Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“

21. Mai 2013

Presse darf über Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte berichten

Beschluss des OVG Lüneburg vom 20.02.2013, Az.: 5 LA 101/12 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor, wenn die Presse einen sachlichen und objektiven Bericht über ein Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte veröffentlicht. Im vorliegenden Fall verlangte ein Kriminaloberkommissar Schmerzensgeld, weil der Polizeipräsident und die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit über den Stand des Verfahrens wegen Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit mehrerer Beamte informierten. Darin sah der Kriminaloberkommissar eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, da auf Grund der Tatsache, dass es sich dabei um eine kleine Dienststelle handelte, seine Identifizierung möglich sei. Das OVG Lüneburg lehnt hier jedoch eine Persönlichkeitsverletzung ab, denn für die Informationen der Öffentlichkeit bestand auf Grund der schweren Vorwürfe ein besonderes öffentliches Interesse. Solche öffentlichen Äußerungen sind erlaubt, solange sie nicht die Grenzen einer objektiven und sachlichen Information nicht überschreiten, auch wenn eine Identifizierung des Beamten möglich sei. Allein die veröffentlichten Aussagen wie „Ermittlungsverfahren“ und „nur Tatverdacht“ vermitteln dem Leser noch keine erwiesene Tat.
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03. September 2015

Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Abbildungen eines Prominenten

Blonde Frau in Rosa Pullover wird von ihrem Bodyguard vor Paprazzi abgeschirmt
Urteil des LG Köln vom 24.04.2013, Az.: 28 O 371/12

Maßgeblich für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildes einer prominenten Person ist, ob es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Der Begriff der Zeitgeschichte ist zu Gunsten der Pressefreiheit weit zu verstehen und umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Weiterhin ist die dazu gehörende Wortberichterstattung zu berücksichtigen.

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22. Dezember 2015

Nach Beendigung der Beziehung müssen intime Fotos gelöscht werden

junges Pärchen beim Fotoshooting im Schlafzimmer
Urteil des BGH vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.

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09. März 2015

Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos im Internet

Dunkelgraue Hostess, die vor einem weißen Pult steht. Im Hintergrund befindet sich eine Leinwand
Urteil des BGH vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14

Die Veröffentlichung eines Fotos einer Hostess, die im Auftrag einer Promotion-Agentur auf einer Prominentenparty Waren anbietet, ist rechtmäßig. Es ist von einer konkludenten Einwilligung der Hostess auszugehen, da sie aufgrund der Art der Veranstaltung und aufgrund der Art ihrer Tätigkeit mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung rechnen musste. Zudem war sie zuvor von ihrem Arbeitgeber darüber informiert worden, dass Bilder angefertigt werden könnten. Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend sind, können die Tätigkeit der Hostess nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung einverstanden ist.

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22. Oktober 2018 Top-Urteil

Nachweis über Behandlung als Voraussetzung für Bewertung auf Arztbewertungsplattform

Arzt schreibt auf seinem Klemmbrett
Urteil des LG Frankenthal vom 18.09.2018. Az.: 6 O 39/18

Bewertungen hinsichtlich eines Arztes auf Bewertungsplattformen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern sie auf einem tatsächlichen Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer stattgefundenen Behandlung beruhen und keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten. Zwar trifft den Betreiber eines solchen Bewertungsportals vorab keine Pflicht, derartige Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, doch muss er auf Hinweise Betroffener reagieren und Nachweise beim Bewertenden über eine tatsächlich stattgefundene Behandlung einholen. Die reine Angabe eines Behandlungszeitraumes sowie einer geschwärzten Behandlungsbescheinigung durch den Bewertenden sind dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssen des Weiteren bespielsweise auch (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches vom Patienten vorgelegt werden. Können solche vom Bewertenden hingegen nicht eingeholt werden, muss die Löschung solcher Bewertungen erfolgen; andernfalls haftet der Betreiber der Plattform als mittelbarer Störer.

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17. Februar 2015

Anspruch auf Gegendarstellung bei Tatsachenbehauptung

Aneinandergereihte Würfel, die das Wort "Gegendarstellung" ergeben, liegen auf einem Zeitungsartikel.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.01.2015, Az.: 4 U 81/14

Die Schlagzeile „Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?“ auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift ist keine echte Frage und folglich nicht vom grundrechtlichen Schutz auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG umfasst. Ist die Frage vielmehr eine in Frageform gekleidete Äußerung, so handelt es sich um eine „rhetorische“ Frage und somit um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil.

Wird durch die Frage eine Person in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I , Art.1 I GG verletzt, entsteht ein Anspruch auf Gegendarstellung. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass der durch die Frage auf der Titelseite entstandene Eindruck durch den Inhalt des Artikels im Innenteil der Zeitung korrigiert wird, da ein nicht unerheblicher Teil der Leserschaft als Titelseitenleser mit dieser Richtigstellung nicht erreicht wird.

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05. Oktober 2017

Zum Persönlichkeitsrecht von Promi-Kindern

Fotograf macht heimliche Aufnahme aus dem Auto mit seiner Kamera
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom. 27.04.2017, Az.: 2-03 O 214/16

Die Tochter eines weltbekannten Sportlers willigt durch ihre Teilnahme an einem Reitturnier nicht in die Veröffentlichung privater Fotos ein. Ihr Persönlichkeitsrecht wird in unzulässiger Weise beeinträchtigt, wenn der Bericht über das Turnier lediglich als Vorwand genutzt wird, um in Wahrheit über die familiäre Situation zu berichten sowie alte Privatfotos zu veröffentlichen. Eine diesbezüglich ehemals von den Eltern erklärte Einwilligung ist ferner unbeachtlich, wenn die Tochter mittlerweile selbst volljährig ist und deren Publikation ablehnt.

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23. September 2015 Top-Urteil

Voraussetzung für die Löschung negativer Bewertungen bei Jameda.de

Stethoskop auf Laptop
Beschluss des OLG München vom 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14

Auch negative Bewertungen bei Online-Bewertungsportalen wie jameda.de sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Bewertung die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Steht durch die Bewertung eines Patienten ersichtlich die Qualität der ärztlichen Tätigkeit und nicht dessen Herabsetzung als Person im Vordergrund, begründet dies keinen Löschungsanspruch. Ergänzt der Patient seine Meinungsäußerung „kein guter Arzt“ jedoch mit unwahren Tatsachenbehauptungen, dann kann nicht nur die Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung verlangt werden, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile.

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31. August 2015

Unwahre Online-Berichterstattung über Abmahnungen wettbewerbswidrig

Person hat Karton auf dem Kopf, auf dem sich ein Fragezeichen und ein Ausrufezeichen befindet.
Beschluss des HansOLG vom 05.06.2014, Az.: 3 W 64/14

Online-Berichterstattungen über Abmahnungen können ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen, wenn sie unwahre Tatsachen enthalten. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in dem Bericht ein falscher Rechteinhaber angeführt wird. Unerheblich ist hierbei, dass keine namentliche Nennung des Rechteinhaber erfolgt, wenn dieser durch andere Umstände, wie etwa der Warenbezeichnung, für die angesprochenen Verkehrskreise mittelbar erkennbar ist.

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03. September 2014

Aufzeichnungen aus einer Dash-Cam sind nicht als Beweismittel verwertbar

Beschluss des AG München vom 13.08.2014, Az.: 345 C 5551/14

Eine permanente, anlasslose Aufzeichnung des Straßenverkehrs mittels einer in einem Pkw installierten Dash-Cam verstößt gegen das Datenschutzgesetz und das Kunsturhebergesetz und verletzt die Betroffenen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Videoaufnahmen können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwendet werden, da das Interesse an der Beweiserhebung das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine gerichtliche Beweisführung in naher Zukunft unmittelbar erforderlich wird.

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