Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

03. September 2018

Bewerbung der Wirkung eines Arzneimittels als „antiviral“ lediglich aufgrund in-vitro-Untersuchungen ist unzulässig

graues Paragraphenzeichen steht auf viele bunten Pillen und Kapseln
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 17.08.2018, Az.: 3-10 O 22/18

Die Werbeaussage „zeigt im Labor antivirale Eigenschaften“ ist wettbewerbswidrig gemäß § 3a Satz 2 HWG, wenn das Arzneimittel mit der Bezeichnung als „antiviral“ einen Anwendungsbereich bewirbt, für welchen es nicht zugelassen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Arzneimittel keineswegs die Viren bekämpfende Wirkung besitzt, sondern lediglich die Symptome der Krankheit therapiert. Ferner ist es auch unzulässig, die Wirkung eines Arzneimittels nur aufgrund in-vitro-Untersuchungen zu bewerben. Vielmehr muss die klinische Relevanz für den Menschen, das heißt, der Beweis, dass das Arzneimittel ebenso bei Menschen und nicht nur im Labor wirkt, festgestellt und nachgewiesen sein.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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24. August 2018

Werbung auf Mietwägen mit „Die clevere Alternative zum TAXI“ zulässig

Taxis warten auf Fahrgäste und Passagiere
Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 145/17

Die Werbung eines Mietwagenunternehmers, der gelegentlich Personen befördert und damit wirbt, eine „clevere Alternative zum TAXI“ zu sein, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um keine unzulässige vergleichende Werbung, da lediglich grundsätzlich zwischen Beförderungssystemen verglichen wird. Zudem ist der Vergleich mit einem Taxi nicht irreführend, denn mit „clever“ wird auf eine Alternative hingewiesen und nicht dargestellt, ob und inwieweit die Leistungen dem Taxigewerbe tatsächlich überlegen sind. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da das Unternehmen sich gerade nicht als Taxi bezeichnet, sondern sich als Alternative davon abgrenzt.

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17. August 2018

Abbildung auf Sammelkarte von ehemaligem Torwart verstößt nicht gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht

Towart mit Fußball vor Fußballtor
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 07.08.2018, Az.: 11 U 156/16

Ein ehemaliger Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft hat keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Abbildung seiner zeitgeschichtlichen Bildnisse auf Fußball-Sammelkarten. Es bedarf keiner Einwilligung zur Nutzung und der einhergehenden kommerziellen Verwendung der Fotos, sofern es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht tritt in einem solchen Fall vor dem Publikationsinteresse der Öffentlichkeit und des Sammelkartenherstellers zurück.

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16. August 2018

Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Schild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" in einer Stadt
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.

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16. August 2018

Voraussetzungen der Haftung als Störer bzw. Verletzer im Rahmen des Filesharings

Begriff Download mit Beiwörtern
Urteil des AG Frankenthal vom 05.07.2018, Az.: 3a C 73/18

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet bei einem erstmaligen Vorfall grundsätzlich nicht mehr als Störer für über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, sofern er darlegen kann, dass Dritte (hier: volljährige Familienmitglieder) den ihnen überlassenen Anschluss für einen behauptete Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Filesharings missbrauchen. Dabei trägt der Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

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16. August 2018

Auch Lacher müssen bezahlt werden: Fernsehsender darf Konkurrenz-Ausschnitte („TV-Flops“) nicht kostenfrei wiedergeben

Mann hinter der Kamera in einem Raum zur Aufzeichnung einer Fernsehsendung
Urteil des OLG Köln vom 20.04.2018, Az.: 6 U 116/17

Werden im Rahmen einer Fernsehsendung Videosequenzen anderer Sender ausgestrahlt, so kann dies nach § 24 Abs. 1 UrhG bzw. § 51 Abs. 1 UrhG generell kostenfrei zulässig sein. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, wenn die Sequenzen 1:1 wiedergegeben werden und keine Auseinandersetzung mit deren Inhalt an sich erfolgt. Soll dadurch vielmehr die Belustigung der Zuschauer bewirkt werden, indem lustige Pannen anderer Sendungen eingespielt werden, so ist eine derartige Wiedergabe lizenz- und damit kostenpflichtig.

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13. August 2018

Bezeichnung einer Arztpraxis als „Praxisklinik“ bedarf einer Klinikerlaubnis nach der Gewerbeordnung

Schwarzes Schild Arztpraxis
Urteil des LG Frankenthal vom 28.09.2017, Az.: 2 HKO 25/17

Bewirbt der Betreiber einer Arztpraxis diese als „Praxisklinik“, muss er ebenso über eine Konzession gem. § 30 GewO verfügen, als wenn er die Bezeichnung „Klinik“ führen würde. Dem verständigen und informierten Verbraucher wird der Unterschied zwischen diesen Begriffen regelmäßig nicht geläufig sein und er könne dadurch getäuscht werden. Es reicht nicht aus, dass der Betreiber sich auf die Konzession eines Dritten beruft, der ihm die stationäre Betreuung von Patienten und die Nutzung der Klinikräumlichkeiten gestattet hat.

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10. August 2018

Keine Irreführung durch Unterlassen: Testbedingungen zur Ermittlung der Energieeffizienzklasse bei Staubsaugern müssen nicht angegeben werden

Energieeffizienklassen in Diagramm
Urteil des EuGH vom 25.07.2018, Az.: C-632/16

1. Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es keine „irreführende Unterlassung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern angegebenen Energieeinstufung geführt haben, vorenthalten werden.

2. Die Delegierte Verordnung Nr. 665/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass an anderer Stelle als auf dem Etikett über die Energieklasse der Staubsauger nach den Vorgaben in Anhang II der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen, wenn diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs des fraglichen im Einzelhandel vertriebenen Staubsaugers während seines Gebrauchs führen kann; dies unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte aus Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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10. August 2018

Werbung mit „Dekor Sonoma Eiche“ nicht irreführend

edles Holz
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.2018, Az.: 6 U 111/17

Bewirbt ein Möbelunternehmen eine Anbauwand als „Dekor Sonoma Eiche“, so ist darin keine Irreführung zu sehen, wenn diese aus einer Kunststoffnachbildung mit Eichenmaserung besteht. Denn für eine solche Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen, sondern vielmehr auf den durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher abzustellen. Eben dieser geht bei der Aussage „Dekor Sonoma Eiche“ insbesondere im Zusammenhang mit einer niedrigeren Bepreisung nicht davon aus, dass es sich bei dem Produkt um eines aus Massivholz, Echtholz oder Holzfurnier handelt.

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