Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“

24. Juli 2017

Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung

Mann und Frau sitzen mit bemalten Karton auf Kopf auf Sofa
Urteil des BGH vom 02.05.2017, Az.: VI ZR 262/16

1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.

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24. Juli 2017

Streitwert 1.000,- € bei einer einzigen unerlaubten Werbemail

Laptop geöffnet mit Sicht auf Spam-Mail im Posteingang
Beschluss des LG München II vom 12.05.2017, Az.: 6 T 1583/17

Das LG München II hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eine Streitwertfestsetzung auf 1.000,- € bei einer einzelnen Werbe-E-Mail bestätigt. Eine Anwaltskanzlei verlangte die Streitwertfestsetzung auf 3.000 €. Vorausgegangen war eine einzelne, unerlaubte Werbemail, die eine Seminareinladung beinhaltete. Der vom Amtsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 1.000,- € ist angemessen, weil die Belästigung und der damit verbundene Aufwand gering sind und andererseits, weil die Streitwertfestsetzung keine Abschreckungseffekte erzielen soll.

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11. Juli 2017

Zur örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverstößen im Internet ohne regionalen Bezug und der Haftung sozialer Netzwerke für Persönlichkeitsverletzungen

Richterhammer mit Paragraph
Urteil des LG Würzburg vom 07.03.2017, Az.: 11 O 2338/16 UVR

a) Da Internetinhalte global abrufbar sind, greift bei Rechtsverletzungen ohne regionalen Bezug regelmäßig der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Ist in einem solchen Fall der Klägersitz und das angerufene Gericht nicht identisch, so muss zunächst geprüft werden, ob und inwieweit womöglich eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtssandes vorliegt. Dies könnte beispielsweise bei einer gezielten Benachteiligungsabsicht der Fall sein, wenn der Anspruch bei einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht gestellt wird. Sofern jedoch kein Rechtsmissbrauch vorliegt und kein regionaler Bezug erkennbar ist, sind grundsätzlich sämtliche Gerichte in der Bundesrepublik örtlich zuständig.

b) Soziale Netzwerke trifft keine Überprüfungspflicht bezüglich neu eingestellter Inhalte von Dritten. Um einer Haftung für Rechtsverletzungen als Störer jedoch zu entgehen, sind sie ab Kenntnisnahme allerdings verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Bei massiven Persönlichkeitsverletzungen ist es dabei nicht ausreichend, den Inhalt lediglich zu löschen. Vielmehr muss weiter innerhalb der zumutbaren Kontrollpflicht geprüft werden, ob der Inhalt von anderen Nutzern hochgeladen oder geteilt wurde und so anderweitig existent geblieben ist.

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06. Juli 2017 Kommentar

Kindeswohlgefährdung durch WhatsApp: Mutter muss schriftliche Zustimmungen einholen

Mutter sitzt mit ihrem Kind beim Essen; die Tochter starrt auf ihr Smartphone, die Mutter schaut traurig
Kommentar zum Beschluss des AG Bad-Hersfeld vom 20.03.2017, Az.: F 111/17 EASO

Infolge der zunehmenden Technisierung kommen junge Menschen immer früher mit digitalen Medien in Berührung. So ist es heute nicht ungewöhnlich, wenn bereits Zehnjährige ein Smartphone besitzen und dadurch Zugriff auf das Internet und die damit verbundenen Dienste haben. Zwar können Instant-Messenger, wie etwa „WhatsApp“, die Kommunikation zu Freunden oder Verwandten fördern. Das AG Bad-Hersfeld sieht allerdings eher die Schattenseiten des Kurznachrichtendienstes und nimmt die Sorgeberechtigten in einem aktuellen Urteil in die Pflicht.

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30. Juni 2017 Top-Urteil

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Speicherung von dynamischen IP-Adressen

visuelle Darstellung von verschiedenen IP-Adressen, die mittels einer fiktiven Lupe gesucht werden
Urteil des BGH vom 16.05.2017, Az.: VI ZR 135/13

a) Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH NJW 2016, 3579).

b) § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH aaO).

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26. Juni 2017

Zu-Eigen-Machen von Äußerungen Dritter durch den Betreiber eines Bewertungsportals

Strichmännchen denkt über Bewertung nach
Urteil des BGH vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16

a) Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016, VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18 und vom 27. März 2012, VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11; BGH, Urteile vom 19. März 2015, I ZR 94/13, AfP 2015, 543 Rn. 25 mwN und vom 12. November 2009, I ZR 166/07, AfP 2010, 369 Rn. 24, 27).

b) Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten - entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat.

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23. Juni 2017

Zulässigkeit von Werbung trotz Werbeverbot

Briefkasten quillt über von Briefen
Urteil des LG Dortmund vom 21.12.2016, Az.: 3 O 110/16

Wer entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen des Betroffenen Gratis-Werbung zustellt, verletzt grundsätzlich dessen Persönlichkeitsrecht. In einer umfassenden Interessenabwägung ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens festzustellen. Bei ganz vereinzelten Zuwiderhandlungen (hier 5 Einwürfe in 3 Jahren) kann von „Ausreißern“ gesprochen werden, die keine unzumutbare Belästigung darstellen. Wenn sich der Kläger ferner sowohl weigert, den Namen als auch ein „Keine Werbung“-Schild am Briefkasten anzubringen, fällt die Interessenabwägung in solch einem Fall zu seinen Ungunsten aus.

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13. Juni 2017 Top-Urteil

Kein Anspruch der Mutter auf Zugriff des Facebook-Accounts der verstorbenen Tochter

Login Eingabemaske
Urteil des KG Berlin vom 31.05.2017, Az.: 21 U 9/16

Die Mutter einer verstorbenen Minderjährigen hat keinen Anspruch auf den Zugriff des Facebook-Accounts der Tochter. Hierfür wäre die Zustimmung aller Kommunikationspartner erforderlich, die mit der Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben und die nur für diesen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren. Ein solcher Anspruch lässt sich weiter nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten. Auch wenn das Gericht Zweifel daran äußerte, ob höchstpersönliche Rechtspositionen überhaupt vererbbar seien, sofern sie keine vermögensrechtlichen Auswirkungen haben, blieb die Frage, ob die Eltern nach dem Tod ihres Kindes als Erben in einen mit Facebook geschlossenen Vertrag eintreten, offen.

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02. Juni 2017

Fahrerbewertungsportal verstößt gegen datenschutzrechtliche Anordnungen

Autobahn
Urteil des VG Köln vom 16.02.2017, Az.: 13 K 6093/15

Eine gegenüber der Betreiberin eines Fahrerbewertungsportals ergangene datenschutzrechtliche Anordnung, das Internetportal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können und Dritte gerade keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben, ist rechtmäßig. Bei dem Bewertungsportal für Autofahrer steht die Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund, so dass der Schutz personenbezogener Daten das Informationsinteresse der Nutzer überwiegt.

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30. Mai 2017

Zur Störerhaftung von Google für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte

Suchfeld mit Lupe auf Laptopbildschirm
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16

Google haftet für die Veröffentlichung eines Fotos durch Dritte ab Kenntnis als Störer, soweit keine Erlaubnis für eine derartige Veröffentlichung vorliegt. Insofern muss auch nicht der Kläger beweisen, dass keine Einwilligung besteht, sondern Google trifft als Verwender des Fotos die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung. Nach Erlangung der Kenntnis von einem vorliegenden Verstoß ist Google zur Löschung verpflichtet. Eine Privilegierung gemäß § 8 TMG scheidet aus, da Google als Suchmaschinenbetreiber kein Access Provider ist.

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