Verschiedene Angelegenheit lösen je eine Geschäftsgebühr aus
Urteil des BGH vom 12.03.2009, Az.: IX ZR 10/08
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.