Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“

10. Dezember 2018 Kommentar Top-Urteil

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Meinungsfreiheit bezüglich der Verwendung von Hyperlinks

Zeitung auf Laptop
Urteil des EGMR vom 04.12.2018, Az.: ECHR 417 (2018)

Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Magyar Jeti Zrt gegen Ungarn einstimmig entschieden, dass die ungarische Gerichtsbarkeit durch die Anwendung der in Ungarn geltenden Gefährdungshaftung in Bezug auf die Verwendung von Hyperlinks die in Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit verletzt hat. Das Urteil macht deutlich, dass Journalisten für Verlinkungen in Online-Medien nur eingeschränkt haftbar gemacht werden dürfen.

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18. Januar 2018

Verstärkter Persönlichkeitsschutz von Kindern vor erheblichem Medieninteresse

Paparazzi sitzt im Auto und fotografiert
Urteil des LG Hamburg vom 08.12.2017, Az.: 324 O 72/17

Grundsätzlich sind Bildveröffentlichungen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig (§ 22 S. 1 KunstUrhG). Die Verbreitung solcher Aufnahmen ohne Einwilligung ist nur dann zulässig, wenn eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 KunstUrhG vorliegt, bspw. wenn das Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist, und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Besonders Kinder müssen vor unfreiwilligen Abbildungen geschützt werden, da verstärktes Medieninteresse die Persönlichkeitsentfaltung empfindlich beeinträchtigen kann. Halten sich Kinder von Prominenten in einem räumlich von einer öffentlichen Veranstaltung getrennten Backstage-Bereich auf, so legitimiert das eine Bildveröffentlichung nicht, da sich die Eltern mit ihren Kindern dadurch gerade nicht bewusst der Öffentlichkeit zuwenden.

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28. August 2014

Identifizierende Berichterstattung über Hochzeit im Gefängnis ist unzulässig

Urteil des LG Düsseldorf vom 30.07.2014, Az.: 12 O 207/14

Eine Berichterstattung über die Hochzeit eines Strafgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt, die nicht oder nur teilweise verpixelte Fotos und Videoaufnahmen beinhaltet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Braut und ihres Sohnes. Das öffentliche Informationsinteresse reicht nicht aus, um eine identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen, da der Ursprung und die Rechtfertigung des öffentlichen Interesses allein in der Person des Ehemanns liegen und es sich bei diesem nicht um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt.

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30. September 2014

Früherer Ministerpräsident hat Anspruch auf Löschung von E-Mail-Dateien

Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014, Az.: 1 S 1352/13

Der früherer Ministerpräsident Mappus hat Anspruch auf Löschung von Dateien mit "Arbeitskopien" seines damaligen Outlook-Postfachs sowie sämtlicher Kopien dieser Dateien. Bei den Dateien handle es sich um personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Staatsministeriums nicht mehr erforderlich seien. Fällt der Zweck, zu dem die Originaldateien gespeichert wurden, - vorliegend zum Zweck der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage - weg, so ist eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie unzulässig.

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27. April 2016

Keine Haftung des Domain-Registrars als Störer

Internet URL auf Globus
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 16.09.2015, Az.: 16 W 47/15

Die Haftung des Domain-Registrars kann nicht mit dem eines Host-Providers verglichen werden. Ein Domain-Registrar haftet nur als Störer, wenn eine offenkundige Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Begründet wird die begrenzte Haftung mit dem Umstand, dass der Domain-Registrar keine Möglichkeit hat einzelne Inhalte zu löschen oder zu sperren.

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08. Juni 2015

Fotomontage einer Partei-Spitzenkandidatin verletzt nicht zwingend Persönlichkeitsrecht

Kommunalwahl NRW 2014
Beschluss des LG Dortmund vom 20.04.2015, Az.: 34 Qs 79/14

Fertigt ein Mitglied einer Partei eine Fotomontage von einem Wahlplakat einer anderen Partei, auf dem die Spitzenkandidatin abgebildet ist, an und veröffentlicht diese, so handelt es sich dann nicht um Schmähkritik, wenn die Herabwürdigung der Kandidatin nicht im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fotomontage in der Sache provozieren soll und sich die Kritik auf die Konkurrenzpartei im Allgemeinen bezieht. Auch das Recht am eigenen Bild wird nicht verletzt, weil das Persönlichkeitsrecht der Spitzenkandidatin als Person der Zeitgeschichte eingeschränkt ist.

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15. Oktober 2018

Keine Veröffentlichung von Fotos Prominenter bei Sportveranstaltungen, wenn diese nicht der Berichterstattung über das Sportereignis dienen

Springreiter mit Pferd
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2018, Az.: 16 U 87/17

Die Veröffentlichung von Bildnissen einer Person bedarf nach § 22 KUG grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten. Liegt keine tatsächlich erteilte Einwilligung vor, so käme beispielsweise eine konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an einer öffentlichen (Sport-)Veranstaltung in Betracht. Allerdings würde sich diese lediglich auf Bilder erstrecken, die die Teilnahme an der öffentlichen Veranstaltung illustrieren, nicht jedoch auf Bilder, die über das Geschehen hinaus gehen. Liegt der Fokus der Berichterstattung nicht mehr auf dem sportlichen und gesellschaftlichen Ereignis, sondern wird dieses nur nebensächlich thematisiert und als Vorwand für die Berichterstattung über Personen genutzt, so kann die Veröffentlichung auch nicht über § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG - Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte - gerechtfertigt werden. Somit ist es unzulässig, Bildnisse von Personen zu veröffentlichen, die sich am Rande des Geschehens zusammengefunden haben, sofern diese nicht einen hinreichenden Sachbezug aufweisen.

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08. Juni 2015

Kinder haben Anspruch auf Identität des anonymen Samenspenders

Anonyme Männer in Reihen mit Anzügen
Urteil des BGH vom 28.01.2015, Az.: XII ZR 201/13

a) Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.

b) Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Machen die Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend, ist aber erforderlich, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.

c) Ob es dem Reproduktionsmediziner zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden.

d) Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen.

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17. Juni 2014

Abruf von Beweisfotos bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Internet

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2014, Az.: OVG 12 S 23.14

Die durch eine Bußgeldstelle erschaffene Möglichkeit des Abrufs von Beweisfotos bei Ordnungswidrigkeiten durch den Verkehrssünder im Internet nach Eingabe von individuellen Zugangsdaten, ist zulässig. In der pauschalen Behauptung, dass sich Dritte möglicherweise unter Ausnutzung von Sicherheitslücken unbefugt Zugang zu den Beweisfotos verschaffen könnten, ist noch keine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Abgebildeten zu sehen.

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07. Februar 2014

Ehrverletzende Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“

Beschluss des BVerfG vom 11.12.2013, Az.: 1 BvR 194/13

Die Bezeichnung als "durchgeknallte Frau" ist im vorliegenden Fall, in dem es um eine Kolumne zu Fotos einer ehemaligen Landrätin in einem Gesellschaftsmagazin ging, als ehrverletzende Äußerung nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ hat nämlich keinerlei Anknüpfungspunkt zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin.

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