Urteile aus der Kategorie „Rechtsverletzer“

18. August 2017

Neue Artikeldetailseite, neues Glück?

Fiktiver Laptop, der einen echten Shop darstellen soll, indem oben eine Markise angebracht ist
Urteil des OLG Hamm vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16

a) Sofern im Rahmen des Vertriebs von Fahrrädern auf einer Internetplattform bereits eine Artikeldetailseite vorhanden ist, auf der sämtliche Anbieter und Preise miteinander verglichen werden können, stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn dasselbe Produkt mit einer neuen Artikeldetailseite gekennzeichnet wird, auf der nicht ersichtlich ist, dass dieses Produkt auch andere Anbieter vertreiben.

b) Ein Produkt darf nicht unter der Angabe "geprüft nach EN-Standard" geführt werden, wenn tatsächlich eine neutrale Prüfung nie stattgefunden hat. Ein Verbraucher bevorzugt insofern qualitätsgeprüfte Produkte.

c) Die Produktangabe "0-0" täuscht über die betriebliche Herkunft der Ware, sofern bereits eine Herkunftsangabe "00" besteht.

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17. August 2017

Falsche Impressumangaben oder fehlende Erlaubnis eines Versicherungsvermittlers begründen Wettbewerbsverstoß

Richterhammer mit vordergründigem Schriftzug "Insurance"
Urteil des LG Fulda vom 27.03.2017, Az.: 6 O 34/16

Die Aufnahme der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, ohne die gebotene Erlaubnis durch die zuständigen Industrie- und Handelskammer, ist wettbewerbswidrig (§ 34 d GewO i.V.m. § 3a UWG). Ebenso ist es wettbewerbswidrig, wenn der Versicherungsvermittler in seinem Impressum falsche Angaben über seine Anschrift oder die zuständige Aufsichtsbehörde macht (§ 5 TMG i.V.m. § 3a UWG).

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17. August 2017

Pauschalierter Schadensersatz ohne begründete Tatsachen unzulässig

rote Stornotaste auf Tastatur
Urteil des LG Köln vom 21.12.2016, Az.: 26 O 331/15

Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt die Beweislast zur Aufführung des typischen Schadens, der durch eine Rücklastschrift entsteht. Dabei kann er entweder den branchenüblichen oder seinen individuellen Durchschnittsschaden heranziehen. Vermag er aber diesen Beweis nicht zu führen, ist eine Klausel, nach welcher der Verwender einen pauschalierten Schadensersatz fordert, gem. § 309 Nr.5 a) BGB unzulässig.

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14. August 2017

Zum Produktrückruf ausgelieferter und mit wettbewerbswidriger Werbung versehener Ware

blaues Buch mit der Aufschrift Wettbewerbsrecht und einem Paragrafenzeichen in gold
Urteil des BGH vom 04.05.2017, Az.: I ZR 208/15

a) Der Vorbehaltskäufer bei einem Eigentumsvorbehalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht.

b) Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

c) Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

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11. August 2017 Top-Urteil

Kein Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzung wegen Verstoß gegen „GNU General Public License“

Word-Cloud „GNU“
Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017, Az.: 4 U 72/16

Die Verbreitung einer unter der „GNU General Public License“ (GNU GPL) lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Höhe des Schadensersatzes für solche Verletzungen kann vom Rechteinhaber grundsätzlich im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet werden. Hierbei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Wird die Nutzung einer solchen Software einschließlich der öffentlichen Weiterverbreitung hingegen üblicherweise bereits unentgeltlich ermöglicht, ist der „objektive Wert“ der Software mit Null anzusetzen, womit ein entsprechender Schadensersatzanspruch ausscheidet.

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11. August 2017

Benutzung eines iPods durch Kraftfahrzeugführer keine Ordnungswidrigkeit

Mann sitzt hinter dem Steuer am Smartphone
Urteil des AG Rinteln vom 27.10.2016, Az.: 24 OWi 508 Js 6349/16, 24 OWi 508 Js 6349/16 (32/16)

Gemäß § 23 Abs. 1a S. 1 StVO darf der Führer eines Kraftfahrzeuges ein Mobiltelefon nicht nutzen, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss. Dies gilt nicht für die Benutzung eines iPods durch den Kraftfahrzeugführer, auch wenn man mit diesem ggf. über eine Internetverbindung telefonieren könnte. Er fällt nicht unter den Begriff des Mobiltelefons, da dieser nach Herstellerangaben vordergründig des Abspielens von Musik dient.

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10. August 2017

Rechtsanwalt kann Verbot unzulässiger Schockwerbung nicht umgehen

Schockierter Junge vor Laptop
Urteil des BGH vom 03.07.2017, Az.: AnwZ (Brfg) 45/15

1. Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 und vom 7. November 2016, AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).

2. Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016, AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).

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10. August 2017

Stornierungsgebühren von Air Berlin sind unzulässig

Stornierungsgebühren bei Flugreisen
Urteil des EuGH vom 06.07.2017, Az.: C-290/16

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen dürfen.

2. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.

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08. August 2017

Notwendigkeit der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf Werbeprospekten mit Bestellkarte

Werbeeinwurfsendungen im Briefkasten
Beschluss des BGH vom 14.06.2017, Az.: I ZR 54/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an,

a) ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt,

oder darauf,

b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?

2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?

3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?

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07. August 2017

Smartphone-App „UBER Black“ europarechtswidrig?

Taxiruf mit dem Handy
Beschluss des BGH vom 18.05.2017, Az.: I ZR 3/16

Dem EuGH werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG, wenn die Organisationsleistungen dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind?

2. Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?

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