Allgemeines Persönlichkeitsrecht sorgt für Untervermietung
Der Entschluss, in einer Gemeinschaft mit anderen zu leben, ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Welche humanitären Vorstellungen eine Person vertritt und durch etwaige Handlungen manifestieren will, ist als Ausfluss der Persönlichkeit schützenswert und stellt als höchstpersönliches Interesse ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung dar. Ein Vermieter kann insofern einem Mieter nicht die Zustimmung dazu verweigern, eine geflüchtete Person als Untermieter aufzunehmen.