilenden (hier: „wichtige und richtige Aktion“).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dann unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen eines kerngleichen Verstoßes bereits ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde; gegen solche Verstöße wäre dann lediglich ein Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO zulässig.

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17. August 2018

Abbildung auf Sammelkarte von ehemaligem Torwart verstößt nicht gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht

Towart mit Fußball vor Fußballtor
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 07.08.2018, Az.: 11 U 156/16

Ein ehemaliger Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft hat keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Abbildung seiner zeitgeschichtlichen Bildnisse auf Fußball-Sammelkarten. Es bedarf keiner Einwilligung zur Nutzung und der einhergehenden kommerziellen Verwendung der Fotos, sofern es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht tritt in einem solchen Fall vor dem Publikationsinteresse der Öffentlichkeit und des Sammelkartenherstellers zurück.

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16. August 2018

Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Schild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" in einer Stadt
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.

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